21-0037

Radarfallen rechtswidrig konfiguriert?

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
29.08.2019
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Sonja Jacobsen, Stephan Meyns, Stefan Kubat und FDP-Fraktion

 

 

Wie verschiedenen Presseartikeln (Hamburger Abendblatt vom 10.07.2019, Seite 11, Bergedorfer Zeitung vom 11.07.2019, Seite 1) zu entnehmen ist, hat das Saarbrücker Verfassungsgericht die Konfiguration des Radarmessgerätes „Trafficstar S 350“ für rechtlich, mangels Beweiskette, nicht verwertbar erklärt.

In Bergedorf stehen in der Bergedorfer Straße zwei solcher festinstallierten Messgeräte für Geschwindigkeitskontrollen.

 

 

Wir fragen die Bezirksamtsleitung bzw. den Hamburger Senat:

 

1.1. Sind im Bereich des Bezirkes Bergedorf – außer an der Bergedorfer Straße – weitere Geräte des Typs „Traffistar S 350“ des Herstellers Jenoptik im Einsatz?

1.2. Wenn ja, wo?

1.3. Gibt es Geräte anderer Hersteller, die denselben „Fehler“ aufweisen?

1.4. Wie teuer war die Installation insgesamt?

1.4.1. Wie teuer waren die Geräte allein mit Software?

1.4.2. Wie teuer war die Installation der Geräte mit Software?

1.4.3. Wie teuer war die infrastrukturelle Vorbereitung für den Anschluss des Gerätes (Strom, Telekommunikation, Umbau der Verkehrsinsel, Sockel etc. pp.)?

1.5. Wie viele Messungen haben im Monat (Durchschnitt der letzten zwölf Monat) Geschwindigkeitsüberschreitungen (Einstufung gemäß Bußgeldtabelle)

1.5.1. bis 10 km/h

1.5.2. 11-15 km/h

1.5.3. 16-20 km/h

1.5.4. 21-25 km/h

1.5.5. 26-30 km/h

1.5.6. 31-40 km/h

1.5.7. 41-50 km/h

1.5.8. 51-60 km/h

1.5.9. 61-70 km/h

1.5.10. über 70 km/h

ergeben?

1.6. Von 1.5.1. bis 1.5.10., welche Bußgelder (gesamt/Monat) wurden verhängt?

2. Wie beurteilt die Verwaltung die Entscheidung des Saarbrücker Verfassungsgerichts in Bezug auf die gerichtsfeste Verwertbarkeit der Messergebnisse die Bedeutung für das Bundesland Hamburg?

3.1. Sind die Hamburger Messgeräte genauso konfiguriert wie im Saarland oder gibt es eine abweichende Konfiguration, die die Beweiskette schließt?

3.2. Wenn es eine abweichende Konfiguration gibt,

3.2.1. welche und

3.2.2. seit wann?

3.2.3. Wenn es keine abweichende Konfiguration gibt, ist beabsichtigt, die Anlage bis zur „Nachrüstung“ stillzulegen?

4.1. Ist beabsichtigt, die Firma Jenoptik für einen etwaigen Ausfall von Verwarn- und/oder Bußgeldern haftbar zu machen

oder

4.2. hat die Verwaltung bei der Auftragsvergabe bzw. Abnahme der Geräte selbst den (Rechts-)Fehler gemacht?

5. Welche Konsequenzen für die Zukunft zieht man aus diesem Urteil

5.1. beim Landesbetrieb Verkehr

und/oder

5.2. in der Innenbehörde?

 

 

Petitum/Beschluss

---

 

Anhänge

---