Informationen zur Bebauungsplanung und zu Wettbewerben bzw. wettbewerbsähnlichen Verfahren (einschl. Öffentlichkeits- und Politikbeteiligung); Grundinformationen zur Stadtentwicklung / Stadtplanung
Letzte Beratung: 02.10.2024 Stadtentwicklungsausschuss Ö 6
Hiermit möchte das Bezirksamt über Bebauungsplanverfahren und Wettbewerbe bzw. wettbewerbsähnliche Verfahren informieren. Insbesondere sollen die Möglichkeiten zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Aufgaben des Ausschusses während der genannten Verfahren herausgestellt werden, die der Ausfüllung von § 42 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung dienen (vgl. Anlage 1). Des Weiteren werden dem Stadtentwicklungsausschuss Grundinformationen zur Stadtentwicklung / Stadtplanung zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung Bebauungsplanverfahren und Wettbewerbe bzw. wettbewerbsähnliche Verfahren einschließlich Öffentlichkeits- und Politikbeteiligung.
Bebauungsplanung
Aufgabe der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan) ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Planungsbedarfe für die Aufstellung von Bebauungsplänen können aus unterschiedlichen Gründen entstehen, bspw.:
Grenzen der Bauleitplanung sind vor allem:
„Die städtebaulichen Zielsetzungen der Bauleitplanung sind am Allgemeinwohl zu orientieren. Für Bebauungspläne folgt dies insbesondere auch daraus, dass deren Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen und ggf. Grundlage für eine Enteignung sein können. Bauleitpläne dürfen daher nicht ausschließlich privaten oder fiskalischen Interessen dienen.“ (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan)
„Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Mit dem Bebauungsplan setzt der Bezirk im Rahmen seiner Planungshoheit sein Bodennutzungskonzept in unmittelbar geltendes Recht um, das unmittelbar vorgibt, welche Bodennutzungen auf den betroffenen Grundflächen zulässig und unzulässig sind. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums.“ (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan)
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Das Baugesetzbuch unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Verfahren:
Die folgende Darstellung stellt in vereinfachter und verkürzter Art und Weise ein regelhaftes Bebauungsplanverfahren in der Zuständigkeit des Bezirksamts dar. Hierbei werden die Beteiligungen von Öffentlichkeit und Stadtentwicklungsausschuss optisch und textlich hervorgehoben.
1. Planungsanstoß
Der Planungsanstoß kann durch politische Gremien, Behörden/Verwaltung, Bedarfsträger, die Öffentlichkeit oder Investoren erfolgen. Wenn die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens beraten wird, wird auch der Stadtentwicklungsausschuss beteiligt.
2. Frühzeitige Beteiligung von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange
Das Bezirksamt führt mit den berührten Hamburgischen Dienststellen und solchen Trägern öffentlicher Belange, die raumwirksame Planungen durchführen, ein Gespräch, in dem geklärt wird, ob das Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll („Grobabstimmung“). Sofern das Verfahren durchgeführt werden soll, werden weitere Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, aufgefordert, sich zu den vorgesehenen Zielen der Bauleitplanung zu äußern („frühzeitige Behördenbeteiligung“). In beiden Beteiligungen wird auch, soweit erforderlich, der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt.
3. Aufstellungsbeschluss
Der Aufstellungsbeschluss stellt die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans dar. Soll ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, so ist ein Beschluss der Bezirksamtsleitung erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss wird in einem Zeitraum nach Beratung der Planungsziele im Stadtentwicklungsausschuss und vor der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen Fällen, in denen eine Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist und Fällen, in denen diese verzichtbar ist. Die Pflicht für eine frühzeitige Beteiligung entfällt z.B. bei Verfahren, die der Innenentwicklung dienen und bei Verfahren, bei denen die Grundzüge des rechtsgültigen Bebauungsplans nicht berührt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss kann weitere Beteiligungen beschließen (vgl. Anlage 2).
Sofern eine Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, werden die Bürgerinnen und Bürger auf Basis eines plausiblen Konzepts informiert und angeregt, ihre Anregungen zur Planung einzubringen.
