Inwieweit entspricht der Zustand der Sternwarte dem Anspruch des Denkmalschutzgesetzes?
Letzte Beratung: 28.11.2024 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.9
Auskunftsersuchen
der BAbg. Garbers, Zaum, Kumar und Fraktion der CDU
Hamburgisches Denkmalschutzgesetz§ 1 „Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege“
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen.
In Bezug auf die Sternwarte ist die Freie und Hansestadt Hamburg in den letzten Jahren diesem gesetzlichem Anspruch nur marginal nachgekommen.
Mittels Drs. 21-2023.2 teilte die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke im August mit, dass eine auf zwei Jahre befristete Projektstelle an der Uni Hamburg zur Erarbeitung eines Konzepts zur Sternwarte geschaffen werden solle. Bei den dargestellten Konzeptinhalten spielen Sanierung, Instandsetzung und Restaurierung allerdings keine Rolle.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Beschluss:
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