Photovoltaik auf Gewächshäusern. Immer erlaubt?
Letzte Beratung: 27.05.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.3
Kleine Anfrage der BAbg. Garbers Froh, Capeletti, Pelch, Woller und der CDU-Fraktion
In den Vier- und Marschlanden werden viele Gewächshäuser nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt. Viele Eigentümer überlegen nun, wie diese Häuser einer neuen Bestimmung zugeführt werden könnten.
Eine immer wiederkehrende Idee ist, die Dächer mit Photovoltaik zu belegen. Unsicherheit besteht oft bezüglich etwaiger Genehmigungen.
Die hamburgische Bauordnung regelt in § 60 (Verfahrensfreie Vorhaben)
(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.
(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.
Und die Anlage 2 zu § 60 erläutert:
Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich …
2a.1 Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
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