20-1555.03

Sachstand Schöpfwerke in den Vier- und Marschlanden

Mitteilung

Sachverhalt

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung Drucksache 20-1555.02 vom 31.05.2018 wie folgt Stellung:

 

Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) sendet den Sachstand zum Grundstückserwerb vierteljährlich an die BUE Abteilung für Wasserwirtschaft. Hinsichtlich der insgesamt 14 Fälle von Grundstückserwerben ergibt sich folgender Sachstand vom 30.06.2018:

 

 

Sachstand

 

Erläuterung

 

 

In Klärung/verhandlungsbereit (9 Fälle[1])

 

Die grundsätzliche Bereitschaft wurde erklärt. Die Verhandlungen über Angebotswerte und technische Details sind in Bearbeitung. Der Verhandlungserfolg ist nicht absehbar.

 

Einigung/Vertragsvorbereitung (3 Fälle)

 

Die Beurkundung in den nächsten zwei Monaten ist geplant.

 

 

Beurkundung (2 Fälle)

 

 

 

 

Ablehnung/Abbruch (kein Fall)

 

 

 

Bisherige Schritte

 

  1.  Zwei  Hauptbetroffene mit Existenzgefährdung:
    • 1. Hauptbetroffener: Grunderwerb beurkundet. Existenzgefährdung abgewendet.
    • 2. Hauptbetroffener: Der Grunderwerb läuft. Die Existenzgefährdung ist durch das Angebot einer hofnahen Ausgleichsfläche abgewendet. Der Betroffene fordert ein weiteres Gutachten.

 

  1.  Vier Betroffene sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten:
    • geringfügig betroffen
    • Eine Beurkundung und drei weitere Verträge stehen zur Beurkundung an.

 

  1.  Acht Betroffene sind durch einen Rechtsanwalt vertreten:
    • geringfügig betroffen; es handelt sich neben Gartenland, Weide und Hausgartenfläche auch um nicht genutzte Uferrandstreifen.
    • grundsätzliche Verkaufsbereitschaft
    • alle Angebote wurden jedoch teilweise unbegründet abgelehnt
    • die verbliebenen Eigentümer haben teilweise neuerlich  erhöhte Forderungen gestellt  oder sich seit März trotz Rückfragen nicht mehr gemeldet.
    • Verhandlungserfolg zurzeit nicht absehbar

 

  1.  Zusammenfassend haben der Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und der LSBG in Gleichbehandlung aller Betroffenen die folgenden Schritte/Zugeständnisse unternommen/ gemacht:
    • Alle Existenzgefährdungen wurden abgewendet.
    • Reduzierung auf den absolut notwendigen Grunderwerb. Der Unterhaltungsweg wurde per Dienstbarkeit angeboten.
    • Der Verhandlungsspielraum wurde entschädigungsrechtlich ausgeschöpft.

 

  1.  Ergebnis der Besprechung vom 19.6.2018 zwischen dem LIG und dem LSBG:
    • Der LIG und der LSBG stellen in der Besprechung vom 19.06.2018 fest, dass der Angebotsspielraum nahezu erschöpft ist. Es kann z. B. nur noch um die Klärung von Rechtsanwaltskosten sowie den Ersatz von Holzschuppen alt für neu verhandelt werden.
    • In einem nächsten Schritt werden umgehend die bestehenden Handlungsalternativen geprüft, mit allen Dienststellen abgestimmt und Ende Juli 2018 das weitere Vorgehen vorgeschlagen.

 

Darüber hinaus unterstützt der LSBG die Arbeit des LIG bereits über Jahre hinweg mit erheblichem Personaleinsatz und äußerstem Nachdruck. Dies wird auch weiterhin erfolgen.

 

Eine erste Prüfung der Grundstücksverhältnisse hat stattgefunden. Der Anteil der öffentlichen Flächen, die für die Umsetzung der beiden Schöpfwerke Zollenspieker und Neudorf erforderlich sind, ist deutlich größer als bei dem Schöpfwerk Dove Elbe. Eine genaue Angabe dazu ist jedoch erst nach erfolgter Entwurfsplanung möglich.

Das ursprüngliche Vorgehen sah vor, die Planungen an den weiteren Schöpfwerken erst zu beginnen, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das Schöpfwerk Dove Elbe vorliegt, da eine etwaige Nichtrealisierung dieses Schöpfwerkes Auswirkungen auf das Gesamtkonzept Hochwasserentlastung Vier- und Marschlande hat. Um einen weiteren Terminverzug im Planfeststellungsverfahren des Schöpfwerkes Dove-Elbe zu entschärfen, sollen die Planungen an den weiteren Bauwerken nun ab Beginn des Jahres 2019 fortgeführt werden.  Dennoch sind die Schöpfwerke weiterhin im Verbund zu betrachten. Bei Wegfall eines Standortes ist ein erneuter hydraulischer Nachweis des Gesamtkonzeptes erforderlich. Die Auswirkungen dieser Nachrechnung auf die Teilbauwerke müssen dann gegebenenfalls in die laufende Planung eingearbeitet werden.“

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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