Tempo 30 am Neuengammer Hausdeich
Stellungnahme Polizeikommissariat 43 (PK 43)
In der Drucksache 20-0894.05 wird die Verwaltung aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass eine Tempo 30-Zone im Neuengammer Hausdeich unter Beibehaltung der geltenden Vorfahrtregelungen angeordnet wird.
Im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion 5 (VD 5 - Zentrale Straßenverkehrsbehörde) nimmt das PK 43 zur o.g. Drucksache wie folgt Stellung:
„Der antragstellende Regionalausschuss wünscht die Einrichtung einer Tempo 30-Zone basierend auf § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der formulierten Interpretation kann gemäß Nummer XI 3 Buchstabe b der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1 e StVO von der Vorfahrtregel Rechts vor Links in bestimmten Fällen abgewichen werden. Wir teilen diese Bewertung nicht. Vielmehr ist hier gemeint, dass in einer vorhandenen Tempo 30-Zone lediglich bei Vorliegen einer Gefährdungslage von der Regelung Rechts vor Links abgewichen werden kann.
Der Neuengammer Hausdeich weist zudem zwischen dem Heinrich-Stubbe-Weg und dem Odemanns Heck insgesamt 8 Einmündungen auf. Auf der gesamten Strecke würde somit die Ausnahme zur Regel gemacht werden.
Die grundsätzlich positive Einstellung der Straßenverkehrsbehörde des PK 43 bezüglich einer Tempo 30-Zone im betreffenden Abschnitt des Neuengammer Hausdeichs ist weiterhin gegeben. Siehe hierzu das Antwortschreiben des PK 43 zur Drs. 20-0894.04.“
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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