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Kann die Verlagerung des KlGV 609 die zeitliche Umsetzung vom Innovationspark und damit die Ansiedelung von Körber verzögern?

Antwort

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27.04.2023
Sachverhalt

 

Kleine Anfrage des BAbg. Froh, Emrich, Pelch, Capeletti und der CDU-Fraktion

 

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) enthält viele Vorschriften, die die Kleingärtner im Falle einer Kündigung schützen. Z. B. das Erfordernis der Schriftform sowie Fristen- und Entschädigungsregelungen.

 

Bezirksamt und Bezirkspolitik sind aktuell dabei, unter Hochdruck den nötigen Bebauungsplan

für die Umsetzung des Innovationsparks und damit auch die Umsiedlung der Körber AG zu erstellen. Ende 2023 soll und muss dieses Verfahren abgeschlossen sein.

 

Umso erstaunlicher ist es deshalb, dass die Pächter der Kleingärten am Curslacker Neuen

Deich bis heute keine schriftliche Kündigung erhalten haben sollen. Es soll noch nicht einmal

eine offizielle Nachricht an den Vorstand des Kleingartenvereins erfolgt sein, dass das B-Plan-Verfahren den KGV 609 betrifft und mit der Herstellung des Innovationsparks die Räumung der

Parzellen erfolgen muss.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 27.03.2023 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir

 

  1. Ist es korrekt, dass die Flächen der Kleingärten des „609-Bergedorfer Schrebergartenverein v. 1920 e.V.“ Bestandteil des B-Plan-Verfahrens Bergedorf 99 sind?

 

Ja.

 

  1. Wann ist nach aktuellem Planungsstand davon auszugehen, dass die Kleingärten geräumt werden müssen?

 

 

Nach aktuellem Planstand könnte die Vorweggenehmigungsreife von Bergedorf 99 frühestens am 21.12.2023 erreicht werden, wenn die Bezirksversammlung an diesem Tag dem Planentwurf zustimmt. Eine Kündigung der Kleingärten könnte gemäß Bundeskleinkartengesetz entsprechend sodann bis zum 03. Februar 2024 mit Wirkung zum 30.11.2024 erfolgen. Zum 30.11.2024 sollte auch die Räumung erfolgen.

 

 

  1. Um wie viele Parzellen handelt es sich im KlGV 609?

 

Etwa 90 Parzellen.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass den Pächtern des KlGV 609 bisher noch nicht schriftlich gekündigt wurde?

 

Ja. Siehe Frage 2.

 

 

  1. Wurden zumindest bereits Gespräche mit dem Vorstand und den Mitgliedern des KlGV 609 über die nötige Umsiedelung geführt und ein voraussichtlicher Zeitplan vorgestellt? Wenn ja, wann und von wem? Wenn nein, wann sind diese geplant?

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist im Austausch mit dem Landesbund der Gartenfreunde e.V. (LGH), der Vertragspartner der FHH entsprechend der Anschlussregelung an den so genannten 10.000er-Vertrag[1] ist. Im Vertragswerk ist u.a. die Ersatzlandbereitstellung geregelt.

 

Der Verein, der Vorstand und die Pächterinnen und Pächter werden grundsätzlich durch den LGH in Kenntnis gesetzt, nachdem die rechtskräftige und offizielle Kündigung eingegangen ist und vom LGH akzeptiert wurde.

 

Bereits im Rahmen der im Jahr 2011 stattgefundenen Öffentlichen Plandiskussionen zu den Bebauungsplanverfahren Bergedorf 99 und Bergedorf 108 wurde die notwendige Verlagerung der Kleingärten in Anwesenheit einiger der ansässigen Pächter erläutert.

Erste orientierende Gespräche hat es 2022 zwischen dem LGH und Vertretern des Vereins gegeben.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass im Normalfall zum 30. November eines jeden Jahres, und zwar Anfang Februar, zu kündigen ist?

 

Die Gründe und Anlässe für eine Ordentliche Kündigung und die einzuhaltenden Fristen sind in §9 Bundeskleingartengesetz geregelt.

