Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen VuM
Letzte Beratung: 08.09.2026 Regionalausschuss Ö 7.2
I. Knotenpunkt Andreas-Meyer-Straße / Brennerhof
Wir bitten um Ergänzung diverser VZ gemäß Lageplan und Anordnung.
Es handelt sich um 1x VZ 205, 2x VZ 237, 4x VZ 1000-31, 3x VZ 1026-31, 3x VZ 1000-32.
Die vom LSBG eingereichten verkehrstechnischen Unterlagen wurden von der Verkehrsdirektion 51 mit den zurVerfügung stehenden Mitteln hinsichtlich der sicheren Abwicklung der anstehenden Verkehre überprüft.
Begründung:
Der Lageplan des Knoten 666 wurde mit Kombistreuscheiben und Verkehrszeichen gemäß Zeichnungsindex 3ergänzt. Der Index 3 wird somit angeordnet.
II. Erschließung Lauweg 20 – 28
PK 43 erteilt nach Abstimmung aller Beteiligten als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45(3) StVOentsprechend dem vorgelegten verkehrstechnischen Lageplan (Ingenieurpartnerschaft Dierks Schröder vom06.05.2026)
Lageplan Nr. 26MR2014_LP+DHP_mit VZ
die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für alle Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen.
III. Reitbrooker Mühlenbrücke
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieReitbrooker Mühlenbrücke folgendes an:
Aufbringen von Verkehrszeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung )siehe Skizze
Aufstellung von Verkehrszeichen 620 – 40 (Leitpfosten)in Abstand von ca. 5m
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufbringen von Verkehrszeichen 295 (Fahrbahnbegrenzung) siehe Skizze
Aufstellung von Verkehrszeichen 620 – 40 (Leitpfosten)in Abstand von ca. 5m
3. Begründung
In der Vergangenheit kam es durch parkende Fahrzeuge am Deichkörper zu Beschädigungen.
Um in der Zukunft Beschädigungen zu vermeiden ist eine Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich.
IV. Kichwerder Landweg 69, 21037 Hamburg; streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung Änderung der bestehenden Beschilderung VZ 136
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für denKichwerder Landweg 69, 21037 Hamburg; streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung
folgendes an:
Einrichten einer Tempo-30-Strecke für den Bereich Kirchwerder Landweg 69
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Kirchwerder Landweg in Höhe Hausnummer 74 und in Höhe Hausnummer 54 Entfernung der bestehenden BeschilderungVZ 136 StVO (Gefahrenzeichen Kinder) sowie dem VZ 1001-100 StVO (auf 100 m).
Anschließend auf Höhe Kirchwerder Landweg 74 Aufstellen einer Schilderkombination aus VZ 274-30 StVO,Zusatzzeichen 1012-56 StVO (Spielplatz), dem Zusatzzeichen 1001-100 StVO (auf 100 m) und dem Zusatzzeichen1040-30 StVO (zeitliche Beschränkung 6-19 h)
Höhe Kirchwerder Landweg 48/50 (Lima 19) Anbringen einer Schilderkombination aus VZ 274-30 StVO, Zusatzzeichen1012-56 StVO (Spielplatz), dem Zusatzzeichen 1001-150 StVO (auf 150 m) und dem Zusatzzeichen1040-30 StVO (zeitliche Beschränkung 6-19 h)
Die Schilderkombination ist auf einer Trägertafel aufzubringen.
3 Begründung
Mit der 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBI.2024 I Nr. 299) wurden die Voraussetzungen für Anordnung nach § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO angepasst. Spielplätzesind nun als schutzbedürftige Einrichtungen in der „HRVV Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen“ aufgenommen.
Der Spielplatz ist lediglich durch Schutzgitter und einen Gehweg von der Hauptstraße getrennt. Um die Sicherheitder dort spielenden Kinder zu erhöhen, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erforderlich. DieAnordnung gilt täglich von 06:00 – 19:00 Uhr und orientiert sich an den Hauptnutzungszeiten des Spielplatzes.
Die Strecke aus Richtung Südwesten wird auf 100 m begrenzt, da im Vorfeld eine schutzwürdige Bebauung fehlt.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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