Strategie Vier- und Marschlande - Kulturlandschaft mit Zukunft - geänderte Fassung
Große Anfrage der BAbg. Wobbe, Rüssau, Fleige und GRÜNE Fraktion
Die Vier- und Marschlande sind eine 800 Jahre alte gewachsene Kulturlandschaft, die es zu erhalten gilt. In den letzten Jahren haben sich die Vier- und Marschlande extrem verändert und das nicht nur zu ihrem Vorteil. Zum einen gewinnt neben der traditionellen Nutzung durch Landwirtschaft und Gartenbau die Nutzung als Naherholungsgebiet zunehmend an Bedeutung. Zum anderen gibt es eine fortgesetzte Bautätigkeit, die zu einer wachsenden Zersiedlung und Überbauung geführt hat und weiter führt. Augenfällig ist der Verlust von Grünflächen bei gleichzeitiger Zunahme von Wohnbebauung.
Es ist zu beachten, dass es sich bei den Vier- und Marschlanden um eine ganz besondere, schützenswerte Kulturlandschaft mit hochwertigen Natur- und Landschaftsräumen handelt.
Aus diesem Grund hat der damalige Ortsausschuss Vier- und Marschlande am 16.11.2004 einen Leitfaden für Politik und Verwaltung beschlossen mit dem Titel „Strategie Vier- und Marschlande – Kulturlandschaft mit Zukunft –“
In der Beschlussvorlage Drucksache XIX/0706 vom 29.05.2012, verabschiedet vom Stadtplanungsausschuss, wurde bestätigt, dass die 2004 in dieser Strategie unter der Überschrift „Bauen und Wohnen“ formulierten Aussagen grundsätzlich unverändert gültig bleiben.
Auch als gesellschaftliche Aufgabe ist der Schutz historischer Kulturlandschaften anerkannt worden, so im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Abs. 4 Nr. 1. Desweiteren ist der Erhalt gewachsener Kulturlandschaften im Raumordnungsgesetz (ROG) § 2 Abs. 2 Nr. 5. verankert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1.Wurden die Leitlinien der „Strategie Vier- und Marschlande – Kulturlandschaft mit Zukunft –“, beschlossen vom Ortsausschuss Vier- und Marschlande am 16. 11. 2004, eingehalten und umgesetzt?
1.1.Wurden die Handlungsleitlinien der Strategie im Fall der Bauanträge, Bauvorhaben und Bebauungspläne berücksichtigt?
1.1.1.Wenn ja, welche Auflagen wurden gemacht?
Welche Änderungen wurden an den ursprünglich beantragten Planungen vorgenommen?
1.1.2.Wenn nein, warum nicht?
2.Inwieweit wurde der Schutz der Kulturlandschaft bei der Ausweisung der Potenzialflächen im Wohnungsbauprogramm A 45 Ortskern Ochsenwerder, Kirchendeich und C 44 Ortskern Ochsenwerder, Spadenländer Weg berücksichtigt?
2.1.Wenn nicht, warum nicht?
3.Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Abs. 4 Nr. 1 wird postuliert „Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, [sind] vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren“.
3.1.Gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die das Bauen in der Kulturlandschaft einschränken?
3.2.Werden die Norm des BNatSchG und ggf. weitere Normen (gemäß 3.1.) nach Ansicht der Verwaltung durch andere Gesetze eingeschränkt?
3.2.1.Wenn ja, durch welche?
3.2.2.Wenn ja, welche Normen bzw. Gesetze sind nach Ansicht der Verwaltung als höherrangig zu betrachten?
4.Welche Möglichkeiten hätte das Bezirksamt, die Kulturlandschaft dauerhaft vor einer Bebauung zu schützen?
5.Wurden außer den Leitlinien für die Wohnbauentwicklung in den Vier- und Marschlanden und der Strategie Vier- und Marschlande von 2004 weitere Konzepte für den Schutz und weitere Pflege- und Sicherungsmaßnahmen gegen die Zerstörung der Kulturlandschaft in den Vier- und Marschlanden entwickelt?
5.1.Wenn ja, um welche handelt es sich?
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