Kann die Verlagerung des KlGV 609 die zeitliche Umsetzung vom Innovationspark und damit die Ansiedelung von Körber verzögern?
Kleine Anfrage des BAbg. Froh, Emrich, Pelch, Capeletti und der CDU-Fraktion
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) enthält viele Vorschriften, die die Kleingärtner im Falle einer Kündigung schützen. Z. B. das Erfordernis der Schriftform sowie Fristen- und Entschädigungsregelungen.
Bezirksamt und Bezirkspolitik sind aktuell dabei, unter Hochdruck den nötigen Bebauungsplan
für die Umsetzung des Innovationsparks und damit auch die Umsiedlung der Körber AG zu erstellen. Ende 2023 soll und muss dieses Verfahren abgeschlossen sein.
Umso erstaunlicher ist es deshalb, dass die Pächter der Kleingärten am Curslacker Neuen
Deich bis heute keine schriftliche Kündigung erhalten haben sollen. Es soll noch nicht einmal
eine offizielle Nachricht an den Vorstand des Kleingartenvereins erfolgt sein, dass das B-Plan-Verfahren den KGV 609 betrifft und mit der Herstellung des Innovationsparks die Räumung der
Parzellen erfolgen muss.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 27.03.2023 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir
Ja.
Nach aktuellem Planstand könnte die Vorweggenehmigungsreife von Bergedorf 99 frühestens am 21.12.2023 erreicht werden, wenn die Bezirksversammlung an diesem Tag dem Planentwurf zustimmt. Eine Kündigung der Kleingärten könnte gemäß Bundeskleinkartengesetz entsprechend sodann bis zum 03. Februar 2024 mit Wirkung zum 30.11.2024 erfolgen. Zum 30.11.2024 sollte auch die Räumung erfolgen.
Etwa 90 Parzellen.
Ja. Siehe Frage 2.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist im Austausch mit dem Landesbund der Gartenfreunde e.V. (LGH), der Vertragspartner der FHH entsprechend der Anschlussregelung an den so genannten 10.000er-Vertrag[1] ist. Im Vertragswerk ist u.a. die Ersatzlandbereitstellung geregelt.
Der Verein, der Vorstand und die Pächterinnen und Pächter werden grundsätzlich durch den LGH in Kenntnis gesetzt, nachdem die rechtskräftige und offizielle Kündigung eingegangen ist und vom LGH akzeptiert wurde.
Bereits im Rahmen der im Jahr 2011 stattgefundenen Öffentlichen Plandiskussionen zu den Bebauungsplanverfahren Bergedorf 99 und Bergedorf 108 wurde die notwendige Verlagerung der Kleingärten in Anwesenheit einiger der ansässigen Pächter erläutert.
Erste orientierende Gespräche hat es 2022 zwischen dem LGH und Vertretern des Vereins gegeben.
Die Gründe und Anlässe für eine Ordentliche Kündigung und die einzuhaltenden Fristen sind in §9 Bundeskleingartengesetz geregelt.
Für eine frühere Kündigung sind im vorliegenden Fall aufgrund des Bundeskleingartengesetzes die Bedingungen sind nicht erfüllt. Zudem sollen die Kleingärten möglichst lange genutzt werden können.
Dem am Curslacker Neuen Deich ansässigen Kleingartenverein wird im Zuge der Planungen von der Eigentümerin (HIE), wie in Hamburg üblich in Kooperation mit dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. (LGH), gekündigt. Praktisch kündigt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH)/Eigentümerin (HIE) dem LGH, der LGH dem Verein und der Verein den Pächtern.
Der Wert der Parzellen wird auf Grundlage der „Richtlinie für die gutachterliche Wertermittlung
bei einer Räumung von Kleingartenflächen in Hamburg“ ermittelt, die durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) erarbeitet und veröffentlicht wird. Solange sich diese noch in der Überarbeitung befindet, wird die „Richtlinie für die Inspektion und Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“ herangezogen. Zur Entschädigung ist im vorliegenden Fall derjenige verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
Bei allen Kündigungen von Kleingartenflächen, die im Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. (LGH) organisiert sind kommt die oben genannte Richtlinie zur Anwendung. Die ermittelte Entschädigung variiert von Parzelle zu Parzelle und hängt vom baulichen Zustand der Laube und der Gartenfläche ab. Auch das Vereinseigentum wird geschätzt und der Verein erhält hierfür eine Entschädigung.
Aufgrund der Kündigung und Räumung der Kleingartenparzellen im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Bergedorf 99 werden gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen Ersatzparzellen geschaffen. Ersatzflächen werden an der Rothenhauschaussee im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Bergedorf 108 planerisch vorbereitet. Im Übrigen siehe Anschlussregelung an den so genannten 10.000er-Vertrag.
Einzelne Pächter haben aber keinen Anspruch darauf, hier eine neue Parzelle zu erhalten. Dies ist nur im Fall einer Räumungsvereinbarung der Fall.
Gem 10.000er Vertrag kann die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hergerichtete Ersatzkleingärten schon vor der Inanspruchnahme einer gekündigten Kleingartenfläche oder auch erst nach der Räumung der gekündigten Fläche liefern. Ansonsten siehe Frage 11.
Nein, von dieser Konstruktion ist der Verwaltung nichts bekannt.
Die Herrichtung der Parzellen wird finanziell vom Bedarfsträger getragen. Dies ist in diesem Fall die HIE.
Eine Bewertung der Flächen und eine Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne der Fragestellung finden nicht statt. Es gelten die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes.
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