20-1286.01

Gebäudehöhen in Gewerbe- und Industriegebieten

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Die Bezirksversammlung hatte das Bezirksamt gebeten zu prüfen, bei welchen Flächen die Festsetzung der Gebäudehöhen in den Bebauungsplänen in welchem Maße erfolgen sollte. Dabei sollte sich das Bezirksamt zunächst auf Flächen konzentrieren, die sich wegen ihrer guten Anbindung an das überörtliche Straßennetz für die Errichtung von Hochregallagern anbieten. Das Ergebnis soll im Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellt werden.

In folgenden fünf Bebauungsplänen gemäß Drucksache 20-1271.01 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie wegen ihrer großgigen überbaubaren Grundstücksflächen für Hochregallager grundsätzlich interessant sind:

-          Bergedorf 16 / Lohbrügge 31 (Kurt-A.-Körber-Chaussee)

-          Bergedorf 37 (Kurt-A.-Körber-Chaussee / Oberer Landweg)

-          Billwerder 5 (Billwerder Billdeich nahe Unterer Landweg)

-          Lohbrügge 17 (Rudorffweg / Osterrade)

-          Bergedorf 48 / Allermöhe 20 (Weidenbaumsweg Randersweide)

 

Allerdings wird von Seiten der Wirtschaftsförderung die Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Ansiedlungsinteresses in diesen Gebieten als gering eingeschätzt, da sich Hochregallager in der Regel in Logistikgebieten ansiedeln und eine noch bessere Anbindung benötigen: Keines der o.g. Bebauungsplangebiete verfügt über einen direkten Anschluss an eine Bundesautobahn. Des Weiteren sind auf Grund der vorhandenen Nutzungen die Flächenpotentiale für Hochregallager in den ersten vier der oben genannten Bebauungspläne nicht mehr gegeben. Letztlich können auch schützenswerte Nutzungen in der Umgebung dazu führen, dass ein 24-Stunden-Betrieb, der für solche Nutzungen erforderlich ist, nicht zugelassen werden kann.

r den letzten der oben genannten Bebauungsplan gilt für die unbebauten Flächen südlich der BAB A 25, dass sie städtisch sind und die bauliche Entwicklung daher ganz maßgeblich von der FHH gesteuert werden kann. Ein Erfordernis für die Änderung auch dieses Bebauungsplans liegt somit nicht vor.

Daher besteht weder aus Sicht der Wirtschaftsförderung noch aus Sicht der Stadt- und Landschaftsplanung ein sachliches Erfordernis, die Bebauungspläne in Bezug auf die zulässigen Gebäudehöhen zu ändern.

Bei der Frage, ob die Bebauungspläne geändert werden sollen, ist außerdem die Frage des Anlasses und des Zeitpunkts zu beachten:

Gemäß § 1 Absatz 3 des Baugesetzbuchs sind Bebauungspläne aufzustellen bzw. zu ändern, „sobald“ es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein wichtiges Indiz für die Frage, wann die Aufstellung bzw. Änderung erfolgen soll, ist die tatsächliche bauliche Entwicklung in einem Gebiet.

r die o.g. Gewerbegebiete liegen zurzeit keine Vorbescheids- und Bauanträge vor, die mit den Zielen, die mit der jeweils festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erreicht werden sollten, nicht im Einklang stehen. Daher ist der Zeitpunkt für eine oder mehrere Bebauungsplanänderungen verfrüht.

Insgesamt existieren keine sachlichen und zeitlichen Anlässe für Planänderungen, so dass die Vorgabe von § 1 Absatz 3 des Baugesetzbuchs nicht erfüllt ist.

Die Bezirksverwaltung kann jedoch folgendes Angebot machen:

r den Fall, dass wider Erwarten Bauanfragen für Hochregallager eingereicht werden, kann die Verwaltung kurzfristig eine Änderung der betreffenden Bebauungspläne einleiten. Auf diese Weise besteht noch hinreichend Zeit, um die gewünschte städtebauliche Entwicklung zu steuern. Dies wurde in vielen Fällen bereits erfolgreich praktiziert, insbesondere bei der Beantragung von Bordellen und Vergnügungsstätten.

Davon abgesehen werden solche unverhältnismäßig großen Bauvorhaben bereits vor Antragstellung mit der Verwaltung erörtert, so dass schon im Vorfeld deutlich gemacht werden kann, dass Hochregallager unerwünscht sind.

Insgesamt besteht zurzeit kein hinreichendes Erfordernis, einen der fraglichen Bebauungspläne zu ändern, um Hochregallager auszuschließen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne, die in der Drucksache 20-1271.01 im Einzelnen aufgeführt sind, einzuleiten, sobald Bauanträge eingereicht oder erwartet werden, die Hochregallager zum Gegenstand haben.

 

 

Anhänge

 

keine