Schulschwimmen am Nachmittag
Letzte Beratung: 16.04.2020 Hauptausschuss Ö 2.7
Die Behörde für Schule und Berufsbildung nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2020, Drucksache 21-0103.02 – die Bezirksversammlung hat um eine nachgebesserte Stellungnahme zum Schulschwimmen am Nachmittag gebeten, wie folgt Stellung:
„Am 4. März 2019 entsandte die BSB wunschgemäß den Leiter des Sportreferats in den Fachausschuss für Sport und Bildung, um dort Fragen zum Schulschwimmen umfassend zu beantworten. In der damaligen Sitzung wurde die Bitte an den Fachreferenten herangetragen, die Schwimmzeiten der Schulen im ländlichen Bereich in den Nachmittag zu verlegen. Als betroffene Schulen wurden dem Referenten die Schulen Altengamme-Deich, Stadtteilschule Kirchwerder, Zollenspieker, Curslack-Neuengamme, Fünfhausen/Warwisch und Ochsenwerder benannt. Da eine Verlegung von Pflichtunterricht in den Nachmittag nach dem Hamburgischen Schulgesetz und Bürgerschaftsbeschluss nicht möglich ist, Unterrichtsausfall jedoch weitgehend vermieden werden soll, wurde in der BSB gemeinsam mit Bäderland entschieden, den Schulen künftig Vorrang bei der Belegung von Randzeiten (9 Uhr und 12 Uhr) einzuräumen, sofern dies gewünscht wurde.
Alle Grundschulen beantragen bei Bäderland ihre Wunschzeiten für das Schulschwimmen. Zum Schuljahr 2020/21 haben nur zwei der o.g. Schulen überhaupt Wünsche bezüglich der Schwimmzeiten angegeben. Bei beiden Schulen betraf dies allerdings den Tag und nicht die Uhrzeit. Konkret hat Bäderland für das Schuljahr 2020/21 gleichwohl folgende Schwimmzeiten vergeben:
Schule |
Anzahl der Klassen |
Wochentag |
Uhrzeit |
Schule Fünfhausen-Warwisch |
2 |
Montag |
09.00 Uhr |
2 |
Donnerstag |
09.00 Uhr |
|
Schule Altengamme-Deich |
2 |
Montag |
09.00 Uhr |
StS Kirschwerder |
2 |
Montag |
12.00 Uhr |
Schule Ochsenwerder |
4 |
Dienstag |
09.00 Uhr |
Schule Zollenspieker |
2 |
Donnerstag |
09.00 Uhr |
Schule Curslack-Neuengamme |
4 |
Freitag |
09.00 Uhr |
1 |
Donnerstag |
10.00 Uhr |
Die Vorrangregelung ist zeitlich nicht befristet. Sie gilt, solange die Schulen keine anderslautenden Wünsche bekanntgeben.“
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.
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