Strategie Vier- und Marschlande - Kulturlandschaft mit Zukunft - geänderte Fassung
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat mit Schreiben vom 23.01.2017 anliegende Stellungnahme zum Auskunftsersuchen – Drucksache 20-1023 – übersandt:
„Die BUE ist für das Naturschutzrecht zuständig. Wir bitten aber um Verständnis, dass aus folgenden Erwägungen von der BUE auf Frage 3 nicht geantwortet wird:
Frage 3.1 fragt nach Rechtsgrundlagen, die das Bauen in der Kulturlandschaft einschränken. Nach hiesigem Verständnis sind damit Normen außerhalb des Naturschutzrechts gemeint, für die die BUE nicht zuständig ist.
Frage 3.2 zielt nach hiesigem Verständnis darauf ab, dass die Bezirksverwaltung bei ihren Entscheidungen nicht nur § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt, sondern auch weitere Normen (z. B. Baurecht), die dann im konkreten Fall, z. B. zu Ausnahmegenehmigungen von der örtlich geltenden LSG-Verordnung führen. Es ist Aufgabe der Bezirksverwaltung, darzustellen, welche Normen sie bei diesen Entscheidungen einschränkend berücksichtigt.
Zu Frage 5:
Wurden außer den Leitlinien für die Wohnbauentwicklung in den Vier- und Marschlanden und der Strategie Vier- und Marschlande von 2004 weitere Konzepte für den Schutz und weitere Pflege- und Sicherungsmaßnahmen gegen die Zerstörung der Kulturlandschaft in den Vier- und Marschlanden entwickelt?
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