21-0854.01

Förderung des Radverkehrs - Bergedorfer Schloßstraße

Mitteilung

Letzte Beratung: 16.08.2021 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 6

Sachverhalt

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung Drs. 21-0854 wie folgt Stellung:

 

Die Bergedorfer Schloßstraße ist eine kleine Verbindungsstraße in der nördlichen Bergedorfer Innenstadt. Sie verbindet die Vierlandenstraße mit der Chrysanderstraße und befindet sich in einer Tempo 30 Zone.

 

Es bestehen zwei verschiedene Einbahnstraßenregelungen. Ab dem Vinhagenweg in Richtung Chrysanderstraße und ab dem Vinhagenweg in Richtung Vierlandenstraße. Für den Einbahnstraßenteil in Richtung Chrysanderstraße ist der Radverkehr auch entgegen der Fahrtrichtung zugelassen.

 

Für das in Rede stehende ca. 200 m lange Teilstück in Richtung Vierlandenstraße ist das Radfahren in Gegenrichtung nicht zugelassen.

 

Der Kaiser-Wilhelm-Platz ist Teil der Fußgängerzone Sachsentor. Gegenüber diesem Platz befindet sich der gepflasterte Teil des Schlossparkes, auf welchem montags und freitags Teile des Wochenmarktes aufgebaut sind. Dieser Bereich ist außerhalb des Wochenmarktes für Fahrradfahrer befahrbar, sodass diese problemlos und ohne ihr Fahrrad schieben zu müssen in Richtung Chrysanderstraße und Mohnhof fahren können.

 

Um dem Antrag der Drucksache zu entsprechen, müsste an den zwei Markttagen das ca. 12 m lange Stück vom Kaiser-Wilhelm-Platz (Fußgängerüberweg (FGÜ)) bis zum Vinhagenweg für Radfahrer entgegen der Einbahnstraße freigegeben werden.

 

Einbahnstraßen gemäß § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Zeichen 220 (Einbahnstraße) und Zusatzzeichen 1022-10 (Fahrrad frei) sind nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 220 anzuordnen.

 

Hierzu heißt es: „Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn

a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,

b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,

c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.“

 

In dem betreffenden Teilstück der Bergedorfer Schloßstraße, zwischen FGÜ und Vinhagenweg ist das Parken beidseitig erlaubt. Die Restfahrbahnbreite beträgt dann ca. 3,50 m, tatsächlich aufgrund von hervorstehen Außenspiegeln und überbreiten Lieferfahrzeugen ca. 3 m.

 

Das letzte Teilstück befände sich für den in Gegenrichtung fahrenden Fahrradfahrer direkt in einer Rechtskurve, entgegenkommender Verkehr wäre daher schwer einzusehen. Zudem herrscht ein hoher Verkehrsfluss, insbesondere durch Lieferverkehr, Krankentransporte und Kurzparker.

 

Ein Schutzraum für Radfahrer kann angesichts der räumlichen Restriktionen nicht eingerichtet werden.

 

Aufgrund der oben beschriebene Verkehrsverhältnisse, vor allem der Unübersichtlichkeit in Verbindung mit einer geringen Restfahrbahnbreite und den damit verbundenen Gefahren für Fahrradfahrer kann das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) nicht angeordnet werden.

 

Das PK 43 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

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