Schutz und Wiederherstellung von Straßenbegleitgrün und öffentlichen Grünflächen im Bezirk
Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.4
Auskunftsersuchen
der BAbg. Potthast, Bendt-Soetedjo, Detmer und Fraktion der GRÜNEN
Entlang der Lohbrügger Landstraße werden öffentliche Grünflächen und das Straßenbegleitgrün seit Jahren wiederkehrend als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge genutzt. Dadurch kommt es zu deutlichen Schäden wie Bodenverdichtung, zerstörter Vegetation und einer schleichenden Entwertung dieser Flächen als städtische Grünstruktur. Der Zustand hat sich über einen langen Zeitraum verfestigt, ohne dass erkennbar wirksame Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. In der Bezirksversammlung im Dezember wurde ein Antrag der GRÜNEN Fraktion abgelehnt, der die Wiederherstellung der betroffenen Grünflächen und ein konsequentes Unterbinden des illegalen Parkens auf dem Grün zum Ziel hatte. In der öffentlichen Darstellung wurde dabei unter anderem darauf verwiesen, dass Polizei und Bezirksamt die Problemlage kennen, zugleich aber keine besondere Beschwerdelage vorliege. Außerdem wurde die klimaökologische Wirkung der Flächen relativiert und auf knappe Mittel hingewiesen.
Diese Entwicklung steht im Widerspruch zu der wachsenden Bedeutung intakter Grünflächen im urbanen Raum, insbesondere als Element der Klimaanpassung. Straßenbegleitgrün trägt zur Abkühlung im Sommer, zur Regenwasserversickerung und damit zur Starkregenvorsorge, zur Biodiversität sowie zur Aufenthaltsqualität bei. Klimaanpassung ist in Hamburg rechtlich verankert. Maßgeblich ist das Hamburgische Gesetz zum Schutz des Klimas, also das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Es stellt Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben heraus und enthält ausdrücklich Regelungen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nachvollziehbaren Erklärung, wie es zu den jahrelangen Versäumnissen bei Schutz und Instandsetzung kommen konnte, wie Bezirksamt und Polizei ihre Aufgabenwahrnehmung begründen, welche kurzfristigen und strukturellen Maßnahmen nun möglich sind und mit welchen Mitteln diese hinterlegt werden können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrsdirektion (VD) 51 beantwortet unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 43 die Fragen wie folgt:
Hinweis:
Die Beantwortung der Fragen 2 bis 7 und 13 bis 25 fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden. Daher wird auf diese Fragen nicht eingegangen.
Dem PK 43 liegt keine Erhebung im Sinne der Fragestellung vor.
Seitens PK 43 wurden zu Kontrollen wegen Parkens auf Grünflächen bzw. im Straßenbegleitgrün entlang der Lohbrügger Landstraße keine statistischen Erhebungen durchgeführt.
Die Polizei kann darüber keine Auskunft geben. Hierzu wäre die Bußgeldstelle (M6) des Landesbetrieb Verkehr (LBV) zu befragen.
Parkraumüberwachung findet seitens PK 43 in der allgemeinen Alltagsorganisation unter Berücksichtigung zu priorisierender Einsatzanlässe statt. Da dem PK 43 keine Beschwerdelage bezüglich der Parksituation vorliegt, wird dieser Bereich nicht prioritär behandelt.
Eine Beschwerdelage liegt vor, wenn der Polizei Hamburg durch Hinweise, Beschwerden oder Meldungen von Bürger/innen, Institutionen oder anderen Behörden ein Sachverhalt bekannt wird, der eine polizeiliche Überprüfung, Bewertung oder gegebenenfalls Maßnahmen erforderlich macht. Siehe auch Antwort zu Frage 12.
In den letzten Jahren wurden in der Lohbrügger Landstraße keine gemeinsamen Schwerpunktkontrollen zwischen dem PK 43 und dem zuständigen Fachamt Management des öffentlichen Raumes durchgeführt.
Die Durchführung gemeinsamer Schwerpunktkontrollen erfolgt in der Regel anlassbezogen, etwa bei einer erhöhten Beschwerdelage, besonderen Gefährdungslagen oder auf Grundlage konkreter Hinweise. In den vergangenen Jahren lagen im genannten Bereich keine entsprechenden Anlässe oder Erfordernisse vor, die eine gemeinsame Schwerpunktkontrolle notwendig gemacht hätten. Das Parkraummanagement des Landesbetrieb Verkehr (LBV) überwacht den Verkehr temporär im citynahen Bergedorfer Bereich; die Polizei wird insbesondere bei Gefahrenlagen oder auf Anforderung tätig.
Privatanzeigen für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind an nachfolgende Adresse zu richten: anzeigenbussgeldstelle@owi-verkehr.hamburg.de
In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass eine persönliche Betroffenheit vorliegen muss.
Erforderliche Angaben sind folgende: Datum der Ordnungswidrigkeit mit Uhrzeit, Straße und Hausnummer, das KFZ-Kennzeichen, eine genaue Angabe des Vorwurfs, Namen und Anschrift des Anzeigenden (im besten Falle eine telefonische Erreichbarkeit), aussagekräftige Beweisfotos.
Grundsätzlich ist die Herstellung und Sicherung der öffentlichen Ordnung eine hoheitliche und damit staatliche Aufgabe. Zwar besteht keine Rechtspflicht, die eingereichten Anzeigen als Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, gleichwohl kommt eine Ahndung auch bei durch Privatpersonen erstatteten Anzeigen bei persönlicher Betroffenheit und in Einzelfällen in Betracht solange diese nicht als „Sachwalter öffentlicher Interessen“ auftreten.
Siehe dazu Antwort zu Frage 26.
Da dies durch M6 bearbeitet wird, erhält die Polizei darüber keine Kenntnis.
Es ist aktuell kein Handlungsschwerpunkt seitens PK 43 in Planung.
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