21-0817.01

Tempo 30 für die gesamte Leuschnerstraße

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16.08.2021
17.06.2021
Sachverhalt

 

 Drs. 21-0817

Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert,

1. sich bei der Behörde für Inneres und Sport, der unteren Straßenverkehrsbehörde und den VHH dafür einzusetzen, für die gesamte Leuschnerstraße ohne Einschränkungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen

 

2. dem Ausschuss für Verkehr und Inneres der Bezirksversammlung zeitnah über seine Bemühungen zu berichten.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 43 wie folgt Stellung:

 

Die Leuschnerstraße als Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung ist eine der drei Verkehrsachsen, die den Innenstadtbereich „Lohbrügge Süd“ mit „Lohbrügge Nord“ auf einer Länger von ca. 2,2 km verbindet. Zudem dient sie als Verkehrssammelstraße, die den Verkehr der sich östlich und westlich angrenzenden Wohngebiete auf einer Achse zusammenführt.

 

Die Straßenbreite beträgt durchgehend ca. 6,5 – 7 m. Baulich getrennte Radwege sind nur im Bereich des Lohbrügger Marktes und auf Höhe der Schulen Binnenfeldredder und an der Twiete vorhanden (keine Radwegbenutzungspflicht).

 

Insgesamt gibt es dort drei Fußgängerüberwege (FGÜ) (Grünes Zentrum, Altenwohnanlage, An der Twiete) und eine Fußgängersignalanlage (FLSA) (Binnenfeldredder).

 

Auf der Leuschnerstraße verkehren die VHH-Buslinien 234 und 729.

Vom Lohbrügger Markt aus ist seit 2012 aufgrund der Grundschule Leuschnerstraße eine Tempo 30 Strecke in der Leuschnerstraße auf einer Länge von ca. 220 m angeordnet. Es schließt sich dann eine Strecke von ca. 500 m mit überwiegend Einzelhausbebauung an, auf der die in geschlossenen Ortschaften übliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt.

 

Kurz hinter der Einmündung Lohbrügger Weg wurde 2014 eine weitere Tempo 30 Strecke angeordnet, da sich östlich die Stadtteilschule Lohbrügge (An der Twiete) und westlich das Gymnasium Lohbrügge (Binnenfeldredder 5) befinden, deren Schulgebäude teilweise von Schülern beider Schulen genutzt werden. Diese Strecke endet an der Einmündung Binnenfeldredder.

 

Hier schließt sich unmittelbar die ursprüngliche Tempo 30 km/h-Strecke der Schulen aus dem Jahr 1993 an, die nach insgesamt ca. 450 m (beide Strecken) kurz vor der Plettenbergstraße endet.

 

Von der Plettenbergstraße bis zur Einmündung in die Korachstraße (ca. 1 km lang) gilt die in geschlossenen Ortschaften übliche Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Die Bebauung ist hier aufgelockert mit meist Mehrfamilienhäusern und Wohnblocks.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Eine Unfallauswertung unter Hinzuziehung der Daten aus der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) ergab folgendes:

In den letzten drei Jahren kam es in den Abschnitten der Leuschnerstraße, in denen Tempo 50 zulässig ist, zu einem Verkehrsunfall (VU) mit Fußgängerbeteiligung. Dieser ereignete sich kurz hinter der Einmündung Leuschnerstraße / Korachstraße, als eine PKW-Fahrerin nach dem Abbiegen eine überquerende Fußgängerin übersah.

 

Zudem kam es zu einem VU mit Fahrradfahrerbeteiligung. Dabei kam eine Fahrradfahrerin ohne Fremdeinwirkung zu Fall. Es kam zu keiner Kollision.

Eine hohe Geschwindigkeit von Kfz war bei keinem VU die Unfallursache.

 

Für die Bereiche der Leuschnerstraße, auf denen die für geschlossene Ortschaften übliche 50 km/h gelten sind keine Gefahrenlagen erkennbar, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung übersteigen. Daher fehlen hier die rechtlichen Voraussetzungen, Tempo 30 auf die gesamte Leuschnerstraße auszuweiten.

 

Im Bereich der schützenswerten Einrichtungen gemäß § 45 (9) Nr. 6 sind bereits Tempo 30 Strecken angeordnet.

 

Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrende und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen oder kein Radfahrstreifen vorhanden ist, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf Straßen mit Tempo 50 als nach § 3 (3) StVO „unter günstigen Umständen zugelassene Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Zudem müssen Kinder gemäß § 2 (5) StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und dürfen bis Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.

 

Das PK 43 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

 

Anhänge

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