20-1242.02

Prüfung des Flurstücks 125 wegen der Einleitung eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplanverfahrens für eine städtebauliche Überarbeitung zwecks der Errichtung einer Kita mit Therapieplätzen in Ochsenwerder / Fünfhausen- hier: Beantwortung des BV-Beschlusses vom 29.06.2017

Mitteilung

Sachverhalt

  1. Das Bezirksamt Bergedorf möge prüfen, ob die genannte Fläche für eine städtebauliche Überarbeitung und den zeitnahen Bau einer dringend benötigten Kita geeignet ist und zur Verfügung stehen würde, um einen Vorhaben bezogenes B-Plan einzuleiten. Dabei soll insbesondere deutlich werden, unter welchen (plan-) rechtlichen und sonstigen, z.B. von den Grundeigentümern genannten, Bedingungen (Erschließung des Flurstückes 125 und damit verbundenen Wegfall von Baugrundstücken am Landscheideweg, eine Ausgleichsfläche nördlich vom Marschbahndamm) und mit welcher realistischen Zeit-Perspektive an dem „Pfort“ die Errichtung einer Kita mit Therapieplätzen möglich wäre.

 

Antwort:

In der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass eine „städtebauliche Überarbeitung“ des Flurstücks 125 gemäß Beschluss wie folgt verstanden wird:

vordringlichstes Ziel ist es, auf dem Flurstück 125 eine Kita mit großgigen Freiflächen zu realisieren. Dabei ist es ausdrücklich nicht gewünscht, dass das gesamte Flurstück bebaut wird.

 

Der hintere Bereich des Flurstücks zum Marschbahndamm soll möglichst von jeglicher Nutzung freigehalten werden. Ein Übergang zur Landschaft soll realisiert werden. Wohnbebauung sollte nur in einer Größenordnung vorgesehen werden, die ungefähr dem Umfang der heute schon möglichen Bebauung entlang des Ochsenwerder Landscheideweges entspricht (etwa 4-6 Bauplätze).  Die konkrete städtebauliche Figur ist im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu entwickeln (siehe auch Frage 2).

 

Dies vorausgesetzt, sind bei der Entwicklung des Flurstücks 125 folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

Der südliche straßennahe Bereich ist in dem derzeit geltenden Bebauungsplan Kirchwerder 18/Ochsenwerder 9 als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen und daher heute bereits grundsätzlich bebaubar. Der gesamte übrige Bereich bis zum Marschbahndamm ist als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen. Entsprechende Maßnahmen, die den Ausgleich für den Eingriff durch die Bebauung am Homannring darstellen sollten, wurden bis heute allerdings nicht realisiert. Grundsätzlich steht diese Teilfläche auf der Grundlage der heutigen Ausweisung aber nicht für eine Bebauung zur Verfügung.

 

Sollte eine Bebauung auf einem Großteil des Flurstücks 125 politisch gewollt sein, wäre das Planrecht entsprechend zu ändern. Zudem wären die bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben Homannring und für die zukünftig vorgesehene Neubebauung an anderer Stelle (möglichst im räumlichen Zusammenhang) zu realisieren.

 

Im Einzelnen würde dies folgende Planungs- und Realisierungsschritte bedeuten:

 

  • Frühzeitige Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und der Behörde für Umwelt und Energie bzgl. der notwendig werdenden Änderung von FNP und LAPRO (Hinweis: hier sind aufgrund der heutigen Ausweisung und aufgrund der weiteren baulichen Ausdehnung des Ortskerns deutliche Vorbehalte zu erwarten. Entsprechend hatten sich die Fachbehörden auch schon im Rahmen der letztjährigen TÖB-Beteiligung zum Wohnungsbauprogramm geäert, in dem diese Fläche seinerzeit als Potenzialfläche geführt wurde).

Zeitbedarf: mind. 2 Monate

  • Nach grds. Zustimmung der Fachbehörden sollte ein städtebauliches und landschaftsplanerisches Gutachterverfahren durchgeführt werden.

Zeitbedarf: mind. 4 Monate

  • Anschließend dazu müsste dann ein Bebauungsplanänderungsverfahren und parallel dazu die Änderung von FNP und LAPRO betrieben werden.

Zeitbedarf: mind. 18 Monate

 

Eine Bebauung dieser Fläche könnte bei erfolgreichem Planungsverlauf also frühestens in etwa 2 Jahren beginnen.

 

 

  1. Weiterhin möge das Bezirksamt prüfen, ob der Eigentümer bereit sei, die Fläche mit einem Investor / Projektentwickler und einem freiraumplanerischen städtebaulichen Wettbewerbsverfahren mit mindestens drei teilnehmenden Büros überplanen zu lassen.

 

Antwort:

Dem Bezirksamt liegt seitens des Eigentümers folgende Erklärung vom 17.07.2017 vor:

Hiermit bestätige ich als Eigentümer der Fläche, dass im Rahmen der vorhaben bezogenen städtebaulichen Entwicklung des Flurstückes 125, die Kosten für den Architekten-Workshop und der Erstellung des B-Planes von uns getragen werden.“

 

Der Eigentümer hat am 11.08.2017 (nach Erläuterung der Zielsetzung und der Inhalte des BV-Beschlusses durch das Bezirksamt) schriftlich gegenüber dem Bezirksamt erklärt, dass er „keine Vorbedingungen stelle und einem vorhabenbezogenem offenem Workshopverfahren zur Entwicklung zustimme“.

 

Das Bezirksamt hat am 11.08. den Eigentümer erneut angeschrieben und erklärt, dass die Durchführung des Verfahrens an folgende Punkte geknüpft ist:

 

  • Durchführung eines Workshop- bzw. Gutachterverfahrens mit anschließender Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Kostenübernahme erfolgt durch den Eigentümer).
  • Inhaltliche Zielsetzung beider Verfahren gemäß den Ausführungen zu 1. (s.o.).
  • Bereitstellung von Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe

 

 

Über das Ergebnis der Prüfung möge das Bezirksamt dem Regionalausschuss möglichst umgehend nach den Sommerferien berichten.

 

Antwort:

Dies wird mit der Beantwortung des Beschlusses entsprechend geleistet.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine