Mobility Hubs für Oberbillwerder - Vorstellung des Wettbewerbergebnisses
Auskunftsersuchen der BAbg. Froh, Pelch, Garbers, Capeletti, Woller und Fraktion der CDU
Die öffentliche Vorstellung des Wettbewerbsergebnisses hat noch einige Fragen unbeantwortet gelassen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
a) Würde die Ausnahme nur für eine gem. §229 SGB IX erheblich in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigte Person, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könne (Merkzeichen aG), gelten?
b) Würde die Ausnahme auch für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), gelten?
c) Würde die Ausnahme auch für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane gelten?
d) Würde die Ausnahme auch für blinde Menschen (Merkzeichen Bl) gelten?
e) Würde die Ausnahme auch für Menschen mit einer Behinderung von 50 gelten, wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt sind?
f) Würde die Ausnahme auch für ältere Menschen gelten, die für ihre Mobilität auf einen Rollator angewiesen sind? Wenn ja, gäbe es hierfür eine Altersgrenze und wo wäre die festgelegt?
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