Jüdischer Friedhof
Große Anfrage der BAbg. Jacobsen, Meyns und Kubat und FDP-Fraktion
Der 1841 eingerichtete jüdische Friedhof in Bergedorf ist das einzige Zeugnis jüdischen Lebens im Bezirk und daher von großer kultureller Bedeutung. Das gesamte Gelände des ehemaligen Friedhofs ist daher in die Denkmalliste der Freien und Hansestadt Hamburg als Kulturdenkmal eingetragen worden. Darüber hinaus gilt hier die Erhaltungsverordnung des Baurechts, die höchste Form des Schutzes, den das Baurecht bietet. Dennoch hat das Bezirksamt das 1939 durch die Nationalsozialisten enteignete und nicht exhumierte Gelände verkauft und zeitweise hier sogar den Bau eines Heizkraftwerks vorgeschlagen. Inzwischen hat der private Eigentümer die aufstehende Baracke zu einem Bürogebäude mit Sitz für seine 16 Firmen umgebaut und hat eine bisher an dieser Stelle nicht existierende, breite Zuwegung mit Treppenstufen durch das Gelände graben und pflastern lassen. Die zwischen Bezirksamt und dem neuen Eigentümer vertraglich vereinbarte Gedächtnisstätte ist dagegen bisher nicht entstanden.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 05.09.2019 wie folgt:
Wir fragen das Bezirksamt:
Rechtliche Grundlage für alle baulichen Maßnahmen im Bereich des jüdischen Friedhofs ist der Bebauungsplan Bergedorf 95, festgestellt am 03.11.2008.
Eine denkmalrechtliche Genehmigung des Denkmalschutzamtes liegt vor. Die jüdische Gemeinde Hamburg hat den genehmigten Maßnahmen zugestimmt.
Der Bereich des jüdischen Friedhofs ist in dem Bebauungsplan Bergedorf 95 als Private Grünfläche - jüdischer Friedhof ausgewiesen. Hierzu trifft die Verordnung in § 2 Abs.4 die folgende Regelung:
„Innerhalb der privaten Grünflächen sind oberirdische bauliche Anlagen unzulässig. Erschließungswege und -treppen sind zulässig. Wege sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.“
Abs.12 trifft weiterhin die folgende Regelung:
„Die Fläche des jüdischen Friedhofs ist allseitig einzufrieden. Bauliche Anlagen, Aufhöhungen und Abgrabungen innerhalb der Friedhofsfläche sind unzulässig.“
Eine städtebauliche Erhaltungsverordnung existiert für dieses Grundstück nicht.“
Nein. Da sowohl dem Denkmalschutzamt wie auch der jüdischen Gemeinde die vollständigen Unterlagen vorlagen und beide Stellen zugestimmt haben, wurde die Notwendigkeit einer vorherigen Ortsbesichtigung nicht gesehen.
Die Zustimmung der bezirklichen politischen Gremien lag unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages ebenfalls vor.
Im Übrigen wurde kein Bürogebäude genehmigt. Die Flächenaufteilung der Gedächtnisstätte mit angegliederter Büronutzung wurde genauestens in dem erwähnten öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Siehe Antwort zur Frage 3.
Siehe Antwort zur Frage 3.
Das Bezirksamt handelt in Abstimmung mit der jüdischen Gemeinde nach den Regelungen des Bebauungsplans Bergedorf 95.
Bereits am 20.04.2007 wurde mit dem damaligen Landesrabbiner Herrn Barsilay eine Übereinkunft für einen würdevollen Umgang mit dem Jüdischen Friedhof vereinbart.
Der Eigentümer hat sich vertraglich verpflichtet für die Konzeption der Gedächtnisstätte (Ausstellung) einen anerkannten Historiker hinzuzuziehen. Die Eröffnung der Gedächtnisstätte ist zwischenzeitlich erfolgt.
Der Bauschutt ist entfernt und ordnungsgemäß entsorgt worden. Der Eigentümer ist bereit nach Abschluss der gärtnerischen Arbeiten einen Gedenkstein/Tafel, nach Abstimmung mit der jüdischen Gemeinde und dem Denkmalschutzamt, aufzustellen.
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