Straßenverkehrsrechtliche Aonordnung VuM Verkehrsversuch Hauptdeich
Letzte Beratung: 10.11.2026 Regionalausschuss Ö 4.2
Das Polizeikomissariat 43 gibt folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
Erprobung von Maßnahmen zur visuellen und haptischen Aufmerksamkeitssteigerung für den Radverkehr auf den Bergedorfer Hauptdeichen gemäß §45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO
Straßenverkehrsbehördliche Anordnung für den Ruschorter Hauptdeich, Warwischer/Hower Hauptdeich und Zollenspieker Hauptdeich
Anlage 1: Übersicht der betreffenden Versuchsörtlichkeiten
Anlage 2: Darstellung der Piktogramme auf der Fahrbahn
Anlage 6: Verkehrsunfallauswertung Hauptdeich 2021-2026
Anlage 7: Ausnahmegenehmigung ÖS13
Das PK 43 als regionale Straßenverkehrsbehörde erteilt nach Beteilung und Zustimmung durch die Behörde für Inneres und Sport/ÖS13 als oberste Landesbehörde sowie der zentralen Straßenverkehrsbehörden VD 5 die hierfür erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Absatz 1 Ziffer 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 45 (9) StVO.
Die Anordnung wird auf zwei Jahre befristet.
Der Zeitraum beginnt mit Aufbringung der für die Erprobungsmaßnahmen erforderlichen Piktogramme.
Die Erprobungsmaßnahme ist während des gesamten Zeitraums durchgängig zu evaluieren. Hierüber sind jeweils im Oktober Zwischenberichte zu erstellen und der Behörde für Inneres und Sport (BIS/ÖS13) sowie der VD 5 zu übersenden. Weiterhin ist ein Abschlussbericht zu fertigen.
Begründung:
Nach § 45 Absatz1 Satz 1 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie nach Satz 2 Nr. 6 zweiter Halbsatz der Vorschrift zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 7 StVO entfällt dabei das Erfordernis der Darlegung einer Gefahrenlage. Erprobt werden dürfen nur Maßnahmen, die endgültig ebenfalls mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind (Lütkes u.a. Großkommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 45 Rn.64).
Jedes Jahr kommt es in den Sommermonaten auf dem ca. 25 km langen Hauptdeich zu schweren und teils tödlichen Verkehrsunfällen von Rennradfahrenden. Im Rahmen der Analyse von Verkehrsunfällen, bei denen Rennradfahrende ungebremst auf ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge, überwiegend PKW, auffahren, lässt sich als primäre Ursache eine meist abgesenkte Kopfhaltung der Radfahrenden identifizieren. Diese Haltung führt dazu, dass die erforderliche Sicht nach vorn nicht gewährleistet ist, wodurch die betroffenen Rennradfahrenden selbst als alleinige Verursacher dieser Unfälle anzusehen sind. Trotz mehrfach durchgeführter Maßnahmen, wie den Präventionsaktionen unter dem Motto „Kopf hoch“, verschiedene SPE in den Vier- und Marschlanden, dem Anbringen eines großen Warn-Banners sowie zahlreicher Plakate entlang des Hauptdeichs und wiederholter Geschwindigkeitsmessungen, konnten weitere Auffahrunfälle nicht verhindert werden.
Ziel des Verkehrsversuchs ist es, die oben beschriebenen Auffahrunfälle anhand der visuellen und haptischen Aufmerksamkeitssteigerung zu verhindern.
Die Örtlichkeiten sind für den Verkehrsversuch geeignet. Der Großteil der Rennradfahrenden fährt über den Ruschorter Hauptdeich in das Landgebiet ein und erhält hier den ersten Hinweis auf die vorliegenden Gefahrenbereiche und wird daran erinnert, die Aufmerksamkeit auf den vorgelagerten Straßenabschnitt zu richten.
Die Maßnahme ist sowohl verhältnismäßig, als auch erforderlich. Das Aufbringen der Piktogramme auf den Hauptdeichen wirkt sich nicht einschränkend auf weitere Verkehrsteilnehmer aus. Die Maßnahme wird als erforderlich angesehen, um weitere schwere Verkehrsunfälle zu verhindern.
Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet. Nach § 36 Absatz 2 Nr. 1 Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung erlassen werden. Die Befristung auf zwei Jahre erscheint hier sachgerecht, da der Radverkehr jahreszeitlich bedingt starken Schwankungen, insbesondere in Bezug auf Verkehrszahlen, unterliegt. In den Herbst- und Wintermonaten findet das Rennradtraining auf den Deichen nur in einem sehr geringen Ausmaß statt. Es gilt insbesondere, die Sommermonate zu betrachten.
Ausführung:
- An den benannten vier Blöcken (siehe Anlagen) werden jeweils blockweise auf der Länge von einem Kilometer abwechselnd beidseitig versetzt alle 100 m Piktogramme des VZ 101 mit einem Schenkelmaß von 2,00 m gemäß Ziffer 5.3 RMS-2 als impulsgebende Markierungen auf die Fahrbahn mit einem Abstand von 50 cm zum jeweils rechten Fahrbahnrand aufgebracht.
Am Ruschorter Hauptdeich wird lediglich die Fahrbahn stadtauswärt mit Piktogrammen versehen, am Zollenspieker Hauptdeich wird ein Block westlich und ein Block östlich des Zollenspieker Hauptdeichs aufgetragen
- Die Piktogramme sollen dieselbe Höhe wie Fahrbahnmarkierungen gemäß RMS haben und rutschfest sein. Durch Ihre Lage und Beschaffenheit sollen die Piktogramme die Aufmerksamkeit insbesondere der Rennradfahrenden mit schmalen profillosen Reifen erhöhen und ihnen vorrangig ein rechtseitiges Umfahren des Piktogramms ermöglichen.
- - Auf die Aufstellung des VZ101 als Schild am rechten Fahrbahnrand wird verzichtet, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist beigefügt
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis
Darstellung des Verleaufs und der Piktogramme (Anlage 2)
Auswertung Anlage 6
Ausnahmegenehmigung
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