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Boardinghouses in Bergedorf

Antwort

Letzte Beratung: 26.08.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.3

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Gruber, Heilmann, Jobs - Fraktion DIE LINKE

 

Ein Boardinghouse vermietet Zimmer oder Apartments mit hotelähnlichen Leistungen auf längere Zeit. Es soll eine Übergangsform zwischen “Wohnen” und Beherbungsbetrieb sein. Die genaue Nutzung hängt von einem Nutzungskonzept ab.

 

Während bei Ferienwohnungen meist die Wohnraumschutznummer bei Angeboten auf einschlägigen Plattformen angegeben ist, fehlt diese Angabe bei Boardinghouses in den meisten Fällen gänzlich. Hier könnte eine Zweckentfremdung von Wohnraum stattfinden. Zweckentfremdet ist Wohnraum nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz unter anderem bei Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer:innen zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung. Diese Zweckentfremdung muss angezeigt werden. Je nach Nutzungskonzept könnte ein Boardinghouse in diese Definition fallen.

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 4.6.2021 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Nach welchen Voraussetzungen ist der Betrieb eines Boardinghouses in zu Wohnzwecken objektiv geeignetem und subjektiv bestimmtem Raum zulässig?

 

Der Betrieb eines Boardinghouses ist in zu Wohnzwecken objektiv geeignetem und subjektiv bestimmtem Raum nicht zulässig. Boardinghouses würden durch die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung eine Zweckentfremdung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbWoSchG darstellen. In der Sache sind Boardinghouses als Beherbergungsbetriebe Gewerbe, in der Klassifikation der Wirtschaftszweige geschlüsselt mit WZ-Nr. 55.10.1 Boardinghouse (als Hotel garni betrieben) bzw. WZ-Nr. 55.10.1 Boardinghouse (nicht als Hotel garni betrieben) und als solche auch im Gewerberegister eingetragen.

 

 

  1. Welche Voraussetzungen muss ein Nutzungskonzept eines Boardinghouses erfüllen, damit es in einem sonst als Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet erbaut werden darf?

 

Ein Boardinghouse kann als Beherbergungsbetrieb im in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden, im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) können Betriebe des Beherbergungsgewerbes generell zugelassen werden.  Planungsrechtlich wird man im Einzelfall das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO prüfen. Danach können bauliche Anlagen, welche ansonsten in einem Baugebiet zulässig wären, in Einzelfällen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Zweckbestimmung oder Umfang der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen.

 

 

  1. Bedarf das Betreiben eines Boardinghouses einer Wohnraumschutznummer?

 

Nein.

 

3.1.            Wenn ja, werden Wohnraumschutznummern für Boardinghouses gesondert erfasst?

 

Entfällt.

 

3.2. Wenn ja, wie viele Boardinghouses sind in Bergedorf registriert und wo befinden sie sich?

 

Boardinghouses werden im Gewerberegister nicht gesondert, sondern als Hotelbetriebe registriert. Daher lassen sie sich nicht gesondert auswerten.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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