Greifarmautomaten auf Bergedorfs Weihnachtsmarkt
Letzte Beratung: 27.02.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 3.1
Große Anfrage
der BAbg. Feiler, Graßhoff, Cantay, Jobs - Fraktion Die Linke
Diesen Winter konnte man sie auf Bergedorfs Weihnachtsmarkt an verschiedenen Ecken finden: Greifarmautomaten. Mit lauter Pop-Musik, bunten Lichter und farbenfrohen Spielzeug locken sie - meist sehr junge - Menschen auf ein Spiel ein. Das Prinzip erscheint simpel: Nachdem man Geld eingeworfen hat, meistens einen Euro pro Spiel, kann man sein Geschick unter Beweis stellen. Mit einem Joystick oder Tasten steuert man den Greifarm an der Decke des Automaten an eine beliebige Stelle. Mit einem Knopfdruck wird der Greifarm herabgelassen, dieser öffnet sich und greift zu. Wenn man besonders geschickt war, ergattert man ein Spielzeug. So scheint es zumindest auf den ersten Blick, denn dieser Eindruck wird den potenziellen Spielenden vermittelt. Tatsächlich hat der Erfolg nichts mit Können zu tun, ausschließlich mit Glück.
Die Bedienungsanleitungen der Greifarmautomaten sind online einsehbar. In ihnen kann man nachlesen, wie sich der Greifarm zuvor einstellen lässt. So lässt sich beispielsweise einstellen, dass der Arm erst mit ausreichender Kraft zugreift, wenn der Einkaufspreis um ein Vielfaches erreicht wurde. In einer Anleitung ist die Rede von dem maximalen 950-fachen Einkaufswert. Sprich: Bei einem Spielzeug, das im Einkauf 0,50 Euro gekostet hat, kann der Greifarm so eingestellt werden, dass er erst mit ausreichender Kraft zugreift, nachdem insgesamt 475 Euro eingeworfen wurden. Weiterhin lassen sich zufällige Zeiten einstellen. So greift der Arm immer nach einer unterschiedlichen Minutenzahl mit ausreichend Kraft zu. Ebenso ist der Anleitung zu entnehmen, dass der Automat im automatischen Modus eine Gewinnchance von bis zu 30 Prozent für akzeptabel hält. Wird dieser Wert überschritten, wird die Kraft, mit der der Arm zugreift, reduziert.
Laut eines Urteils des Amtsgerichts Cottbus aus dem Jahr 2009 handelt es sich bei Greifautomaten um Glücksspiel. Dort heißt es u.a.: „Nach alledem handelt es sich bei dem Gerät keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wäre, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum der Vorganges liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels, Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer, Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und Greifversuch. Dies gilt umso mehr, als während des Herabfallens des Greifers kein Einfluss mehr auf diesen genommen werden kann, schon gar nicht können die unten am Greifer angebrachten Plättchen gesteuert werden.
Keiner der vorstehend genannten Personen ist es gelungen, die ausgewählte Ware in den Auswurfschacht zu befördern. Ein Kauf kam damit überhaupt nicht zustande. Gleichwohl behielt das Gerät den eingeworfenen Euro. Damit handelt es sich um ein Glücksspiel.”[1]
Wie eingehend bereits beschrieben, scheinen diese Greifarmautomaten vor allem Kinder anzusprechen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Die Greifautomaten gehören zu den sog. Warenspielgeräten, die nach § 2 Ziffer 4. SpielV auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen. Der Weihnachtsmarkt ist ein Jahrmarkt, also darf ein solches Gerät aufgestellt werden. Der Schwerpunkt des Marktes muss jedoch weiterhin darin liegen, dass Waren feilgeboten werden.
Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO erfüllt sind: Der Aufsteller benötigt eine Erlaubnis, das Gerät muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein oder der Antragsteller muss im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung sein (§ 33d GewO).
Nach § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz darf Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen im Einzelnen wie folgt beantwortet.
Nein, es gibt keine gemeinsame Planung.
Das ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Laut Auskunft des Veranstalters wird geachtet auf z. B. Bonität, Optik, vorhandene Zertifikate, Konzessionen, Gewerbeanmeldungen.
Der Veranstalter legt in der Regel mit Antragstellung auf Sondernutzungsgenehmigung und Festsetzung eines Jahrmarktes nach der Gewerbeordnung eine vorläufige Ausstellerliste vor. Seitens des Bezirksamtes wird diese dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für eine gewerberechtliche Festsetzung erfüllt werden. Nur wenn erkennbar ist, dass möglicherweise unzulässige Waren angeboten werden, ist ein Eingriff in die Planungsfreiheit des Veranstalters möglich.
Nein, die Verträge mit den einzelnen Standbetreibern werden vom Veranstalter geschlossen.
Laut Auskunft des Veranstalters waren die auf dem Weihnachtsmarkt 2024 aufgestellten Geräte so eingestellt, dass mindestens 50% der Einnahmen in Form von Waren wieder ausgeworfen wurden.
Seitens des Bezirksamtes gab es keinen Anlass die Einstellungen zu prüfen, Hinweise auf einen Verstoß gegen die Regeln der Gewerbeordnung, der Spielverordnung oder des Jugendschutzgesetzes lagen dem Bezirksamt nicht vor. Auch seitens des Veranstalters gab es keine Veranlassung an den Angaben des Herstellers zu zweifeln.
Siehe Vorbemerkung.
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 6.
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