Radflunder für den Bezirk Bergedorf
Drucksache 21-0819
Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert,
Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 21-0819, nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Bei den Fahrradflundern handelt es sich offensichtlich um eine bauliche Einrichtung. Bauliche Einrichtungen werden vom Baulastträger angeordnet.
Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird erst erforderlich, wenn Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich/betroffen sind. Die Anordnung erfolgt dann gem. §45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter Berücksichtigung des §45 Absatz 9 Satz 1 (StVO).
Das Erfordernis einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wird aus dem Beschluss nicht ersichtlich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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