21-1571.01

Lichtsignalanlagen im Bezirk Bergedorf

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23.02.2023
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Mirbach, Westberg, Jobs, Gruber, Heilmann - Fraktion DIE LINKE

 

Auch im Bezirk Bergedorf gibt es Lichtsignalanlagen, die nachts abgeschaltet werden. Für andere, die an vergleichbaren Stellen stehen, trifft dies nicht zu. Oft stehen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu nächtlicher Zeit allein an der roten Ampel. Dies verlängert nicht nur die Reisezeit, sondern erhöht für den motorisierten Verkehr auch den Kraftstoffverbrauch sowie den Schadstoffausstoß. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit scheint dabei fraglich zu sein.

 

Wir fragen daher:

 

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende antwortet wie folgt:

 

Vorbemerkung:

 

Im Folgenden werden Lichtsignalanlagen (LSA) an Straßenkreuzungen als K-LSA und zur Querung des Fuß- und Radverkehrs als F-LSA bezeichnet.

 

  1. An wie vielen Straßenkreuzungen regeln Lichtsignalanlagen den Verkehr?

 

An 44 K-LSA.

 

  1. Wie viele Lichtsignalanlagen stehen dem nicht-motorisierten Verkehr darüber hinaus zur Straßenquerung zur Verfügung?

 

33 F-LSA.

 

  1. Wie hoch sind die Betriebskosten für die in 1. und 2. genannten Lichtsignalanlagen?

 

Im Sinne des Auskunftsersuchens handelt es sich bei beeinflussbaren Betriebskosten durch eine zeitweilige Abschaltung in der Nacht rein um die zugehörigen Strombezugskosten. Diese betrugen im Mittel für Lichtsignalanlagen in 2021 nach Angaben der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH 0,08 € pro Anlage und Betriebsstunde.

 

  1. Wie viele Lichtsignalanlagen werden nachts und/oder am Wochenende ausgeschaltet? Bitte mit Uhrzeit der Abschaltung und Wiederinbetriebnahme angeben.

 

Derzeit werden insgesamt 38 LSA, davon 12 K-LSA und 26 F-LSA, nachts abgeschaltet. Die Nacht­abschaltungen erfolgen je nach Verkehr zu unterschiedlichen Zeiten:

 

20:00 – 06:00 Uhr (4 LSA)

21:00 – 06:00 Uhr  (1 LSA)

22:00 – 05:00 Uhr  (7 LSA)

23:00 – 05:00 Uhr  (16 LSA)

23:00 – 06:00 Uhr  (8 LSA)

00:00 – 05:00 Uhr (2 LSA)

 

 

  1. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Lichtsignalanlage nachts oder am Wochenende ausgeschaltet wird?

 

Die Abschaltung einer LSA stellt nach Mitteilung der Verkehrsdirektion 52 einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den unabweisbaren Erfordernissen der Verkehrssicherheit und einem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss mit geringen Lärm- und Abgasemissionen dar.

 

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 37 StVO zu den Nummern 1 und 2 Ziffer VI, sollten LSA in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden. Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn nach eingehender Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass auch ohne LSA die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Prüfung einer Abschaltung erfolgt daher unter Zugrundelegung eines umfänglichen Kriterienkatalogs.

 

Die nächtliche Abschaltung einer LSA und das damit verbundene Energie-Einsparpotential steht in der Regel außer Verhältnis zur Höhe des volkswirtschaftlichen Schadens bei nur einem Verkehrsunfall an einer abgeschalteten LSA.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass alle signalisierten LSA für Zufußgehende im Hamburger Stadtgebiet auf die sichere Signalisierung für Seheingeschränkte und vollständig erblindete Verkehrsteilnehmende umgerüstet werden und somit nicht mehr für eine Nachtabschaltung in Frage kommen. In der Regel gilt, dass im Sinne einer sicheren, auf mobilitätseingeschränkte Menschen abgestimmte Verkehrsführung Nachtabschaltungen mit einer Signalisierung für Seheingeschränkte nicht verträglich und somit weitestgehend auszuschließen sind.

 

Durch eine sukzessive Umrüstung bestehender LSA auf LED-Technik wird bereits ein deutliches Potential an Energieeinsparung erreicht. Darüber hinaus werden verstärkt Anlagen mit verkehrsabhängigen Steuerungen geplant und eingerichtet, welche über Detektoren die anstehenden Verkehre bedarfsgerecht sicher abwickeln. Dadurch werden zusätzlich der Energiebedarf und Emissionen reduziert.

 

Entsprechend ist auch die Abschaltung von LSA an Wochenenden zu betrachten und kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

 

 

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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