21-0687

Raumplanung für die Neubauten in der Grundschule Mendelstraße

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

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17.12.2020
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Emrich, Dietrich, Zaum und Fraktion der CDU

 

In Anlehnung an das Auskunftsersuchen der CDU-Fraktion Bergedorf zu den Bautätigkeiten an der Grundschule Mendelstraße (Drs. 21-0401) gibt es weiteren Klärungsbedarf. In der damaligen Antwort führte die Behörde aus, dass „eine detaillierte Raum- und Gebäudeplanung gemeinsam mit der Schule“ erarbeitet werde. Auch wenn diese Aussage nicht zwingend bedeutet, dass die Vertreter der Schule und der beteiligten Gremien (Elternrat) mit der Planung einverstanden sein müssen, sollte doch eine einvernehmliche Lösung im Beteiligungsverfahren angestrebt werden. Grade ein Neubau muss von Beginn an auf den Bedarf der Schule ausgerichtet sein.

 

Konkret gibt es Uneinigkeit bei den sanitären Anlagen. Hier soll sich die Situation für die Schülerinnen und Schüler verschlechtern, indem künftig nur noch drei Waschbecken pro Stockwerk zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass eine Aufteilung m/w nur über getrennte Stockwerke erreicht werden kann und dadurch die Wege entsprechend weit werden können. Und auch die Planung nur einer behindertengerechten Toilette im Obergeschoss mutet nicht mehr zeitgemäß an.

 

Der Elternrat hat daraufhin einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Zusätzlich wird in den Klassenräumen ein Waschbecken gefordert, um zum Händewaschen nicht in ein anderes Stockwerk gehen zu müssen. Auch vor dem Hintergrund der steigenden Hygieneanforderungen im Rahmen der Corona-Pandemie erscheint dies sinnvoll und nötig.

 

Ein Behördenvertreter hat hiergegen eingewendet, dass generell gelte, dass alle allgemeinbildenden Schulen in Hamburg einen einheitlichen Standard erhalten sollen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dieser Standard sei durch die beteiligten Behörden, u.a. in der Leistungsbeschreibung Bau (LB-Bau) mit entsprechenden Ausstattungsstandards erarbeitet und festgeschrieben worden.

 

Der Einwand des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht einschlägig. Zum einen wird dadurch negiert, dass bereits heute viele Schulgebäude und Ausstattungen unterschiedlich sind. Zum anderen würde dies eine auf den konkreten Bedarf der Schulen ausgerichtete Ausstattung verhindern. Insofern müssen kleinere Anpassung innerhalb eines gesetzten Rahmens möglich bleiben. Vereinheitlichung von Standards darf kein Selbstzweck sein.

 

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1)      Ist es richtig, dass beim Neubau der Grundschule Mendelstraße der Wunsch der Schule bzw. des Elternrates nach einer Ergänzung der Klassenräume mit einem Waschbecken unberücksichtigt bleibt? Wenn ja, warum?

2)      Wie viele Kinder werden circa im Schnitt pro Stockwerk unterrichtet?

3)      Ist es richtig, dass die Ausstattung der Klassenräume mit einem Waschbecken technisch mit vertretbarem Aufwand möglich wäre?

4)      Wie hoch wären die Kosten je Klassenraum für die Ausstattung mit einem Waschbecken im Zuge des Neubaus? Wie hoch wären die Kosten für einen nachträglichen Einbau?

5)      Wie bewertet die Behörde fachlich die Sinnhaftigkeit des Einbaus eines Waschbeckens in die Klassenräume, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Händewaschen eine grundlegende Maßnahme zur Verhütung von Infektionskrankheiten und der Übertragung von Krankheitserregern in Gemeinschaftseinrichtungen ist?

6)      Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung den Einbau eines Waschbeckens, mit mindestens fließendem Kaltwasseranschluss, je Klassenraum dringend empfiehlt?

7)      Welche individuellen Änderungen im Bereich der Ausstattung eines Gebäudes/Klassenraums sind im Rahmen der geltenden Leistungsbeschreibung Bau (LB-Bau) möglich?

8)      Wie und in welchem Verfahren sind Änderungen der LB-Bau möglich?

9)      Wann und warum gab es die letzte Änderung der LB-Bau?

10) Inwiefern trägt die Behörde auch baulich den verstärkten Hygieneanforderungen an Schulen Rechnung? Wie stellt sich dies im Hinblick auf die sich verschlechternde Ausstattung des Sanitärbereichs konkret in der Grundschule Mendelstraße dar?

11) Inwiefern ist die Behörde bereit, Ihre Entscheidung im Hinblick auf den Wunsch des Elternrates noch einmal zu überdenken?

 

 

 

Anhänge

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