Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot (I)
Letzte Beratung: 19.12.2018 Fachausschuss für Bauangelegenheiten Ö 4
Große Anfrage
der BAbg. Mirbach, Jobs, Bauer, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE
Obwohl im Hamburger Wohnraumschutzgesetz sehr klar geregelt ist, wozu der Wohnungsbesitzer bei Leerstand verpflichtet ist, stellt sich bei zwei Wohnhäusern in der Wentorfer Straße und in der Rothenhauschaussee die Frage, ob das Bergedorfer Bezirksamt über diesen schon langanhaltenden Zustand informiert wurde.
Wir fragen das Bezirksamt:
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 17.08.2018 wie folgt:
Den Anforderungen des Wohnraumschutzgesetzes entsprechend ist die zuständige Stelle des Bezirksamtes mit Personalressourcen ausgestattet, die ausschließlich anlassbezogene Kontrollen und Einschreiten bei Missständen ermöglichen. Proaktive, routinemäßige Kontrollen sind daher aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet.
Nein.
Nein.
Entfällt.
Nein. Da die Leestände noch nicht bekannt waren, wurden bislang noch keine Maßnahmen ergriffen. Mit dem Vorliegen der Hinweise werden Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Wohnraumschutzgesetzes eingeleitet.
Leuschnerstraße 43: Es liegen nicht beigelegte Differenzen zwischen der Vorstellung des Grundeigentümers und der aus Sicht des Bezirksamtes vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erfordernisse im Hinblick auf Um- und Neubauvorhaben vor.
Poeckstraße 14: Ein Verfahren wurde eingeleitet. Durch einen kürzlich stattgefundenen Eigentümerwechsel ist es zum Neubeginn der 4 Monatsfrist nach § 9 Abs. 2, Ziff. 5 HambWoSchG gekommen.
Alter Landweg 34: Es liegen unklare Eigentumsverhältnisse vor, die auch durch das Amtsgericht bislang nicht geklärt werden konnten.
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