20-1280.01

Tempo 30 vor der Behindertenwerkstatt in der Randersweide

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15.04.2019
28.03.2019
Sachverhalt

 

Zum Beschluss der Bezirksversammlung Drucksache 20-1280, Tempo 30 vor der Behinderten werkstatt in der Randersweide, nimmt Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 43 wie folgt Stellung: 

 

Die Bezirksversammlung forderte mit der o.a. Drucksache alle zuständigen Stellen auf, sich nach der Umsetzung des mit Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 13.11.2016 gesetzten Rechtsrahmens durch die oberste Landesbehörde (A 3) unverzüglich für die Einführung der Tempo 30 vor der Tages-stätte Randersweide 63 einzusetzen.

 

Auf eine Nachfrage eines Petenten an den Ersten Bürgermeister im Rahmen eines Stadtteilgesprä-ches nahm die Behörde für Inneres und Sport erstmals im Juni 2018 Stellung zum Stand der Prüfung und verwies auf die schrittweise Umsetzung der Neuregelung im Rahmen der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV). An den Petenten erging eine entsprechende Antwort durch die Senatskanzlei.

 

Ende Februar 2019 wurde aufgrund der erneuten Nachfrage des Petenten beim Bezirksamt Bergedorf die StVB am Polizeikommissariat 43 durch A 3 beauftragt, diesen Einzelfall zu prüfen und die Druck-sache abschließend zu beantworten. Anzumerken ist, dass sich diese Behinderteneinrichtung auf-grund bestimmter Ausschlusskriterien (s.u.) nicht auf der von A 3 vorgegebenen Liste der vorrangig zu prüfenden Örtlichkeiten befindet.

 

Die Prüfung erfolgte in Rücksprache mit der zentralen Straßenverkehrsbehörde (VD 51) und A 3.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Behindertentagesstätte / Behindertenwerkstatt in der Randersweide 63 nicht zu den im § 45 Abs. 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO aufgeführten Einrichtung zählt, da es sich nicht um eine Tagespflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI handelt (siehe dazu auch HRVV).

 

Des Weiteren liegt der Eingang zur Einrichtung an einem vorgelagerten Parkplatz und hat somit keinen direkten Zugang zur Straße.

 

Daher kann eine Tempo-30-Strecke im Rahmen des § 45 Abs. 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO hier nicht angeordnet werden.

 

Eine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann in dem Straßenabschnitt ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Verkehrsunfallauswertung ergab, dass in den letzten 4 Jahren polizeilich keine Verkehrsunfälle bekannt geworden sind, bei denen Fußgänger beteiligt waren oder bei denen die gefahrene Geschwindigkeit als Unfallursache ausgemacht werden konnte.

 

Allerdings wird der Bezirk im Rahmen des Umbaus der Kreuzung Randersweide / Nettelnburger Stra-ße / Kampweg einen Kreisverkehr anlegen, der einerseits durch seine bauliche Ausbildung die Ge-schwindigkeit in dem Straßenzug erheblich reduzieren und andererseits den Fußgängern das Queren der Randersweide erheblich erleichtern wird. Derzeit laufen im Bezirksamt Bergedorf die Planungen zu diesem Kreisverkehr. Die bauliche Umsetzung soll im Jahr 2020 erfolgen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

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