21-0955.01

Finale Abstimmung zur Errichtung eines Mountainbiketrails in Bergedorf

Antwort

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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08.09.2021
Ö 7
26.08.2021
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg Emrich, Wegner, Froh und Fraktion der CDU

Rabe und Fraktion der SPD

Meyns und Fraktion der FDP

 

Wie der Fachbehörde bekannt ist, gibt es eine fraktionsübergreifende politische Initiative in Bergedorf zur Errichtung und Legalisierung eines Mountainbiketrails in Bergedorf. Die Beratungen hierzu sind weit fortgeschritten. Leider ohne Beteiligung der Fachbehörde, die wiederholt die Entsendung eines Referenten zu diesem Thema abgelehnt hat. Es ist bemerkenswert, dass die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) den fachlichen Diskurs zu diesem Thema scheut und augenscheinlich auch die parlamentarischen Anfragen der Hamburgischen Bürgerschaft (Drucksachen 21/20267, 22/697, 22/2500) hierzu nur unwillig und wenig konstruktiv beantwortet. Dies verwundert umso mehr, da die BUKEA für den Bau eines Trails im Bezirk Altona dem Bezirk sogar zusätzliche Mittel bereitstellt. Insofern wird über dieses Auskunftsersuchen nochmals ermutigt und die Gelegenheit gegeben, das Gesprächsangebot des Umweltausschusses der Bezirksversammlung Bergedorf anzunehmen.

 

Geplant ist, den bereits bestehenden Trail zwischen Friedhof und Holtenklinker Straße auf einer Fläche von ca. 200x200m als „Flow-Trail“ der einfachsten Kategorie (S1) zu legalisieren. Diese Fläche ist derzeit als Grünanlage und nicht als Waldfläche ausgewiesen. Im Volkspark wird unter diesen Voraussetzungen derzeit ein Trail mit staatlicher Unterstützung eingerichtet. Insofern kann in Bergedorf analog des Vorgehens im Volkspark verfahren werden, in Anlehnung an Regelungen zu Spielplätzen oder Skateranlagen, eine Nutzung durch Mountainbiker explizit zuzulassen.

 

Vor Ort gibt es kaum Nutzungskonflikte mit anderen Nutzern. Es ist zu erwarten, dass sich die Mountainbiker im Zuge der Ausweisung dieser offiziellen Strecke aus anderen Flächen, wie z.B. dem Bergedorfer Gehölz als Erholungswald, zurückziehen werden.

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet das o.g. Auskunftsersuchen vom 15.06.2021 wie folgt:

 

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

Zuständigkeit:

1) Ist es richtig, dass allein das Bezirksamt die Entscheidung über die Einrichtung von Mountainbiketrails in Bergedorf trifft (vgl. Drucksache 22/697, Frage 3) und damit auch die Bezirksversammlung diesbezüglich bindende Beschlüsse fassen kann?

Wenn ja, inwiefern sind BUKEA und/oder andere Behörden hier noch zu beteiligen?

Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 1.:

Nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen sind die Bezirksämter für die Durchführung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen sowie den Entwurf, die Ausführung und die Unterhaltung der Anlagen zuständig.

Damit entfällt zugleich das Fragerecht der Mitglieder der Bezirksversammlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), welches sich auf Angelegenheiten bezieht, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt.

Zur Aufklärung vorliegender und Vermeidung weiterer Missverständnisse sollen nachstehend dennoch einige grundsätzliche Aspekte erläutert werden.

 

 

2) In der Drucksache 22/2500, Frage 6, wird die Notwendigkeit einer FSC-Zertifizierung eines Trails verneint. In einer nicht öffentlichen Stellungnahme der BUKEA aus März 2021 wird dies wiederum als Voraussetzung angeführt. Was gilt?

 

Zu 2.:

Für Forstflächen in Hamburg ist eine FSC-Zertifizierung erforderlich, für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nicht.

 

 

3) Sind ggf. andere Genehmigungen seitens der Fachbehörden erforderlich?

 

Zu 3.:

Inwiefern weitere Behörden in Planung und Errichtung eines Mountainbiketrails einzubeziehen sind, hängt von der im Einzelfall zu treffenden Entscheidung und deren individuellen Voraussetzungen (z.B. naturschutz- oder wasserrechtliche Fragestellungen) ab.

 

 

Rechtliches:

4) Ist die Genehmigung eines Mountainbiketrails in einer Grünanlage zulässig?

Wenn nein, warum nicht und mit welchen Gründen konnte eine Genehmigung für die Anlage im Volkspark erteilt werden?

