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Kann die Verlagerung des KlGV 609 die zeitliche Umsetzung vom Innovationspark und damit die Ansiedelung von Körber verzögern?

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.13

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Froh, Emrich, Pelch, Capeletti und der CDU-Fraktion

 

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) enthält viele Vorschriften, die die Kleingärtner im Falle einer Kündigung schützen. Z. B. das Erfordernis der Schriftform sowie Fristen- und Entschädigungsregelungen.

 

Bezirksamt und Bezirkspolitik sind aktuell dabei, unter Hochdruck den nötigen Bebauungsplan für die Umsetzung des Innovationsparks und damit auch die Umsiedlung der Körber AG zu erstellen. Ende 2023 soll und muss dieses Verfahren abgeschlossen sein.

 

Umso erstaunlicher ist es deshalb, dass die Pächter der Kleingärten am Curslacker Neuen Deich bis heute keine schriftliche Kündigung erhalten haben sollen. Es soll noch nicht einmal eine offizielle Nachricht an den Vorstand des Kleingartenvereins erfolgt sein, dass das B-Plan-Verfahren den KGV 609 betrifft und mit der Herstellung des Innovationsparks die Räumung der Parzellen erfolgen muss.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Ist es korrekt, dass die Flächen der Kleingärten des „609-Bergedorfer Schrebergartenverein v. 1920 e.V.“ Bestandteil des B-Plan-Verfahrens Bergedorf 99 sind?
  2. Wann ist nach aktuellem Planungsstand davon auszugehen, dass die Kleingärten geräumt werden müssen?
  3. Um wie viele Parzellen handelt es sich im KlGV 609?
  4. Ist es korrekt, dass den Pächtern des KlGV 609 bisher noch nicht schriftlich gekündigt wurde?
  5. Wurden zumindest bereits Gespräche mit dem Vorstand und den Mitgliedern des KlGV 609 über die nötige Umsiedelung geführt und ein voraussichtlicher Zeitplan vorgestellt? Wenn ja, wann und von wem? Wenn nein, wann sind diese geplant?
  6. Ist es korrekt, dass im Normalfall zum 30. November eines jeden Jahres, und zwar Anfang Februar, zu kündigen ist?
  7. Über den Normalfall hinaus kann zwar mit kürzeren Fristen gekündigt werden, was aber eine besondere Belastung für die Pächter bedeutet. Warum wurde davon abgesehen, möglichst frühzeitig zum 30. November 2023 zu kündigen?
  8. Wer ist dafür zuständig, die bestehenden Pachtverträge zu kündigen?
  9. Ist es korrekt, dass die Pächter im Falle einer Kündigung Entschädigungsleistungen erhalten können? Wenn ja, wer ist Schuldner dieser Leistungen?
  10. Ist davon auszugehen, dass die Pächter der Kleingärten des KlGV Entschädigungsleistungen erhalten? Wenn ja, gibt es hierüber schon Schätzungen bezüglich der Höhe?
  11. Ist es korrekt, dass den gekündigten Kleingärtner unter bestimmten Bedingungen eine Ersatzfläche angeboten werden muss? Wenn ja, liegt hier ein solcher Fall vor?
  12. Ist es korrekt, dass nach dem BKleingG das Ersatzland zum Zeitpunkt der Räumung des gekündigten Dauerkleingartens zur Verfügung stehen soll? Wenn ja, wo und ab wann steht dieses Ersatzland zur Verfügung?
  13. Für den Fall, dass der Bezirk Ersatzland bereitgestellt oder beschafft hat, hat der Bedarfsträger nach dem BKleingG an den Bezirk einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht. Wer wäre im vorliegenden Fall der zum Ausgleich verpflichtete Bedarfsträger?

 

 

 

Petitum/Beschluss

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