Sachstand Schöpfwerke in den Vier- und Marschlanden
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung Drucksache 20-1555.02 vom 31.05.2018 wie folgt Stellung:
„Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) sendet den Sachstand zum Grundstückserwerb vierteljährlich an die BUE – Abteilung für Wasserwirtschaft. Hinsichtlich der insgesamt 14 Fälle von Grundstückserwerben ergibt sich folgender Sachstand vom 30.06.2018:
Sachstand |
Erläuterung
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In Klärung/verhandlungsbereit (9 Fälle[1]) |
Die grundsätzliche Bereitschaft wurde erklärt. Die Verhandlungen über Angebotswerte und technische Details sind in Bearbeitung. Der Verhandlungserfolg ist nicht absehbar. |
Einigung/Vertragsvorbereitung (3 Fälle) |
Die Beurkundung in den nächsten zwei Monaten ist geplant.
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Beurkundung (2 Fälle) |
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Ablehnung/Abbruch (kein Fall)
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Bisherige Schritte
Darüber hinaus unterstützt der LSBG die Arbeit des LIG bereits über Jahre hinweg mit erheblichem Personaleinsatz und äußerstem Nachdruck. Dies wird auch weiterhin erfolgen.
Eine erste Prüfung der Grundstücksverhältnisse hat stattgefunden. Der Anteil der öffentlichen Flächen, die für die Umsetzung der beiden Schöpfwerke Zollenspieker und Neudorf erforderlich sind, ist deutlich größer als bei dem Schöpfwerk Dove Elbe. Eine genaue Angabe dazu ist jedoch erst nach erfolgter Entwurfsplanung möglich.
Das ursprüngliche Vorgehen sah vor, die Planungen an den weiteren Schöpfwerken erst zu beginnen, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das Schöpfwerk Dove Elbe vorliegt, da eine etwaige Nichtrealisierung dieses Schöpfwerkes Auswirkungen auf das Gesamtkonzept Hochwasserentlastung Vier- und Marschlande hat. Um einen weiteren Terminverzug im Planfeststellungsverfahren des Schöpfwerkes Dove-Elbe zu entschärfen, sollen die Planungen an den weiteren Bauwerken nun ab Beginn des Jahres 2019 fortgeführt werden. Dennoch sind die Schöpfwerke weiterhin im Verbund zu betrachten. Bei Wegfall eines Standortes ist ein erneuter hydraulischer Nachweis des Gesamtkonzeptes erforderlich. Die Auswirkungen dieser Nachrechnung auf die Teilbauwerke müssen dann gegebenenfalls in die laufende Planung eingearbeitet werden.“
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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