21-0819.02

Radflunder für den Bezirk Bergedorf

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27.05.2021
Sachverhalt

 

Drucksache 21-0819

Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert,

 

  1. unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport zu prüfen, welche (insbesondere rechtlichen) Voraussetzungen für die Aufstellung von Fahrradflundern erfüllt werden müssen.

 

  1. zu prüfen, ob Fahrradflundern durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zur Verfügung gestellt und eingesetzt werden könnten.

 

  1. den Bedarf an Fahrradflundern im Bezirk zu ermitteln und ein Konzept zu erstellen, an welchen Orten im Bezirk diese Fahrradflundern zum Einsatz kommen könnten (mit Priorisierung) und wie das zu finanzieren wäre.

 

  1. den Ausschuss für Verkehr und Inneres im zweiten Quartal 2021 über seine Bemühungen zu unterrichten.   

 

 

Zum Beschluss der Bezirksversammlung, Drucksache 21-0819, nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:

 

 

Zu 1.:

 

Bei den Fahrradflundern handelt es sich offensichtlich um eine bauliche Einrichtung. Bauliche Einrichtungen werden vom Baulastträger angeordnet.

 

Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird erst erforderlich, wenn Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erforderlich/betroffen sind. Die Anordnung erfolgt dann gem. §45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter Berücksichtigung des §45 Absatz 9 Satz 1 (StVO).

 

Das Erfordernis einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wird aus dem Beschluss nicht ersichtlich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

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