Service- und Handwerkerstellplätze bei Mehrfamilienhäusern
Letzte Beratung: 27.02.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 11.9.1
Änderungsantrag
der BAbg. Jarchow, Kramer und SPD-Fraktion
der BAbg.Brodbeck, Potthast, Detmer und Fraktion der Grünen
Der vorliegende Antrag beschreibt das Grundproblem für das Handwerk richtig, zieht daraus aber die falschen Schlüsse.
Stellplätze, die nur für „Handwerker und Servicedienstleister“ vorgesehen sind, lösen das Grundproblem nicht, schaffen aber zusätzliche Probleme: Sie verteuern das Bauen, wenn Bauträger verpflichtet werden, diese auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Sie würden einen erheblichen Aufwand erfordern, um sie von unberechtigter Nutzung freizuhalten. Sie würden in Gebieten mit hohem Parkdruck kostbaren Parkraum den Anwohnenden entziehen. Zudem wurde die HBauO gerade erst mit dem Ziel geändert, das Bauen zu erleichtern, zu verbilligen und zu entbürokratisieren. Mit den vorliegenden Forderungen würde das Gegenteil erreicht. Und schließlich hätte das Bezirksamt aktuell keinerlei rechtliche Handhabe, Bauträger zur Einhaltung der gestellten Forderung zu verpflichten, selbst wenn dies sinnvoll wäre.
Statt mehr Bürokratisierung zu schaffen und das Bauen zu verteuern, gibt es eine einfachere Lösung, das Parkproblem für Handwerkerinnen und Handwerker zu lindern. Dies ist auch von den Betroffenen selbst schon beim letzten Handwerkerforum angesprochen worden: Handwerkerparkausweise.
Diese auf Grundlage von § 46 StVO ausgestellten Sonderparkausweise ermöglichen es Handwerkerinnen und Handwerkern, bei Bedarf und Notwendigkeit auch im Halteverbot zu parken. Bei dringenden Notfallarbeiten darf der Ausweis für maximal fünf Stunden genutzt werden. In Hamburg werden diese Sonderparkausweise, die immer auf ein bestimmtes Fahrzeug bezogen sind, von den zuständigen Polizeikommissariaten oder dem Landesbetrieb Verkehr ausgestellt. Anträge können digital und analog gestellt werden.
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Behörde für Mobilität und Verkehr wird nach § 27 des Bezirksverwaltungsgesetzes aufgefordert,
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