Installation von Querungszeitanzeigern an Lichtsignalanzeigern im Bezirk Bergedorf
Letzte Beratung: 25.08.2022 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 9.3
Drs. 21-1376
Die Bezirksversammlung möge beschließen, die Bezirksamtsleiterin zu beauftragen
Zum Beschluss der Bezirksversammlung Drucksache 21-1376 nimmt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt Stellung:
Zwischen 2005 und 2007 wurden in Hamburg folgende acht Lichtsignalanlagen mit sogenannten Restrotanzeigen (RRA) ausgestattet:
- Gänsemarkt
- Ballindamm/Alstertor
- Heegbarg/Eingang Alstertaler Einkaufszentrum (AEZ)
- Hummelsbüttler Weg/Poppenbüttler Stieg
- Cuxhavener Straße/vor der Hausnummer 379/Schule
- Glockengießerwall/Spitaler Straße
- Osdorfer Weg/vor Hausnummer 41
- Stadthausbrücke/Neuer Wall
An drei Lichtsignalanlagen (Gänsemarkt, Ballindamm/Alstertor und Stadthausbrücke/Neuer Wall) wurden die RRA inzwischen abgebaut und entfernt. Der Grund hierfür liegt in der eingesetzten neuen Verkehrstechnik mit verkehrsabhängiger Steuerung und Busvorrangschaltung. Bei vermehrt zum Einsatz kommender verkehrsabhängiger Steuerung und daraus resultierenden variablen Grün- und Rotzeiten können RRA nicht in die Lichtsignalanlagen integriert werden. Daher sind die in diesem Beschluss vorgeschlagenen Lichtsignalanlagen (Bergedorfer Straße/Weidenbaumsweg, Sander Damm/Weidenbaumsweg und Lohbrügger Markt) aus fachlicher Sicht nicht geeignet. Nur an festzeitgesteuerten Lichtsignalanlagen, insbesondere Fußverkehr-Anlagen, ist der Einsatz bei entsprechender Frequentierung des Fußverkehrs möglich. Festzeitgesteuerte Lichtsignalanlagen werden auf Grund fehlender Flexibilität kaum noch in Hamburg eingesetzt und der Altbestand wird sukzessive umgerüstet. Die Erfahrungen mit den bisher ausgeführten RRA-Anlagen zeigen zudem, dass statistisch signifikante Sicherheitsgewinne durch höhere Akzeptanz der Rotzeiten nur schwer nachzuweisen sind. Vielfach sind subjektive Empfindungen von Bedeutung. Allerdings stehen den geringfügigen Verbesserungen der Beachtung der Signalisierung, deren Nutzenkomponenten nicht quantifizierbar sind, erhebliche finanzielle Aufwendungen (zwischen 100.000 und 300.000 € je Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten) gegenüber. Unter volkswirtschaftlichen Erwägungen kann daher die RRA nicht empfohlen werden. Vor dem Hintergrund der nicht quantifizierbaren Vorteile, der fehlenden Möglichkeiten für eine moderne verkehrsabhängige Steuerung und auch der erheblichen Kosten wird daher bereits seit längerem von einer Ausweitung der Ausstattung von RRA abgesehen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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