Radflunder für den Bezirk Bergedorf
Letzte Beratung: 27.05.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 10.8
Drucksache 21-0819
Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert,
Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 21-0819, nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Bei den Fahrradflundern handelt es sich offensichtlich um eine bauliche Einrichtung. Bauliche Einrichtungen werden vom Baulastträger angeordnet.
Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird erst erforderlich, wenn Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich/betroffen sind. Die Anordnung erfolgt dann gem. §45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter Berücksichtigung des §45 Absatz 9 Satz 1 (StVO).
Das Erfordernis einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wird aus dem Beschluss nicht ersichtlich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.
Keine Themen erkannt.
Die Themen werden automatisch anhand von Stichworten, Ausschüssen und Orten zugeordnet und können daher unvollständig oder falsch sein.