Einladung der Senatorin der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, Vorstellung des Bereiches "Familie und Jugend" bzw. der Staatsrätin in den Jugendhilfeausschuss
Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 10.6
DieBehörde für Schule, Familie und Berufsbildung(BSFB) nimmt davon Abstand, der Einladung des Jugendhilfeausschusses zu entsprechen. Anfragen der Bezirksversammlung gemäß § 27 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) werden grundsätzlich schriftlich beantwortet. Soweit die Bezirksversammlung um die Entsendung von Referierenden ersucht, wird dies regelhaft wohlwollend und entgegenkommend geprüft.
Ein Anspruch des Jugendhilfeausschusses auf den Besuch der Senatorin oder der Staatsrätin besteht allerdings nicht und lässt sich auch nicht auf den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X stützen. Die Norm regelt ausschließlich die behördliche Sachverhaltsaufklärung innerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X. Sie bezieht sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung und ist damit im Verhältnis zwischen zwei Behörden nicht anwendbar.
Die BSFB verweist auf dasSchreiben, mit dem die Träger und Dachverbände der Kindertagesbetreuung, Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege Ende Juli 2025 über die Neustrukturierung der jetzigen Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung informiert wurden.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Schreiben über die Neustrukturierung
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