Islamistische Aktivitäten im Bezirk Bergedorf
Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.3
Auskunftsersuchen
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Schander, Unbehauen
und der AfD Fraktion Bergedorf
Vor einigen Wochen wurde in der Sporthalle am Ladenbeker Furtweg in Bergedorf eine Versammlung mit etwa 250 Personen durch die Polizei aufgelöst. Es besteht der Verdacht, dass es sich um eine illegale islamistische Zusammenkunft handelte, die unter dem Deckmantel einer Sportveranstaltung stattfand. Zusätzlich zu diesen Ereignissen, haben in Hamburg Demonstrationen von "Muslim Interaktiv" stattgefunden, wo Teilnehmer ein Kalifat forderten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Der Senat hat zu den erfragten Sachverhalten zuletzt ausführlich im Rahmen der Bürgerschafts-Drs. 22/16669 und 22/17976 Auskunft erteilt. Im Übrigen wird auf den Bericht des Senats zur Umsetzung seines Konzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von religiös motiviertem Extremismus und antimuslimischem Rassismus für die Jahre 2022 und 2023 (Bürgerschafts-Drs. 22/16265) verwiesen, in dem auf die Aktivitäten der Gruppierung „Muslim Interaktiv“ im Jahr 2024 eingegangen wird und die hierbei vom Senat sowohl präventiv als auch repressiv ergriffenen Maßnahmen detailliert beschrieben werden.
Außerdem verweist das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg auf die veröffentlichten Verfassungsschutzberichte unter https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-inneres-und-sport/verfassungsschutzberichte-899160.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die Behörde für Inneres und Sport (BIS) die Fragen wie folgt:
Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht von mehreren tausend Vorgängen bei der Versammlungsbehörde und in der Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamts (LKA 7) erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Bezirklichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Siehe Drs. 22/17976 und Vorbemerkung.
Die Erkenntnislage der Polizei hinsichtlich der Organisation „Muslim Interaktiv“ für den Bezirk Bergedorf weicht nicht von der generellen Erkenntnislage zu „Muslim Interaktiv“ ab.
Im Übrigen siehe Drs. 22/16669 und 22/17976 sowie Vorbemerkung.
Mit Stand 23. April 2025 sind drei Gefährder aus dem Phänomenbereich Religiöse Ideologien im Bezirk Bergedorf wohnhaft gemeldet.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Den Sicherheitsbehörden liegen aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen keine retrograd auswertbaren Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 4 und 5.
Siehe Vorbemerkung.
Das LKA 7 steht im engen Kontakt mit den muslimischen Dachverbänden sowie den örtlich ansässigen muslimischen Gemeinden. Es findet ein regelmäßiger Austausch statt, bei dem Gespräche zu aktuellen Themen geführt werden. Die Moscheen und ihre Gemeindemitglieder sind verlässliche Ansprechpartnerund zeigen ein großes Interesse an der Zusammenarbeit mit der Polizei, um gemeinsam möglichen Radikalisierungsprozessen entgegenzuwirken.
Die Dienststelle „Prävention gewaltzentrierter Ideologien“ des LKA 7 befasst sich mit vermeintlichen oder tatsächlichen Radikalisierungsfällen, die unterhalb der Schwelle der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung liegen. In diesem Bereich arbeitet die Dienststelle eng mit spezialisierten Trägern aus der Zivilgesellschaft zusammen. Diese Arbeit setzt grundsätzlich die Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person voraus. Die zu treffenden Maßnahmen richten sich nach den individuellen Bedarfen des jeweiligen Einzelfalls.
Darüber hinaus werden die freitäglichen Gebete der DITIB Bergedorf Kocatepe Camii Moschee, Stuhlrohrstraße 1, 21029 Hamburg (Bergedorf) regelmäßig durch die Abteilung Prävention und Verkehr des Polizeikommissariats 43 begleitet. Es besteht ein konstruktiver und zielführender Kontakt zu den Verantwortlichen der Moschee.
Zudem trifft die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Grundlage aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung der gebotenen Prioritätensetzungen alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Siehe Drs. 22/17976 und Vorbemerkung.
Der Senat äußert sich grundsätzlich nicht zu Maßnahmen und internen Prozessen der Entscheidungsfindung, die im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot stehen, da andernfalls der Erfolg solcher Maßnahmen gefährdet werden könnte.
Im Übrigen siehe Drs. 22/16005.
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