Plakatzerstörung in Bergedorf im Wahlkampf 2025
Letzte Beratung: 26.06.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.5
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Schander, Unbehauen
und der AfD Fraktion Bergedorf
Im Wahlkampf 2025 wurden wir Zeugen einer beispiellosen Plakatzerstörungswut. Vor allem AfD und CDU waren davon betroffen. Die Plakate wurden gestohlen, zerrissen oder beschmiert.
Die AfD hat beispielsweise in Bergedorf während des Wahlkampfes 600 Plakate aufgestellt und nach dem Wahlkampf lediglich 20 eingesammelt, von denen die meisten beschmiert waren. Die AfD Bergedorf hat in diesem Wahlkampf auf Anzeigen gegen Unbekannt verzichtet, um die Polizei nicht zu überlasten. Es kam dennoch zu einigen Anzeigen, in denen die Täter beim Entfernen der Wahlplakate direkt erwischt wurden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt nicht bei Eingang einer Strafanzeige, sondern erst mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge bzw. des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In der PKS wird ein Fall in dem Monat gezählt, in dem er erfasst wurde. Die Tatzeit bleibt dabei unberücksichtigt und wird nicht in derPKS ausgewertet. Somit sind in der PKS eines Kalenderjahres regelmäßig Straftaten enthalten, die ein oder mehrere Jahre zuvor begangen wurden, während Straftaten mit Tatzeit aus dem aktuellen Kalenderjahr aufgrund der laufenden Ermittlungen zum Teil noch nicht erfasst wurden. Die PKS kann Anhaltspunkte zum Beispiel für die kriminalpolitische Ausrichtung oder die Planung/Anpassung präventiver Maßnahmen liefern. Für die Erkennung aktueller Brennpunkte oder Problemlagen sowie die Planung kurzfristiger lageangepasster Maßnahmen der Polizei ist sie hingegen ungeeignet.
In der PKS wird die Sachbeschädigung, unter der auch die Zerstörung von Wahlplakaten zu subsumieren ist, unter der Schlüsselzahl 674000 und der einfache Diebstahl unter der Schlüsselzahl 3***** erfasst. Eine Klassifizierung des Tatobjekts nach dem Merkmal „Wahlplakat“ erfolgt hier jeweils nicht. Eine Auswertung dahingehend ist deshalb mittels der PKS nicht möglich.
Für die nachstehenden Ergebnisse wurde deshalb die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) als Recherchegrundlage herangezogen. Die dargestellten Vorgänge haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da unterjährige Statistiken Veränderungen durch Nachmeldungen und neue Erkenntnisse unterliegen können. Zur Erfassung von Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie zu den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Bü-Drs. 21/3165.
Zur Funktion der Statistik KPMD PMK als Frühwarnsystem, entsprechenden Unterschieden zur Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie Interdependenzen der Statistiken siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/pks/pks-und-pmk.html.
Zu den Erfassungsmodalitäten betreffend echte und unechte Staatsschutzdelikte vgl. die einschlägigen Erfassungsrichtlinien (Ziffer 2.1.4), abrufbar unter
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Inneres und Sport die Fragen wie folgt:
Siehe Bü-Drs. 23/347.
Im Sinne der Fragestellung konnte die Polizei im Bezirk Bergedorf in zwei Fällen insgesamt fünf Tatverdächtige ermitteln. Die von den Tatverdächtigen beschädigten Wahlplakate (Fälle) können den Parteien DIE LINKE sowie der AfD zugeordnet werden.
Der Bezirk Bergedorf stellt keinen Schwerpunkt im Sinne der Fragestellung dar. Im Übrigen siehe Bü-Drs. 23/347.
Siehe Bü-Drs. 23/347.
Der Polizei liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1.
Die Aussagekraft von polizeilichen Statistiken erfährt dadurch eine wesentliche Einschränkung, als dass der Polizei ein Teil der Straftaten verborgen bleibt. Der Umfang dieses Dunkelfeldes ist abhängig von der Art des Deliktes sowie u. a. vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung und der Intensität der Verbrechensbekämpfung.
Darüber hinaus äußert sich die Behörde für Inneres und Sport nicht zu spekulativen Fragen.
Zu Frage 7nimmt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) zu wie folgt Stellung:
Im Falle einer Ermittlung und Verurteilung wegen der Zerstörung von Wahlplakaten drohen erwachsenen Beschuldigten Strafen gemäß § 303 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls von Wahlplakaten drohen Strafen gemäß § 242 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Soweit die Täter aus der Straftat etwas erlangt haben, sind zudem Einziehungsmaßnahmen zu prüfen. GegenJugendliche und Heranwachsende kommen die im JGG geregelten Rechtsfolgen in Betracht.
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