20-1711.01

Leerstand in Bergedorf in Zeiten der Wohnungsnot (I)

Antwort

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19.12.2018
Sachverhalt

Große Anfrage

der BAbg. Mirbach, Jobs, Bauer, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE

 

Obwohl im Hamburger Wohnraumschutzgesetz sehr klar geregelt ist, wozu der Wohnungsbesitzer bei Leerstand verpflichtet ist, stellt sich bei zwei Wohnhäusern in der Wentorfer Straße und in der Rothenhauschaussee die Frage, ob das Bergedorfer Bezirksamt über diesen schon langanhaltenden Zustand informiert wurde.

 

Wir fragen das Bezirksamt:

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 17.08.2018 wie folgt:

 

Den Anforderungen des Wohnraumschutzgesetzes entsprechend ist die zuständige Stelle des Bezirksamtes mit Personalressourcen ausgestattet, die ausschließlich anlassbezogene Kontrollen und Einschreiten bei Missständen ermöglichen. Proaktive, routinemäßige Kontrollen sind daher aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet.

 

  1. Ist der seit über einem Jahr bestehende Leerstand des Wohnhauses in der Wentorfer Straße zwischen den Gebäuden Nr. 60a und 62 bekannt? Wenn nein: Warum gibt es beim Bezirksamt keine Erkenntnisse über die Gründe des Leerstands?

 

Nein.

 

 

  1. Ist der lange Leerstand des Wohnhauses Rothenhauschaussee 18, Baujahr 1960, mit sechs Wohnungen bekannt? Wenn nein: Warum gibt es beim Bezirksamt keine Erkenntnisse trotz des langen Leerstands?

 

Nein.

 

 

  1. Wenn unter 2. und 3 mit ja geantwortet wird: Warum stehen diese Wohnhäuser leer? Bitte die Gründe für jedes Objekt aufführen.

 

Entfällt.

 

 

  1. Wurde die Anzeigepflicht nach dem Wohnraumschutzgesetz durch die Besitzer der Gebäude erfüllt? Wenn nein: Welche Maßnahmen hat das Bezirksamt ergriffen?

 

Nein. Da die Leestände noch nicht bekannt waren, wurden bislang noch keine Maßnahmen ergriffen. Mit dem Vorliegen der Hinweise werden Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Wohnraumschutzgesetzes eingeleitet.

 

 

  1. Wieviel und welche Wohnhäuser in Bergedorf stehen nach Erkenntnissen des Bezirksamtes leer? Mit welchen Aussagen wird dieser Leerstand von den Besitzern begründet? Bitte auflisten.

 

Leuschnerstraße 43: Es liegen nicht beigelegte Differenzen zwischen der Vorstellung des Grundeigentümers und der aus Sicht des Bezirksamtes vorliegenden öffentlich-rechtlichen Erfordernisse im Hinblick auf Um- und Neubauvorhaben vor.

 

Poeckstraße 14: Ein Verfahren wurde eingeleitet. Durch einen kürzlich stattgefundenen Eigentümerwechsel ist es zum Neubeginn der 4 Monatsfrist nach § 9 Abs. 2, Ziff. 5 HambWoSchG gekommen.

 

Alter Landweg 34: Es liegen unklare Eigentumsverhältnisse vor, die auch durch das Amtsgericht bislang nicht geklärt werden konnten.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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