 

 

  1. Über den Normalfall hinaus kann zwar mit kürzeren Fristen gekündigt werden, was aber eine besondere Belastung für die Pächter bedeutet. Warum wurde davon abgesehen, möglichst frühzeitig zum 30. November 2023 zu kündigen?

 

Für eine frühere Kündigung sind im vorliegenden Fall aufgrund des Bundeskleingartengesetzes die Bedingungen sind nicht erfüllt. Zudem sollen die Kleingärten möglichst lange genutzt werden können.

 

  1. Wer ist dafür zuständig, die bestehenden Pachtverträge zu kündigen?

 

Dem am Curslacker Neuen Deich ansässigen Kleingartenverein wird im Zuge der Planungen von der Eigentümerin (HIE), wie in Hamburg üblich in Kooperation mit dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. (LGH), gekündigt. Praktisch kündigt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH)/Eigentümerin (HIE) dem LGH, der LGH dem Verein und der Verein den Pächtern.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass die Pächter im Falle einer Kündigung Entschädigungsleistungen erhalten können? Wenn ja, wer ist Schuldner dieser Leistungen?

 

Der Wert der Parzellen wird auf Grundlage der „Richtlinie für die gutachterliche Wertermittlung

bei einer Räumung von Kleingartenflächen in Hamburg“ ermittelt, die durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) erarbeitet und veröffentlicht wird. Solange sich diese noch in der Überarbeitung befindet, wird die „Richtlinie für die Inspektion und Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“ herangezogen. Zur Entschädigung ist im vorliegenden Fall derjenige verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.

 

 

  1. Ist davon auszugehen, dass die Pächter der Kleingärten des KlGV Entschädigungsleistungen erhalten? Wenn ja, gibt es hierüber schon Schätzungen bezüglich der Höhe?

 

Bei allen Kündigungen von Kleingartenflächen, die im Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e. V. (LGH) organisiert sind kommt die oben genannte Richtlinie zur Anwendung. Die ermittelte Entschädigung variiert von Parzelle zu Parzelle und hängt vom baulichen Zustand der Laube und der Gartenfläche ab. Auch das Vereinseigentum wird geschätzt und der Verein erhält hierfür eine Entschädigung.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass den gekündigten Kleingärtner unter bestimmten Bedingungen eine Ersatzfläche angeboten werden muss? Wenn ja, liegt hier ein solcher Fall vor?

 

Aufgrund der Kündigung und Räumung der Kleingartenparzellen im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Bergedorf 99 werden gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen Ersatzparzellen geschaffen. Ersatzflächen werden an der Rothenhauschaussee im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Bergedorf 108 planerisch vorbereitet. Im Übrigen siehe Anschlussregelung an den so genannten 10.000er-Vertrag.

 

Einzelne Pächter haben aber keinen Anspruch darauf, hier eine neue Parzelle zu erhalten. Dies ist nur im Fall einer Räumungsvereinbarung der Fall.

 

 

  1. Ist es korrekt, dass nach dem BKleingG das Ersatzland zum Zeitpunkt der Räumung des gekündigten Dauerkleingartens zur Verfügung stehen soll? Wenn ja, wo und ab wann steht dieses Ersatzland zur Verfügung?

 

Gem 10.000er Vertrag kann die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hergerichtete Ersatzkleingärten schon vor der Inanspruchnahme einer gekündigten Kleingartenfläche oder auch erst nach der Räumung der gekündigten Fläche liefern. Ansonsten siehe Frage 11.

 

 

  1. Für den Fall, dass der Bezirk Ersatzland bereitgestellt oder beschafft hat, hat der Bedarfsträger nach dem BKleingG an den Bezirk einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht. Wer wäre im vorliegenden Fall der zum Ausgleich verpflichtete Bedarfsträger?

 

Nein, von dieser Konstruktion ist der Verwaltung nichts bekannt.

Die Herrichtung der Parzellen wird finanziell vom Bedarfsträger getragen. Dies ist in diesem Fall die HIE.

Eine Bewertung der Flächen und eine Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne der Fragestellung finden nicht statt. Es gelten die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes.

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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