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Durchführung der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Beteiligung erfolgt in Form einer Öffentlichen Plandiskussion oder einer Frühzeitigen Öffentlichen Auslegung.
Sofern während der frühzeitigen Beteiligung Anregungen vorgebracht worden sind, werden sie im Stadtentwicklungsausschuss auf Grundlage einer Verwaltungsvorlage ausgewertet.
Sofern das Planverfahren nach der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung weitergeführt wird, wird das städtebauliche und landschaftsplanerische Konzept weiterentwickelt. In diesem Fall muss die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung jedoch nicht wiederholt werden, da eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Öffentlichen Auslegung noch folgt, so dass Änderungen des Planentwurfs von der Öffentlichkeit eingesehen und kommentiert werden können. Gleichwohl kann der Stadtentwicklungsausschuss weitere Beteiligungen beschließen.
5. Abstimmung mit Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange
Der weiterentwickelte Planentwurf wird mit Behörden bzw. Verwaltungsdienststellen und mit anderen Trägern öffentlicher Belange (zum Beispiel Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Kirchen, Handels- und Handwerkskammer) sowie den anerkannten Naturschutzverbänden abgestimmt.
6. Internetveröffentlichung (Öffentliche Auslegung)
Nachdem die öffentlichen und privaten Interessen wie vorgenannt behandelt worden sind, berät der Stadtentwicklungsausschuss über den Entwurf. Anschließend liegt er für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich aus bzw. wird im Internet veröffentlicht. Falls ein besonderer Grund vorliegt, kann die Veröffentlichung angemessen verlängert werden. Während dieser Zeit kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf vorbringen.
Die Stellungnahmen werden zunächst von der Verwaltung unter Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange ausgewertet. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Für die Abwägung erarbeitet die Verwaltung eine Grundlage.
Nach Abstimmung mit den o.g. Trägern werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Wenn der Planentwurf unverändert bleibt, erhält die Bezirksversammlung Gelegenheit, den Planentwurf zu beraten.
Wenn der Planentwurf geändert wird, werden die berührten Träger öffentlicher Belange und die berührte Öffentlichkeit in der Regel erneut beteiligt.
7. Inkrafttreten des Bebauungsplans
Wenn die Bezirksversammlung dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt hat, wird er erneut juristisch geprüft und sodann der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Genehmigung vorgelegt. Nachdem der Plan genehmigt worden ist, kann er von der Bezirksamtsleitung festgestellt werden. Er wird dann im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Die Stellungnahmen, die die Öffentlichkeit während der Internetveröffentlichung vorgebracht haben, werden entsprechend dem Abwägungsergebnis beantwortet.
Fazit
Im Bebauungsplanverfahren wird die Öffentlichkeit gemäß § 3 des Baugesetzbuchs regelhaft wie folgt beteiligt:
Gemäß dem Bergedorfer Modell können darüber hinaus weitere Beteiligungen stattfinden, vgl. Anlage 2.
Im Bebauungsplanverfahren wird der Stadtentwicklungsausschuss regelhaft mindestens in den folgenden Verfahrensschritten beteiligt:
Wettbewerbe bzw. wettbewerbsähnliche Verfahren
Wettbewerbe bzw. wettbewerbsähnliche Verfahren sind ein wesentliches Instrument der Planungspraxis, um unterschiedliche Lösungsalternativen für bedeutsame städtebauliche Vorhaben oder die Freiraumplanung zu bewerten und die innerhalb der definierten Bewertungskriterien / Anforderungen beste Lösung zu jurieren. Wettbewerbe werden für definierte Aufgabenstellungen durchgeführt, für die ein sog. Auslobungstext erarbeitet wird. Üblicherweise arbeiten in einem derartigen Verfahren mehrere Stadtplanungs-/Architektur-/Freiraumbüros konkurrierend an der Wettbewerbsaufgabe, deren Ergebnisse später durch eine Jury bewertet werden. Es gibt allerdings auch andere Verfahren, in denen in einer Werkstatt kooperativ eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird. Ein wesentlicher Vorteil dieser Verfahren ist, dass städtische Dienststellen, die politischen Vertreter und zum Teil auch die Öffentlichkeit einbezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass nachfolgende Planungs- und Realisierungsschritte häufig einfacher und zügiger gestaltet werden können, da problematische Themen schon frühzeitiger einer Lösung zugeführt werden können.
