22-0690.01

Nutzung und Verfügungsbefugnis bezüglich eines verpachteten Pavillons (ehemals Blumenladen)

Antwort

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.6

Sachverhalt

Kleine Anfrage
des BAbg. Potthast und Fraktion der GRÜNEN

Der ehemals als Blumenladen genutzte Pavillon Höhe August-Bebel-Straße 21 stand über einen längeren Zeitraum leer und machte nach meinem Eindruck einen zunehmend verfallenden Eindruck. Nach einem Aushang des Pächters wurde der Pavillon zum Kauf oder zur Miete angeboten. Nach unseren Beobachtungen zieht nun ein Kiosk in den Pavillon ein.

Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

  1. Welche Nutzung ist im bestehenden Pachtvertrag für den Pavillon vertraglich vorgesehen und ist eine Nutzung als Kiosk davon umfasst?

Es handelt sich um eine befristete Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG für das Aufstellen eines Verkaufskioskes auf öffentlicher Fläche, August-Bebel-Straße 21, nicht um ein Pachtverhältnis. Die bis ins letzte Jahr gültige Sondernutzungserlaubnis wurde nicht verlängert. Das Gebäude des Kiosks befindet sich nicht im Eigentum der Stadt, es wurde im letzten Jahr vom Eigentümer veräert. Dem neuen Eigentümer wurde eine auf ein Jahr befristete Sondernutzungserlaubnis nach §19 HWG erteilt, die mit der Auflage verbunden wurde, das Gebäude herzurichten und wieder einer Kiosk-Nutzung zuzuführen.

  1. Wurde dem Bezirksamt eine Nutzungsänderung angezeigt oder beantragt und falls ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Nein, es bedarf hier keiner Nutzungsänderung gem. §59 HBauO.

Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

  1. Ist der Pächter nach Kenntnis des Bezirksamts berechtigt, den Pavillon an Dritte zu vermieten, unterzuverpachten oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen?

Die Nutzung muss vom Erlaubnisinhaber betrieben werden, die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Bei einer Nutzungsüberlassung müsste der neue Nutzungsberechtigte eine eigene Sondernutzungserlaubnis beantragen.

  1. Ist der Pächter nach Kenntnis des Bezirksamts berechtigt, das Gebäude zu verkaufen oder anderweitig zu veräern und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
  2. Erzielt der Pächter durch Vermietung oder Verkauf an den Kioskbetreiber Einnahmen, die die an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlende Pacht übersteigen?
  3. Falls ja, stellt dies nach Auffassung des Bezirksamts einen Verstoß gegen vertragliche Regelungen dar oder einen Umstand, der eine Kündigung des Pachtvertrags rechtfertigen kann?
  4. Falls eine Kündigung grundsätzlich möglich wäre: Aus welchen Gründen hat die Freie und Hansestadt Hamburg den Pachtvertrag bislang nicht gekündigt bzw. welche Schritte wurden hierzu geprüft oder eingeleitet?

Siehe Antwort zu 1.

Petitum/Beschluss

---

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

---

Lokalisation Beta
Hamburg

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.