Nicht offenes, einphasiges, städtebaulich-hochbauliches Workshopverfahren mit 3 teilnehmenden Büros am Friedrich-Frank-Bogen Hier: Abstimmung des Auslobungstextes
Letzte Beratung: 04.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss Ö 8
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-Ost beabsichtigt, das Grundstück in Bergedorf-West mit Wohnen und einer KITA neu zu bebauen.
Das zu beplanende Grundstück besteht aus den Flurstücken 2131 + 2087 mit einer Gesamtfläche von ca. 4.172 m². Es befindet sich im Eigentum der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen. Das Grundstück beherbergt derzeit ein Kirchengebäude und eine Kita (beide auf dem südlichen Flurstück), während das nördliche Flurstück mit Ausnahme einer Garage unbebaut ist und als Spielplatz genutzt wird. Die sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude sind abgängig.
Das Grundstück wurde im Rahmen des im August 2020 durchgeführten städtebaulich-hochbaulichen Workshopverfahrens „Neues Quartierszentrum Bergedorf-West“ als Ideenteil II mitbetrachtet. Das Ergebnis des Verfahrens wurde dem Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 24.02.2021 vorgestellt (s. Drs. 21-0742).
Das Kirchengrundstück soll im anstehenden städtebaulich-hochbaulichem Verfahren qualifiziert und modifiziert werden, weil eine gemeinsame Realisierung zwischen Kirchengemeinde und Bezirksamt in Hinblick auf Gemeinschaftshaus, KITA und Wohnen nicht weiterverfolgt werden konnte. Die Umsetzungsabsichten des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost und des Bezirksamtes werden getrennt voneinander forciert.
Aufgrund dieser veränderten Rahmenbedingungen soll auf Wunsch der Kirchengemeinde ein aufbauendes Gutachterverfahren (nicht offenes, einphasiges Gutachterverfahren) durchgeführt werden, um für diesen Standort einen hochbaulichen Entwurf zu erhalten, der sich in die umliegenden Planungen und Bestandsgebäude harmonisch einfügen lässt.
Ein wesentliches Ziel dieses Verfahrens ist damit die Klärung der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte und der städtebaulich geeigneten Form, ggfs. auch mit der Setzung einer städtebaulichen Akzentuierung im nordwestlichen Grundstücksbereich. Dabei sind die Bedingungen des Raumprogramms sowie das Ergebnis des Workshopverfahrens aus dem Jahr 2021 im Zusammenhang mit dem Realisierungsteil und dem Ideenteil I zu beachten (s. Drs. 21-0742).
Die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens werden für die nachfolgende Planrechtschaffung gemeinsam mit den Planungen zum Neuen Quartierszentrum als Grundlage dienen (Bebauungsplanverfahren Bergedorf 124).
Das Workshopverfahren hat unter anderem folgende Ziele:
Im Erdgeschoss ist möglichst eine 6-zügige Kita mit direkt zugeordneten Freiflächen vorzusehen (mit ca. 640 m² Nutzungsfläche). In den Obergeschossen ist allgemeines Wohnen abzubilden.
Der angrenzende Werner-Neben-Platz ist bei der hochbaulichen Qualifizierung nicht mit einzubeziehen. Eine Grenzbebauung zum Werner-Neben-Platz ist grundsätzlich denkbar. Bei Grenzbebauung zum Platz ist der unmittelbare Übergang in den angrenzenden öffentlichen Raum mitzubetrachten. Für die Lagen und Fassaden zum öffentlichen Raum sind ansprechende Lösungen zu finden, die sich harmonisch in das städtebauliche und freiraumplanerische Umfeld integrieren. Ein direkter Bezug / eine Adressbildung zum benachbarten Werner-Neben-Platz ist wünschenswert.
Die städtebauliche Setzung aus dem Ideenteil II des Verfahrens von 2020 ist unter den aktuellen Bedingungen und unter dem Aspekt der größtmöglichen verträglichen Grundstücksausnutzung erneut zu prüfen. Die Höhenentwicklung der Gebäudekörper soll sich angemessen in das bestehende bzw. geplante räumliche Umfeld des Plangebiets einfügen.
Die Ergebnisse aus dem Wettbewerb von 2020 für den Realisierungsteil und Ideenteil I sind zu beachten und aufeinander abzustimmen. Dies betrifft insbesondere den aktuell in Erarbeitung und Abstimmung befindlichen Funktionsplan, da zum Wettbewerbsgrundstück direkte Abhängigkeiten etwa in Bezug auf Wege-Erschließung, Abstandsflächen, Besonnung, Ver- und Entsorgungsthemen sowie Feuerwehr-Belange bestehen.
Die Regularien der IFB (Förderrichtlinie 1. Förderweg) sind planerisch für alle Wohnungen einzuhalten. Die Sozialwohnungsquote ist durch die FHH bzw. das Bündnis für das Wohnen vorgegeben und soll 35% betragen. Ein Drittel davon sind als WA-Wohnungen auszuführen.
Es sind verschiedene zukunftsfähige und kostengünstige Wohnungstypen darzustellen. Dabei möchte der Auftraggeber (alleinstehende) Menschen unterschiedlichen Alters, aber auch Paare, Wohngruppen sowie Familien ansprechen. Gewünscht sind robuste, konventionelle Grundrisse mit tendenziell gleich großen Zimmern.
Für das Vorhaben wird ein Kfz-Stellplatzschlüssel von 0,45-0,5 anvisiert. Auf dem Grundstück selbst ist nur ein zwingend notwendiger Anteil von 20 bis max. 25 Stellplätzen nachzuweisen. Diese sind oberirdisch auf dem Grundstück und zum Teil in das Gebäude im Erdgeschoss eingeschoben unterzubringen. Es ist beabsichtigt, weitere Stellplätze in den zukünftigen Mobility Hubs der Nachbarn oder auf vorhandenen Stellplatzanlagen der Nachbarschaft unterzubringen. Das ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Außenraum und ggf. das Erdgeschoss sind flexibel zu gestalten, sodass als Rückfalloption auf dem Grundstück die restlichen Stellplätze untergebracht werden können.
Mindestens 10% der Fahrradstellplätze werden mit einer Ladeeinrichtung für e-Bikes ausgestattet, weitere mindestens 10% der Stellplätze dafür vorbereitet. Dabei muss mindestens ein Stellplatz pro Wohnung barrierefrei in verschlossenen Räumen geschaffen werden können. Zusätzlich sind 5 Stellplätze für Lastenfahrräder oder Fahrradanhänger umzusetzen.
Die weiteren Anforderungen und Qualitätsstandards an Neubauvorhaben (Drucksache 21-0393 Qualitätsstandard in Wohnungsbau und Klimaschutz) sind zu berücksichtigen.
In der Ausschusssitzung am 04.09.24 werden die wesentlichen Inhalte der Auslobung vorgestellt. Die Fraktionen werden gebeten, ihre Vertreter:innen für die Jury zu benennen.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt der Durchführung des hochbaulichen Gutachterverfahrens für das Kirchengrundstück auf der Grundlage des anhängenden Aufgabenpapiers zu und beauftragt die Bezirksamtsleiterin, den Ausschuss zu gegebener Zeit mit den Ergebnissen des Verfahrens zu befassen.
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