22-0084

Erstmals Abschiebung aus dem Kirchenasyl in Hamburg

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
17.10.2024
Ö 6.2
Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Potthast, Brodbeck, Vlamynck und Fraktion der GRÜNEN

 

Am 30. September 2024 wurde in Hamburg erstmals eine Person aus dem Kirchenasyl abgeschoben. Die 29-jährige Person, die sich in der Obhut einer katholischen Pfarrei in Lohbrügge befand, wurde nach Angaben der Behörde für Inneres und Sport nach Schweden überstellt. Zuvor hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Prüfung möglicher individueller Härtefälle abgelehnt.

Die betroffene Person stammt ursprünglich aus Afghanistan und lebte nach ihrer Ausreise vor neun Jahren zunächst in Schweden, wo ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Im Frühjahr 2024 kam sie nach Deutschland, jedoch wies das BAMF ihren Asylantrag aufgrund fehlender Zuständigkeit ab. Im Sommer suchte sie schließlich Schutz im Kirchenasyl.

Kirchenasyl in Deutschland ist eine Praxis, bei der Kirchengemeinden Schutzsuchenden nach einer individuellen und sorgfältigen Prüfung vorübergehend Unterschlupf gewähren. Das Kirchenasyl ist nicht gesetzlich geregelt, sondern erfolgt üblicherweise unter Duldung der staatlichen Behörden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Behörde für Inneres und Sport:

 

  1. Welche behördlichen Kommunikations- und Abstimmungsprozesse gibt es zwischen den kirchlichen Institutionen und der Behörde für Inneres und Sport im Falle von Kirchenasyl?

 

  1. War die zuständige Fachbehörde in die Entscheidung involviert, das Kirchenasyl zu missachten?

 

  1. Warum wurde die Rückführung vollzogen obwohl die Prüfung individueller Härten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde? War die Fachbehörde an der Entscheidungsfindung beteiligt?

 

  1. Hat die Behörde für Inneres und Sport bei der betroffenen Person eine Einzelfallprüfung durchgeführt?

 

  1. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen fand die Abschiebung statt?

 

  1. Welche Vorschriften, Leitlinien oder Handlungsempfehlungen gelten für die Durchführung von Abschiebungen in oder auf kirchlichem Gelände?

 

  1. Wie beurteilt die Fachbehörde die Bedeutung des Kirchenasyls als humanitäres Schutzinstrument und werden Maßnahmen ergriffen um Kirchenasyle als Schutzraum zu erhalten?

 

  1. Wie wurde der gesundheitliche Zustand des Betroffenen vor der Abschiebung festgestellt? Wurde eine ärztliche Begutachtung durchgeführt?

 

  1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um sicherzustellen, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen während und nach der Abschiebung angemessen berücksichtigt wurde?

 

  1. Liegen der zuständigen Behörde Berichte über eine mögliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands nach der Abschiebung vor?

 

  1. Inwiefern wurde der kirchlichen Institution in Bergedorf vor, während oder nach der Abschiebung Informationen zur Verfügung gestellt?

 

  1. Besitzt die zuständige Fachbehörde eine aktuelle Übersicht wie viele Personen sich derzeit im Kirchenasyl befinden?

 

  1. Wie wird die Fachbehörde künftig mit ähnlichen Fällen verfahren, in denen Geflüchtete im Kirchenasyl Schutz suchen?

 

  1. Plant die zuständige Fachbehörde Änderungen oder Anpassungen im Umgang mit Fällen von Kirchenasyl vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse?

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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