 

Zu 4.:

Die Errichtung eines Mountainbiketrails in einer Grün- und Erholungsanlage durch die zuständige Behörde – hier das Bezirksamt Bergedorf – erfordert keine Genehmigung. In Grün- und Erholungsanlagen kann die zuständige Behörde einen Trail errichten und betreiben, solange dieser mit der Zweckbestimmung der Anlage – namentlich der Förderung von Erholung und Gesundheit der Bevölkerung – vereinbar ist und andere Nutzungsarten nicht unverhältnismäßig einschränkt. Ob dies der Fall ist, ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

 

Eine Anlage in Verantwortung Dritter könnte in einer Grün- und Erholungsanlage nach Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung errichtet und betrieben werden. Über einen Antrag auf Sondernutzung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kommt den folgenden Punkten nach dem Handlungsrahmen für Sondernutzungen in Grün- und Erholungsanlagen ein besonderes Gewicht zu:

 

  • Die Anlage muss zu der Grünanlage passen,
  • es muss hinreichend Rücksicht auf andere Erholungssuchende genommen werden,
  • die Sondernutzung darf die Grünanlage nicht schädigen,
  • die Sondernutzung soll nur über einen kurzen Zeitraum erteilt werden und
  • die Sondernutzung soll sich nur auf einen begrenzten Teil der Fläche erstrecken.

 

In beiden Fällen muss außerdem sichergestellt werden, dass die Anlage verkehrssicher ist. Bei der Gestaltung und Installation von Bike-Anlagen gibt es, anders als beispielsweise im Fall von Skate-, Parcoursport- oder Spielanlagen, keine expliziten sicherheitstechnischen Vorschriften in Form von Normen oder anderen Regelwerken. Werden auf den Trails feste Einbauten installiert, orientieren sich die Hersteller von Bike-Anlagen in der Regel an den sicherheitstechnischen Vorschriften, die für Skateelemente bei Skateanlagen gelten (DIN EN 14974 – Skateparks). Darüber hinaus muss das Gelände unter Berücksichtigung von Topographie und Bewuchs grundsätzlich geeignet und auch kontrollierbar sein.

 

Zudem ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit nicht nur für die Nutzer und Nutzerinnen des Trails, sondern für alle Nutzinnen und Nutzer der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gewährleistet werden muss. Auch hier kommt es maßgeblich auf die individuellen Gegebenheiten wie Topographie, Intensität und Art der Nutzung des Geländes durch andere Nutzergruppen, kreuzende Wegeverbindungen etc. an.

 

 

5) Können die Themen Haftung und Verkehrssicherheit, analog der Anlage im Volkspark, durch eine sicherheitstechnische Abnahme, regelmäßige Kontrollen und einer Jahreshauptinspektion gelöst werden? (vgl. Drs. 22/2500, Frage 9)

Wenn nein, warum nicht? Welche Alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen wären im Rahmen einer Genehmigung erforderlich?

 

Zu 5.:

Die Anlage im Volkspark Altona wurde vom Bezirksamt Altona errichtet und wird durch dieses betrieben. Eine Genehmigung der Anlage war deshalb nicht erforderlich (siehe Antwort zu 4.). Die Anlage wird unter Sicherheitsaspekten so gebaut, dass sie für den öffentlichen Raum tauglich ist, und wird von einen Gutachter abgenommen. Dem ist eine Untersuchung zu Anforderungen an verkehrssichere Bike-Einbauten vorausgegangen. Die Anlage wird nach Fertigstellung in die Regelkontrollen des Bezirksamts für Spielplätze mit einbezogen.

 

 

6) Zusätzlich ist geplant, mit einem örtlichen Verein einen Kooperations-/Gestattungsvertrag zu schließen. Hieraus ergeben sich Rechte und Pflichten, wie z.B. in enger Abstimmung mit dem Bezirksamt, die Verkehrssicherheit zusätzlich zu kontrollieren. Wie bewertet die Fachbehörde unter Einbeziehung der positiven Erfahrungen anderer Bezirke mit diesem Instrument (vgl. Drs. 21/20267) diese ergänzende Möglichkeit?

 

Zu 6.:

Sowohl bestimmte Pflichten zur Instandhaltung als auch Verkehrssicherungspflichten können grundsätzlich übertragen werden. Werden Verkehrssicherungspflichten übertragen, verbleibt die Verpflichtung, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu kontrollieren, bei der übertragenden Behörde. Die Verkehrssicherungspflichten, die gegenüber den übrigen Nutzerinnen und Nutzern der Grünanlage einzuhalten sind, verbleiben vollständig bei der zuständigen Behörde (siehe Drs. 22/2500).

 

Im Übrigen zeigen die unterschiedlichen Herangehensweisen des Bezirksamts Harburg und des Bezirksamts Altona, dass die Möglichkeit der Errichtung oder Genehmigung eines Mountainbiketrails maßgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalls – insbesondere Art der in Frage stehenden Fläche, deren Größe, Nutzung, Topografie etc. – abhängt.

 

Die BUKEA teilt die Einschätzung des Bezirksamtes Bergedorf, dass in der Parkanlage „Herman-Löns-Straße / An der Sternwarte“ ein Mountainbiketrail nicht mit der Erholungsnutzung zu harmonisieren und daher abzulehnen ist.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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