21-0658.01

Mehrbelastung der Jugendhilfesysteme seit 2015

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28.01.2021
Sachverhalt

Auskunftsersuchen von der AfD Fraktion Bergedorf, Reinhard Krohn, Eugen Seiler, Peter Winkelbach, Herbert Meyer

 

 

Im Jahre 2015 kam unter dem kanzleramtlichen Motto: "Wir schaffen das!" eine erhebliche Mehrbelastung der Jugendhilfesysteme zustande. Diese aufzuarbeiten wird vermutlich die Aufgabe künftiger, noch zu wählender Ausschüsse sein. Um vorsorglich dafür Daten und Fakten zu erheben (gerade auch im Hinblick auf eventuelle straf- und zivilrechtliche Folgen), wird die Verwaltung um Auskünfte zu den folgenden Fragen gebeten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem Auskunftsersuchen vom 26.11.2020 wie folgt Stellung.

 

  1. Gibt es eine zusammenhängende Darstellung für diesen Zeitraum bezüglich der eingesetzten Geldmittel wie auch des geförderten Personenkreises?

 

Die Haushaltsergebnisse des Jugendhilfesystems mit den Ausgaben für Anspruchsberechtigte nach dem SGB VIII werden im Haushaltsplan im Aufgabenbereich 254 dargestellt. Der durch das Jugendhilfesystem zu fördernde Personenkreis ist sowohl im Achten Buch Sozialgesetzbuch als auch im Haushaltsplan dargestellt.

 

 

  1. Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach a.) Hilfen zum Lebensunterhalt und b.) Hilfen zur Unterbringung und c.) Hilfen zur Ausbildung.

 

Die eingesetzten Geldmittel werden nicht in der gewünschten Aufschlüsselung erfasst. Der Grund dafür ist, dass die angefragten Teilleistungen „Hilfen zum Lebensunterhalt“ und „Hilfen zur Unterbringung“ als Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen gem. § 39 SGB VIII ausschließlich im Jugendhilfeteilsystem ‚Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige‘ aus der Produktgruppe 254.04 Erziehungshilfen geleistet werden. Die Finanzierung erfolgt über die mit den Leistungsanbietern entsprechend der §§ 77 und 78 a-g SGB VIII vereinbarten Entgelte bzw. über Zuschüsse aus dem Haushalt an den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB). Geldmittel zum Unterhalt und zur Unterbringung sind in den mit den Leistungsanbietern vereinbarten Entgelten enthalten. Hilfen zur Ausbildung werden nicht als Teil der Jugendhilfesysteme sondern als Teil der Maßnahmen zur beruflichen Förderung junger Menschen nach dem SGB II und III verstanden.

 

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

Entfällt.

 

  1. Ist bei den "Kosten der Unterkunft" ein Vergleich mit marktüblichen Mieten möglich? Bitte aufschlüsseln, hierbei bitte auch besonders die evtl. mehrfach oder langjährig beobachteten Vermieter*innen darstellen.

 

Die Kosten der Unterbringung sind in den Erziehungshilfen Gegenstand der Verhandlungen zum Abschluss der Entgeltvereinbarungen mit den Durchführungsträgern. Die Rahmenbedingungen zur Anmietung bzw. Ankauf von Wohnraum sind in einem gemeinsamen Beschluss der sog. Vertragskommission zwischen Sozialbehörde, Bezirksämtern und den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Der Beschluss „Beschaffung von Wohnraum §§ 19, 34, 35 SGB VIII“ ist unter

https://www.hamburg.de/contentblob/13773648/31c2c34501e3fded3244309b321aac85/data/2020-03-27%C2%A0beschluss-beschaffung-von-wohnraum-%C2%A7%C2%A7-19-34-35-sgb-viii.pdf einsehbar.

Die jeweiligen Vermieterinnen und Vermieter werden nicht beobachtet.

 

 

5. Gibt es eine Aufstellung über den Bildungserfolg der schulischen und berufsfördernden Maßnahmen?

6. Wenn ja: bitte aufschlüsseln, zu welchen Anteilen die geförderten jungen Leute qualifizierende Abschlüsse erreicht haben, und welche Anschlussperspektiven sich jeweils ergaben. Zusätzlich bitte auch aufschlüsseln, welche Bildungsträger tätig wurden und wie sich deren statistische Erfolgsquoten jeweils darstellen.

 

Siehe Ausbildungsreport 2020 unter 0099_BO-Ausbildungsreport_2020_1911.pdf (hamburg.de). Im Übrigen werden die erfragten Daten von der für Bildung zuständigen Behörde statistisch nicht erfasst.

 

 

7. Wenn nein: warum nicht?

 

Entfällt.

 

8. Für erhebliche Irritation der Öffentlichkeit sorgten immer wieder Meldungen, nach denen sich offenbar ziemlich "bärtige" junge Männer per Selbstauskunft als Minderjährige in den Genuss dieser aufwendigen Maßnahmen bringen konnten. Sind der Verwaltung Fälle bekannt geworden, die sich hier einordnen ließen?

 

Minderjährige, die unbegleitet, d.h. ohne Personensorgeberechtigten, aus dem Ausland nach Hamburg einreisen, werden gem. § 42a SGB VIII vorläufig von der zuständigen jugendamtlichen Stelle in Obhut genommen. Nach der Altersfeststellung wird die Person gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen, sofern Minderjährigkeit vorliegt. Liegt keine Minderjährigkeit vor, wird die Inobhutnahme beendet. Zum Verfahren der Inobhutnahme sowie der Altersfeststellung siehe auch https://www.hamburg.de/fluechtlinge/11703890/inobhutnahme-alterseinschaetzung/.

 

Der Verwaltung sind keine Fälle bekannt, in denen Erwachsene unberechtigt Leistungen für unbegleitete minderjährige Ausländer in Anspruch genommen haben.

 

 

9. Falls nein: Wurde dem in irgendeiner Weise nachgegangen, bzw. gibt es überhaupt ein Erkenntisinteresse?

 

Entfällt.

 

10. Wie viele von den Adressaten haben Deutschkurse absolviert? Wie waren die Ergebnisse, welche Träger wurden beauftragt und wie hoch waren die Kosten?

 

 

Die Kosten in der Jugendhilfe für die durchgeführten Sprachkurse beliefen sich nach Jahren aufgeschlüsselt wie folgt:

 

2015

2016

2017

2018

2019

2020*

829.360,50 €

563.167,75 €

93.967,50 €

91.431,00 €

60.750,00 €

49.500,00 €

*Zeitraum Januar bis November 2020

Quelle: Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB)

 

Die Sprachkurse werden von den Trägern Schäfer Training und Grone Netzwerk Hamburg GmbH durchgeführt.

 

Im Rahmen des Anmelde- und Teilnehmermanagements wird erhoben, wer an Kursen teilnimmt. Jedoch werden diese Daten nach sechs Monaten gelöscht, da es sich hier um Sozialdaten handelt, die von öffentlichen Stellen ausschließlich dann erhoben und gespeichert werden dürfen, sofern dies zur Erledigung der Aufgabe notwendig ist.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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