21-0866.01

Stolperfalle E-Roller

Antwort

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27.05.2021
Sachverhalt

 

Auskunftsersuchen der BAbg Reinhard Krohn, Eugen Seiler, Peter Winkelbach, Herbert Meyer -

AfD Fraktion Bergedorf

 

Die Anzahl an E-Rollern im Straßenverkehr nimmt stetig zu. Leider lassen viele Nutzer die E-Roller nach der Benutzung häufiger mal mitten auf dem Gehweg stehen oder gar liegen. Dies kann vor allem für Rollstuhlfahrer zum Hindernis werden, zudem besteht eine Stolpergefahr.

Vor allem um den Schlosspark und am Lohbrügger Markt herum werden die E-Roller besonders wild teils auf den Fußweg hingeworfen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (Fragen 1 und 2) und die Behörde Inneres und Sport (Fragen 3-5) beantworten das Auskunftsersuchen vom 21.04.2021 wie folgt:

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

Vorbemerkung:

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) geht davon aus, dass hier mit E-Rollern die E-Scooter oder auch E-Tretroller genannten Fahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) gemeint sind.

 

 

  1. Was sind die gesetzlichen Auflagen für das Abstellen von E-Rollern auf Fußwegen?

 

Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr legal genutzt werden. E-Scooter sind vom genehmigungsfreien Gemeingebrauch gemäß § 16 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) umfasst. Das bedeutet, dass öffentliche Wege ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden dürfen. Zum Verkehr gehören dabei sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr.

 

Die für E-Scooter geltenden Vorschriften hinsichtlich des Abstellens auf Gehwegen orientieren sich an den Regeln, die auch für Fahrräder gelten. Grundsätzlich darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch abgestellte E-Scooter nicht beeinträchtigt werden. So dürfen Fußgängerinnen und Fußgänger durch geparkte E-Scooter nicht behindert werden. Ebenso darf vom Fahrzeug keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer ausgehen. Damit abgestellte E-Scooter auch im Dunkeln sichtbar sind, müssen die Fahrzeuge zudem beleuchtet sein.

 

 

2. Gibt es behördliche Auflagen für das Abstellen von E-Rollern auf Fußwegen?

 

Über die unter 1. genannten gesetzlichen Regularien gibt es keine weiteren verpflichtenden Auflagen in Bezug auf das Abstellen auf Gehwegen. Allerdings hat die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) im Rahmen einer Vereinbarung auf freiwilliger Basis mit allen momentan in Hamburg aktiven E-Scooter-Sharing-Anbietern Verabredungen getroffen. In diesem Zusammenhang wurden auch Verabredungen zum Abstellen und Parken definiert. Hierzu zählen neben sogenannten „No-Parking-Zones“ beispielsweise auch Verabredungen zum Umgang mit Beschwerden bezüglich unsachgemäß abgestellter Fahrzeuge.

 

 

3. Wer ist für die Kontrolle der Auflagen aus Frage 1 und 2 verantwortlich?

 

Die Polizei Hamburg überprüft im Rahmen des täglichen Dienstes und unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen sowie in Abhängigkeit der Einsatzlage Elektrokleinstfahrzeuge (eKF).

Den Hinweisen von Beschwerdeführern wird im Rahmen der Prioritätensetzung nachgegangen. Verkehrsbehindernd abgestellte eKF werden im Einzelfall durch die Polizei beiseite gestellt.

 

 

4. Welche Ahndungen sind bei Verstößen für Nutzer und Anbieter vorgesehen?

 

Für die Ahndung dieser Verstöße sieht der bundeseinheitliche Tatbestandkatalog keine Tatbestandsnummer vor. Wird durch die Polizei behinderndes oder gefährdendes Abstellen eines eKF festgestellt, so kann dieses im Einzelfall mittels eines Auffangtatbestandes geahndet werden.

 

 

5. Wie oft wurden in den Jahren 2019, 2020 bis zum jetzigen Zeitpunkt Bußgelder ausgesprochen und für welche Verstöße?

 

Durch die Polizei werden keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung erhoben.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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