Weitere Informationen zu Wettbewerbsverfahren können hier eingesehen werden:
Wettbewerb und Vergabe (aknw.de), Bundesstiftung Baukultur: Home (bundesstiftung-baukultur.de), Hamburger Stiftung Baukultur, HSBK - Stiftungsbüro Hamburg (hamburger-stiftungen.de)
Politikbeteiligung
Die Einbeziehung der Politik in derartige Verfahren erfolgt in mehreren Stufen: zu Beginn des Verfahrens erfolgt die Abstimmung des Auslobungstextes mit dem Stadtentwicklungsausschuss. Diese Abstimmung, zu der die Ausschussmitglieder auch mögliche Änderungswünsche einbringen können, stellt den eigentlichen Beginn des Verfahrens dar. Die Fraktionen benennen in diesem Rahmen ihre Vertreter für die jeweilige Jury (im Regelfall die 3 größeren Fraktionen als Jurymitglied; die kleineren als stv. Jurymitglied). Diese nehmen an den Veranstaltungen des jeweiligen Verfahrens (im Regelfall Rückfragenkolloquium, Zwischenvorstellung, abschließende Jurysitzung) teil und können sich dort aktiv in die Bewertung der Entwürfe einbringen. Die drei Jurymitglieder haben entsprechendes Stimmrecht.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Je nach Verfahrensart regelt sich die Einbeziehung der Öffentlichkeit. Anders als bei der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung, die durch das Baugesetzbuch geregelt ist, ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Wettbewerbsverfahren formal nicht vorgesehen und entsprechend auch nicht geregelt.
Die Festsetzungen in der Vergabeverordnung (VgV) und der bundesweit geltenden Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) geben der Beteiligung in städtebaulichen Wettbewerbsverfahren einen festen Rahmen und lassen nur einen sehr geringen Spielraum zu, um die Öffentlichkeit in derartige Prozesse einzubeziehen bzw. ist diese dort regelhaft nicht vorgesehen. Gründe hierfür liegen vor allem darin, dass streng an den Richtlinien orientierte Wettbewerbsverfahren im Regelfall anonym sind und die Jurymitglieder in ihrer Meinungsbildung nicht beeinflusst werden sollen.
Aufgrund der Vielfältigkeit von Planungswettbewerben bzw. ähnlichen Verfahren lassen sich im Gegensatz zum Bebauungsplanverfahren keine allgemeingültigen Aussagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit formulieren. Eine Anwendung von Beteiligungsformaten und Dialogverfahren in Planungswettbewerben ist konkret im Einzelfall zu prüfen und wird vom öffentlichen oder privaten Auftraggeber nach jeweiliger Notwendigkeit und Eignung in das Wettbewerbsverfahren eingebracht. Mit der Architektenkammer ist darüber entsprechend eine Abstimmung erforderlich.
Denkbare Partizipationsmöglichkeiten insbesondere bei nicht streng an der RPW orientierten Verfahren sind (s. auch Anlage 3):
Hier wird das Verfahren der Öffentlichkeit erläutert, das Plangebiet und die Rahmenbedingungen für die Planung beschrieben sowie die beteiligten Akteure vorgestellt. Danach hat die anwesende Öffentlichkeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen und der Ausloberin ihre Anregungen, Bedenken, Meinungen und Ideen für die Erarbeitung der Aufgabenstellung mitzugeben. Daran anschließend wird, durch die Unterstützung eines externen verfahrensführenden Büros, die Aufgabenstellung bzw. der Auslobungstext für ein anzustoßendes Wettbewerbsverfahren in Zusammenarbeit mit der Politik, der Verwaltung und den privaten Auftraggebern herausgearbeitet.
