20-0894.04

Tempo 30 am Neuengammer Hausdeich zwischen Odemanns Heck und Heinrich-Stubbe-Weg

Antrag

Sachverhalt

Antrag des BAbg. Wobbe und Fraktion GRÜNE Bergedorf

 

Prüfung einer Anordnung im Rahmen einer Sonderreglung gemäß Nummer XI 3 Buchstabe b VwVStVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO

 

Der Drucksache 20-0894.03 ist zu entnehmen, dass die zuständige Verkehrsdirektion VD 511 und das Polizeikommissariat 43 die Ausgestaltung des Neuengammer Hausdeichs als Tempo-30-Zone befürwortet hat. Im Jahre 2011 wurde im Rahmen der Sanierung des Neuengammer Hausdeichs bereits eine Tempo-30-Zone geplant. Leider wurde diese Planung aufgrund eines Beschlusses der Bezirksversammlung wieder verworfen.

 

Die Problematik hat sich seit 2011 nicht verbessert. Große landwirtschaftliche Fahrzeuge quälen sich durch eine Straße mit schmaler Fahrbahn und schmalen Fußwegen mit geringen Bordsteinhöhen. Im Begegnungsfall müssen die Fahrzeuge auf den Fußweg ausweichen. Hinzu kommt, dass dort wegen des Alten- und Pflegeheims sowie der Kita schutzbedürftige Personen unterwegs sind. Die Fußwege sind zudem unstet ausgebildet; Fußnger, Eltern mit Kinder­wagen und insbesondere Menschen mit Gehhilfen/Rollatoren müssen abschnittsweise immer auch die Fahrbahn mitbenutzen. Glücklicherweise ist es bisher noch zu keinem schweren Unfall gekommen. Die Politik sollte einen solchen auch nicht abwarten, sondern schon vorher tätig werden.

 

Die Verkehrssicherheit würde sich erhöhen, wenn in diesem Streckenabschnitt die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h herabgesetzt wird. Dies kann im Rahmen einer Tempo-30-Zone geschehen.

 

r den ÖPNV würde es nicht zu einer Fahrtzeitverlängerung kommen, weil die Busse hier aufgrund des Straßenprofils und der Anzahl der Haltestellen bereits jetzt nicht schneller als durchschnittlich 30 km/h fahren.

 

Da 2011 die Ausgestaltung der einmündenden Straßen als Gehwegüberfahrten abgelehnt wurde, ist die alte Vorfahrtsregelung in der Straße beibehalten worden, d.h. der Neuengammer Hausdeich ist gegenüber den einmündenden Stegelviertelstraßen vorfahrtberechtigt beschildert.

 

In einer 30er-Zone sollte nach § 8 StVO grundsätzlich „Rechts vor Links“ gelten. Von dieser Regelung kann gemäß Nummer XI 3 Buchstabe b VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO aber abgewichen und die Vorfahrt mit Verkehrszeichen 301 StVO angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung/Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern. Dieses ist hier zu bejahen, da die einmündenden Stegelviertel­straßen weder den gleichen Querschnitt, die gleiche Verkehrsbedeutung noch gleiche Sicht­weiten haben. Zudem ist hier dem bestehenden Buslinienverkehr nicht das wiederholte Abbremsen und Anfahren zuzumuten.

 

Unklar ist, ob nach § 45 Abs. 1c StVO durch eine Umgestaltung der Straße dem Autofahrer ein sogenanntes Zonenbewusstsein vermittelt werden muss. Das VG Oldenburg hat dies 2004 verneint. Mit der Einführung des § 45 Abs. 1c StVO sollte die Schaffung von Tempo-30-Zonen wesentlich erleichtert werden. Bei hinreichender Gefahrenlage kann eine Tempo-30-Zone auch ohne bauliche Veränderung angeordnet werden. Eine Feststellung des Zonenbewusstseins ist nicht mehr erforderlich.

 

Petitum/Beschluss

Wir beantragen daher, der Regionalausschuss möge beschließen:

 

Der Bezirksamtsleiter setzt sich dafür ein, dass auf dem Neuengammer Hausdeich eine Tempo-30-Zone angeordnet wird, wobei die Straße gegenüber den einmündenden Stegelviertelstraßen vorfahrtberechtigt beschildert bleibt.

 

Anhänge

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