Leerstand in Bergedorf Süd
Letzte Beratung: 29.04.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.7
Kleine Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Heilmann, Gruber, Westberg – Fraktion DIE LINKE
Auch in Bergedorf-Süd stehen augenscheinlich viele Wohnungen leer. Einige Häuser sind in einem sehr schlechten Zustand und verfallen langsam, aber sicher. Gleichzeitig stehen auch einige Grundstücke mitten in Wohngebieten leer.
Das Bezirksamt Bergedorf sieht eine proaktive Kontrolle von Leerstand als nicht nötig. Dabei scheint die Zahl der im letzten Jahr angegeben leerstehenden Wohnungen deutlich zu niedrig. Im Wohnraumschutzgesetz ist klar beschrieben, dass ein Leerstand mit einer Dauer von mehr als vier Monaten genehmigungspflichtig ist. Einige Gebäude stehen allerdings schon seit Jahren komplett leer, in wiederum anderen Gebäuden ist die Belegungsrate sehr gering. Die im letzten Jahr angegebenen 21 im Bezirk leerstehenden Wohnungen erscheinen uns als zu gering.
Bürger:innen gaben uns nach unseren Anfragen zu Leerstand weitere Hinweise auf leerstehende Wohnungen.
Daher fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 25.03.2021 wie folgt:
Insgesamt sind dem Bezirksamt 35 leerstehende Wohnungen bekannt. Diese verteilen sich wie folgt auf die Stadtteile:
Lohbrügge: 15 Wohnungen
Kirchwerder: 12 Wohnungen
Bergedorf: 4 Wohnungen
Ochsenwerder: 2 Wohnungen
Billwerder: 1 Wohnung
Moorfleet: 1 Wohnung
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Unter der genannten Adresse ist dem Bezirksamt bislang kein Leerstand bekannt.
Über den zeitlichen Verlauf des Leerstandes liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor. Der Verfall von Wohnraum kann eine Zweckentfremdung i.S. des Wohnraumschutzgesetzes darstellen. Soweit ein Abbruch und eine quantitative Neuschaffung von Wohnraum durch Neubau erfolgt, ist den Vorgaben des Wohnraumschutzgesetzes genügt.
Seit dem Februar 2021 liegt ein Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohneinheiten und einer gewerblichen Einheit vor.
Hier liegt eine gültige Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Ladenfläche im Erdgeschoss vor. Ein letzter Kontakt zum Bauherrn bestand im Oktober 2020.
Ausweislich der Zweckentfremdungsgenehmigung des Bezirksamtes wurden hier 4 Wohneinheiten abgebrochen. Über die Gründe, weswegen der Eigentümer den Gebäudebestand abgebrochen hat, hat das Bezirksamt keine Kenntnis. Zum Abriss wurden keine besonderen Auflagen erteilt, jedoch wurde für den Neubau die Errichtung von 2 Wohneinheiten im Sinne des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Anlehnung an die Förderrichtlinie der IFB als Auflage in der Baugenehmigung gefordert.
Die Daten zum Leerstand von Gebäuden erhält das Bezirksamt überwiegend durch Hinweise Dritter. Bei plausiblen Begründungen zum Leerstand durch die Eigentümer:innen erfolgt keine weitergehende Kontrolle.
---
---
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.