20-1899.01

Lärm vom Nettelnburger Landweg

Antwort

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13.05.2019
25.04.2019
Sachverhalt

 

Auskunftsersuchen der BAbg. Witte, Froh, Helm und der CDU-Fraktion

 

Der Nettelnburger Landweg hat nach seiner Erstellung von der Kreuzung Oberer Landweg bis zur Nettelnburger Straße bereits eine erneuerte Lärmschutzwand erhalten. An der nördlichen Autobahnauffahrt A25 Nettelnburg - Richtung Westen – ist eine nachträgliche erhöhte Lärmschutzwand gebaut worden.

 

Dieser Straßenbereich wird von allen Verkehrsteilnehmern, die von der A25 nach Nettelnburg, Bergedorf West und in den östlichen Teil von Neu-Allermöhe fahren, benutzt.

 

Zwischen dieser A25-Abfahrt, die auf den Nettelnburger Landweg führt, und der Nettelnburger Straße ist bisher kein Lärmschutz errichtet worden. Am stärksten betroffen sind die Anwohner zwischen Hackmackbogen, westlicher Teil und Nettelnburger Landweg. Hierzu gehören ebenfalls die Anwohner des Puritzweg, Klophausring und Benselweg.

 

Der zusätzliche Lärmschutz wurde in einem Planverfahren nach §17 Fernstraßengesetz i.V. §§72 ff Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz mit Plangenehmigung vom 1.7.2010 festgelegt. Im Jahre 2011 wurde mit der Umsetzung begonnen, jedoch der oben geschilderte Bereich ausgenommen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

 

Die Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen ist u.a. für den Lärmschutz auf der A 25 zuständig. Hier ist in den letzten Jahren ein umfangreiches Lärmschutzpaket umgesetzt worden.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Große Anfrage wie folgt:

 

  1. Weshalb wurden an diesem Teil des Nettelnburger Landwegs keine Lärmschutzmaßnahmen errichtet?

Zu 1.:

Der Nettelnburger Landweg ist als Verkehrsanbindung zwischen dem Autobahnanschluss und dem Wohn- und Zentrumsbereich Bergedorf/Lohbrügge geschaffen worden. Zwischen Landscheidefleet und A 25 sind zum Zeitpunkt des Baus des Nettelnburger Landwegs keine Wohngebäude vorhanden gewesen. Trotzdem wurden kleine Verwallungen und Steilwälle von bis zu 2,5 m Höhe gemäß der B-Pläne Allermöhe 17 / Bergedorf 62 und Allermöhe 18 vorgesehen. Die Wohngebäude sind erst nach dem Bau des Nettelnburger Landwegs entstanden und haben daher keinen Anspruch auf den gesetzlichen Vorsorgelärmschutz.

 

 

  1. Worin besteht der vermeintliche Unterschied zwischen den Grundstücken am Oberen Landweg und den Grundstücken am westlichen Hackmackbogen, der Lücke des Schallschutzes?

Zu 2.:

Die Gebäude am Oberen Landweg sind zum Bau des Nettelnburger Landwegs schon vorhanden gewesen. Daher wurde gemäß B-Plan Bergedorf 61, Allermöhe 23 und Billwerder 19 eine Lärmschutzwand von ca. 3 m Höhe vorgesehen. Die damalige Weidenwandkombination war Anfang des Jahres 2000 abgängig und wurde in gleicher Höhe durch eine Lärmschutzwand ersetzt.

 

 

  1. Ist eine aktuelle Verkehrszählung für den Nettelnburger Landweg vorhanden? Wenn ja, mit welchen Werten?

Zu 3.:

Nein.

 

 

  1. Wurde geprüft, ob hier ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz besteht?

Zu 4.:

Auf der westlichen Seite des Nettelnburger Landwegs, wo die Bebauung bis zur A 25 heranreicht wurde im Jahr 2017 / 2018 eine lärmtechnische Untersuchung erstellt und kein zusätzlicher Handlungsbedarf festgestellt. Die in der Anfrage aufgeführte Bebauung (Benselweg) wurde im südlichen Bereich durch Erhöhung der Lärmschutzwände und durch den Einbau von offenporigen Asphalt (sog. Flüsterasphalt) gegen den Lärm der A 25 geschützt. Es wurden Minderungen um bis zu 7dB(A) erreicht und die Nachtgrenzwerte von 49 dB(A) wurden nur an zwei Gebäuden überschritten. Diese Gebäude wurden zusätzlich durch passiven LS (Lärmschutzfenster, Lüfter) geschützt.

 

 

5. Wurde geprüft, ob und wie hier Abhilfe im Sinne der Anwohner geschaffen werden

kann?

 

Zu 5.:

Für die weiteren Gebäude am Nettelnburger Landweg sind aus vorgenannten Gründen keine gesetzlichen Lärmschutzansprüche abzuleiten (siehe 1.). Hier kann ggf. die Form der Lärmsanierung greifen, die eine freiwillige Leistung der jeweiligen Eigentümer darstellt.

 

Petitum/Beschluss

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