21-1511.01

Tempo 30 im Durchdeich

Mitteilung

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14.02.2023
26.01.2023
Sachverhalt

 

Drs. 21-1511

Die Bezirksversammlung möge mithin beschließen, die Bezirksamtsleiterin wird gebeten:

 

a)      sich bei der Behörde für Inneres und Sport sowie bei der unteren Straßenverkehrsbehörde dafür einzusetzen, dass auf dem Durchdeich zwischen Süderquerweg und Heinrich-Osterath-Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgehend auf 30 Km/h reduziert wird,

b)      dem Ausschuss für Verkehr und Inneres im Januar 2023 über den Fortgang zu berichten.

 

 

Zum Beschluss der Bezirksversammlung Bergedorf vom 27.10.2022 nimmt die Behörde für Inneres und Sport - Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 - unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 43 wie folgt Stellung:

 

  1. Lagebeschreibung

Die Straße Durchdeich liegt im Ortsteil Fünfhausen des Stadtteils Hamburg-Kirchwerder. Als Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung verbindet sie die Straßen Ochsenwerder Elbdeich und Warwischer Hinterdeich mit der Heinrich-Osterrath-Straße. Die Straße Durchdeich weist in ihrer Straßenfunktion den Charakter einer Sammelstraße auf, wobei sie eine wichtige Verbindungsachse nach Bergedorf und in Richtung BAB A 25 bildet.

In Richtung Norden gilt eine Durchfahrtsbeschränkung von Fahrzeugen über 2,10 m. Busse des HVV sind hiervon ausgenommen.

Zwischen den Straßen Ochsenwerder Elbdeich und Ochsenwerder Landscheideweg gilt Tempo 30. Ebenso ist  aufgrund der Grundschule Fünfhausen-Warwisch auf einer Länge von 600 Metern in der Zeit von 06-22 Uhr Tempo 30 angeordnet.

 

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, spiegelt sich nach allgemeiner Erfahrung insbesondere in der Unfallstatistik wieder.

 

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2019-31.12.2021) ergab ein unauffälliges Unfalllagebild.

Es wurde kein Unfall (VU) mit einem Kind oder anderen zu Fuß Gehenden registriert. Es ereignete sich ein VU zwischen einem PKW und einer Radfahrerin. Diese befuhr mit ihrem Rad ordnungswidrig entgegengesetzt der Fahrtrichtung den Gehweg. Als der PKW-Fahrer seine Fahrertür öffnete, übersah er die Radfahrerin.

Im Jahr 2022 ereignete sich im Durchdeich 108 ein VU zwischen einer PKW-Fahrerin und einem Kind, als das Kind ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten auf die Straße lief. Das Kind wurde leicht verletzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 30 km/h.

 

Die Straße Durchdeich ist eine ca. 5,40 m breite Straße. Sie entspricht dem Charakter einer typischen Deichstraße wie sie in den Vier- und Marschlanden vielerorts aufzufinden ist. Begegnungsverkehr zwischen zwei PKW Führenden oder auch einem PKW Führenden und einem breiteren Fahrzeug wie einem HVV-Bus ist gefahrlos möglich.

Die gemäß § 3 Absatz 3 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt unter günstigsten Umständen und ist der Normalfall. Findet Begegnungsverkehr mit einem breiten Fahrzeug statt, muss der Verkehrsteilnehmende seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen. Im Falle einer Begegnung von zwei breiten Fahrzeugen im Durchdeich müssen die Fahrzeug Führenden ohnehin ihre Geschwindigkeit erheblich reduzieren, da hierbei die ganze Fahrbahnbreite ausgenutzt werden muss und unmittelbar an die Bordsteine gefahren werden muss.

Allein das Vorhandensein einer geringeren Fahrbahnbreite und schmaler Gehwege begründen keine erhebliche Gefahr, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Es wäre nicht verhältnismäßig, dass jeder Verkehrsteilnehmende seine Geschwindigkeit auf einer Strecke von 1600m zu jeder Tages- und Nachtzeit auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h reduzieren müsste. Eine Geschwindigkeitsreduzierung verringert auch nicht den Begegnungsverkehr von breiten Fahrzeugen, die in diesem Fall ohnehin mit einer deutlich langsameren Geschwindigkeit als 30 km/h aneinander vorbeifahren können.

 

Nach erfolgter Unfallauswertung und Prüfung des Einzelfalls ist eine erhebliche Gefahrenlage im Durchdeich nicht erkennbar. Eine Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung zwischen der Straße Süderquerweg und Heinrich-Osterath-Straße kann im Durchdeich auf einer Strecke von 1600 m aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht angeordnet werden.

 

  1. Fazit

Die Anordnung von Tempo 30 im Durchdeich über die bereits zwei bestehenden Tempo-30-Strecken hinaus ist rechtlich nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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