Nutzung und Verfügungsbefugnis bezüglich eines verpachteten Pavillons (ehemals Blumenladen)
Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.6
Kleine Anfrage
des BAbg. Potthast und Fraktion der GRÜNEN
Der ehemals als Blumenladen genutzte Pavillon Höhe August-Bebel-Straße 21 stand über einen längeren Zeitraum leer und machte nach meinem Eindruck einen zunehmend verfallenden Eindruck. Nach einem Aushang des Pächters wurde der Pavillon zum Kauf oder zur Miete angeboten. Nach unseren Beobachtungen zieht nun ein Kiosk in den Pavillon ein.
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Es handelt sich um eine befristete Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG für das Aufstellen eines Verkaufskioskes auf öffentlicher Fläche, August-Bebel-Straße 21, nicht um ein Pachtverhältnis. Die bis ins letzte Jahr gültige Sondernutzungserlaubnis wurde nicht verlängert. Das Gebäude des Kiosks befindet sich nicht im Eigentum der Stadt, es wurde im letzten Jahr vom Eigentümer veräußert. Dem neuen Eigentümer wurde eine auf ein Jahr befristete Sondernutzungserlaubnis nach §19 HWG erteilt, die mit der Auflage verbunden wurde, das Gebäude herzurichten und wieder einer Kiosk-Nutzung zuzuführen.
Nein, es bedarf hier keiner Nutzungsänderung gem. §59 HBauO.
Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
Die Nutzung muss vom Erlaubnisinhaber betrieben werden, die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Bei einer Nutzungsüberlassung müsste der neue Nutzungsberechtigte eine eigene Sondernutzungserlaubnis beantragen.
Siehe Antwort zu 1.
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