21-0901

Photovoltaik auf Gewächshäusern. Immer erlaubt?

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Letzte Beratung: 27.05.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.3

Sachverhalt

Kleine Anfrage der BAbg. Garbers Froh, Capeletti, Pelch, Woller und der CDU-Fraktion

 

In den Vier- und Marschlanden werden viele Gewächshäuser nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt. Viele Eigentümer überlegen nun, wie diese Häuser einer neuen Bestimmung zugeführt werden könnten.

 

Eine immer wiederkehrende Idee ist, die Dächer mit Photovoltaik zu belegen. Unsicherheit besteht oft bezüglich etwaiger Genehmigungen.

 

Die hamburgische Bauordnung regelt in § 60 (Verfahrensfreie Vorhaben)

 

(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.

 

(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.

 

Und die Anlage 2 zu § 60 erläutert:

 

Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich …

 

2a.1 Solaranlagen in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Ist es richtig, dass für den Anbau von Photovoltaik auf Gewächshäusern keine Genehmigung vom Bauamt eingeholt werden muss? Wenn nein, warum?
  2. Gibt es andere Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, um Photovoltaik auf Gewächshausdächer zu installieren? Wenn ja, welche?
  3. Wie ist in 2a.1 „die damit verbundene Änderung der Nutzung … des Gebäudes“ zu verstehen? Bedingt der Aufbau einer Photovoltaik automatische eine Nutzungsänderung und erlischt damit gleichzeitig die Erlaubnis zur Nutzung als Gewächshaus? Würde sich etwas ändern, wenn nur ein Teil des Daches mit Photovoltaik belegt ist?
  4. Welcher Nutzung könnte der untere Gebäudeteil verfahrensfrei zugeführt werden außer als Gewächshaus?
  5. Könnte neben den Gewächshäusern zusätzliche gebäudeunabhängige Photovoltaik mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m ohne Baugenehmigung aufgestellt werden (Anlage Nr. 2a.2). Wenn ja, nur eine oder mehrere? Wenn nein, warum nicht?
  6. Welche anderen Genehmigungen müssten eventuell eingeholt werden?

 

 

Petitum/Beschluss

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