Es handelt sich bei einem solchen Kolloquium um einen formalen Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens, der insbesondere den Architekt/innen und Landschaftsplaner/innen dazu dient, ihre Fragen zur Aufgabenstellung an die Ausloberin und die Jury zu richten. Im Rahmen des Rückfragenkolloquiums ist es jedoch auch möglich, die Öffentlichkeit durch eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung in einem ergänzenden Veranstaltungsteil mit einzuladen. Im öffentlichen Teil des Rückfragenkolloquiums wird der interessierten Öffentlichkeit die Aufgabe vorgestellt, ihre Rückfragen beantwortet und die Möglichkeit gegeben, sich über den Stand der Planung auszutauschen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausarbeitungen der Büros vorliegen, gibt es noch keine Einschränkungen bzgl. der Teilnahme der Wettbewerbsbüros und der Jury.
Eine öffentliche Werkstatt bietet die Möglichkeit, der Öffentlichkeit einen Zwischenstand des Wettbewerbsverfahrens vorzustellen und die einzelnen Wettbewerbsbeiträge zu präsentieren. Im Unterschied zum sonst üblichen Verfahren arbeiten die Büros hier öffentlich und bieten den Anwesenden einerseits die Möglichkeit, ihre Wünsche und Ansprüche an das neue Quartier einzubringen. Andererseits bietet sie den Planungsteams die Möglichkeit, gleich ihre Ideen mit den Menschen vor Ort zu diskutieren. Da die Jurymitglieder durch eine Teilnahme an dieser Veranstaltung in ihrer Meinungsbildung beeinflusst werden könnten, ist deren Teilnahme hier nicht vorgesehen.
Bevor die Jury abschließend über die Entwurfsarbeiten entscheidet, kann der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich hierüber bspw. in einer Ausstellung zu informieren. Die Öffentlichkeit kann hier die Möglichkeit erhalten, ihre Anregungen und Hinweise auf Karten zu schreiben, die der Jury dann zusammengefasst vorgestellt werden.
Die Preisgerichtssitzung ist in der Regel nicht öffentlich, wie es die RPW grundsätzlich vorsieht. Im Einzelfall können eine begrenzte Anzahl an ausgewählten Personen an einer Jurysitzung teilnehmen und diese mitverfolgen. Ein Rederecht kann im Allgemeinen nicht eingeräumt werden.
Beispiele zu bereits praktizierten Öffentlichkeitsbeteiligungen in städtebaulichen/freiraumplanerischen Wettbewerben in Bergedorf:
Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens zur Umgestaltung der Alten Holstenstraße wurde die Öffentlichkeit sehr frühzeitig vor der Formulierung des Auslobungstextes durch eine öffentliche Veranstaltung (Stand in der Alten Holstenstraße) und eine Online-Beteiligung einbezogen. Hierdurch gab es die Möglichkeit, Hinweise, Wünsche und Anregungen zur Umgestaltung zu äußern, so dass diese dann in die Formulierung der Aufgabe eingearbeitet werden konnte. Der Beteiligungsprozess wurde zudem umfangreich dokumentiert und als Anhang der Auslobung beigelegt. In diesem Fall wird es nach der Jurysitzung zusätzlich eine öffentliche Ausstellung der Arbeiten geben, in der sich die Öffentlichkeit über die Ergebnisse des Prozesses informieren kann. An dem Wettbewerbsverfahren nehmen zudem ausgewählte Personen/Institutionen als Multiplikatoren (ohne Stimmrecht) teil.
