Linksextremistische Mobilisierung im Bezirk - Aktivitäten, Gefährdungspotenzial und Präventionsmaßnahmen
Letzte Beratung: 25.06.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.4
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander
und der AfD Fraktion Bergedorf
Im Vorfeld des 1. Mai 2026 wurden Anfang April 2026 in Bergedorf-West Flyer in Briefkästen verteilt und Plakate verklebt, die zur Teilnahme an einem sogenannten „revolutionären Block“ auf der DGB-Demonstration in Bergedorf aufrufen. Plakate finden sich auch in Billstedt. Die Flugblätter verwenden offen klassenkämpferische Rhetorik und sind erkennbar dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen.
Eine Internetrecherche zur auf dem Flyer angegebenen Internetseite zeigt, dass die verantwortliche Gruppe neben politischer Agitation auch Kampfsportangebote – darunter Kickboxen - sowie die gemeinsame Lektüre von Karl Marx` “Kapital“ anbietet. Die Kombination aus ideologischer Schulung, körperlichem Training und gezielter Mobilisierung zu öffentlichen Demonstrationen gibt Anlass zu ernsthafter Besorgnis hinsichtlich des Radikalisierungspotenzials und eines möglichen Gewaltbezugs dieser Aktivitäten.
Das Bezirksparlament ist aufgefordert, sich mit diesem Phänomen zu befassen und zu klären, welche Möglichkeiten der Beobachtung, Prävention und Unterstützung betroffener ausstiegswilliger Personen auf bezirklicher Ebene bestehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport
Siehe Bezirkliche Drs. 22-0508.01.
Die Versammlungsbehörde ist in Hamburg originär zuständige Behörde für Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz.
Der hier erfragte Aufzug wurde den Vorgaben des Versammlungsgesetzes entsprechend form- und zeitgerecht vom Deutschen Gewerkschaftsbund-Bergedorf angemeldet. Das im Grundgesetz im Artikel 8 verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit stellt nach höchster Rechtsprechung einen wichtigen Grundpfeiler unserer Demokratie dar und ist nur unter besonderen Voraussetzungen durch die Versammlungsbehörde einschränkbar. Diese liegen jedoch grundsätzlich nur vor, wenn z.B. Leib oder Leben und/oder Güter von besonderem Wert gefährdet sind. Bei dem erfragten Aufzug lagen diese Voraussetzungen für eine beschränkende Verfügung nicht vor. Folglich wurde der Aufzug von der Versammlungsbehörde bestätigt.
Aufgabe der Polizei vor Ort ist es bei Versammlungen u.a., geeignete und erforderliche Maßnahmen zu treffen, um Störungen oder Straftaten aus dem Aufzug heraus zu minimieren bzw. zu verhindern. Art und Umfang dieser Maßnahmen richten sich nach der Teilnehmerzahl, möglichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenverkehrs sowie einer aktuellen Gefährdungsbewertung. Im Übrigen betrifft die Frage die Einsatztaktik der Polizei zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskünfte erteilt werden.
Sofern es sich bei der erfragten Gruppierung um „AKK – Als Klasse Kämpfen“ handelt: Nein. Im Übrigen siehe Bezirkliche Drs. 22-0508.01.
Kein Beitrag BIS.
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