In diese beiden Verfahren zu besonders bedeutenden Flächen in der Bergedorf Innenstadt wurde die Öffentlichkeit in zwei Schritten einbezogen. Jeweils vor der Zwischenpräsentation und vor der Jury fanden zweitätige öffentliche und anonyme Ausstellungen der vorliegenden Arbeiten statt. Die Öffentlichkeit konnte entsprechende Hinweise und Anregungen zu den Arbeiten abgeben, die dann in den Jurysitzungen vorgetragen bzw. den Jurymitgliedern zur Kenntnis gegeben wurden. Aufgrund der Tatsache, dass nicht alle Teile der Öffentlichkeit derartige Pläne schnell lesen und erfassen können, erscheint diese Form der Einbeziehung der Öffentlichkeitsarbeit verbesserungswürdig bzw. sollte eine Erläuterung der Planungen erfolgen. An den Sitzungen der Jury haben zudem als Gäste Vertreter des WSB und des BID teilgenommen.
In dem Wettbewerb LoMa4 hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich in drei Phasen des Wettbewerbsverfahrens einzubringen. In der öffentlichen Auftaktveranstaltung wurde die Öffentlichkeit über das Wettbewerbsverfahren und seine Inhalte informiert. Im Rahmen kleiner Workshops hatten die Anwesenden die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen für das Verfahren abzugeben, die Eingang in den Auslobungstext gefunden haben. Weiterhin hat eine Veranstaltung als öffentlicher Teil des Rückfragenkolloquiums stattgefunden. Hier wurden allen Anwesenden noch einmal die Aufgabenstellung sowie das Verfahren erläutert und es konnten noch einmal Hinweise und Anregungen eingebracht werden. Zudem wurden aus dem Kreis der interessierten Personen drei Freiwillige gewählt, die Teil des zukünftigen Preisgerichts werden und dieses in zuhörender Rolle verfolgen können. Schließlich fand eine Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Den Besuchern werden dort die Gelegenheit haben, ihre Wünsche, Äußerungen, Lob und Kritik zu äußern. Das wettbewerbsbetreuende Büro hat diese Meinungen zusammentragen und dem Preisgericht in gebündelter Form zur Verfügung gestellt.
Grundinformationen Stadtentwicklung / Stadtplanung
Im Folgenden werden nützliche Links zur Stadtentwicklung im Bezirk Bergedorf aufgeführt.
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirks Bergedorf
sowie zu Projekten und Veröffentlichungen des Fachamts:
Grundinformationen Stadtentwicklung / Stadtplanung sowie einschlägige Gesetze (als Links), Verordnungen und Regelungen der Fachbehörden für einheitliches Verwaltungshandeln
Broschüre zur Erläuterung des Bebauungsplanverfahrens
https://www.hamburg.de/resource/blob/73488/adb16743ffecea65383762335ea5c370/hamburg-macht-plaene-data.pdf
Weitere interessante, nützliche Links:
Ebene / Instrumente der Landesplanung
https://metropolregion.hamburg.de/
https://www.hamburg.de/zentren
Bebauungspläne im Internet:
Naturschutz + Landschaftsplanung
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnatschg_2009/gesamt.pdf
http://www.hamburg.de/naturschutz/
Weitere Gesetze und Regelungen der Fachbehörden
Immissionsschutz
Kleingartenwesen
Stadterneuerung / Integrierte Stadtteilentwicklung
Allgemeine Informationen: www.hamburg.de/rise
RISE im Bezirk Bergedorf
Stadtgestaltung / Erhaltung gewachsener Stadtgebiete
Denkmalschutz
Wohnungsbau
Gewerbeflächen
Einzelhandel / Nahversorgung
Vergnügungsstättenkonzept Bergedorf
Projekte und Konzepte
https://www.hamburg.de/planen-bauen-wohnen/projekte/13589938/oberbillwerder-stadtteil-105-30/
https://www.iba-hamburg.de/de/projekte/oberbillwerder/uebersicht
https://www.hamburg.de/planen-bauen-wohnen/stadtplanung/13365400/rah/
Aktuelle Bebauungspläne
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Zusammenfassung zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren und in Wettbewerben sowie die Grundinformationen Stadtentwicklung / Stadtplanung zur Kenntnis.
- Anlage 1: § 42 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung
- Anlage 2: Öffentlichkeitsbeteiligung „Bergedorfer Modell“
- Anlage 3: Öffentlichkeitsbeteiligung Wettbewerb mit Öffentlichkeit
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