21-0931

Boardinghouses in Bergedorf

Große Anfrage nach § 24 BezVG

Bera­tungs­reihen­folge
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17.06.2021
Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Gruber, Heilmann, Jobs - Fraktion DIE LINKE

 

Ein Boardinghouse vermietet Zimmer oder Apartments mit hotelähnlichen Leistungen auf längere Zeit. Es soll eine Übergangsform zwischen “Wohnen” und Beherbungsbetrieb sein. Die genaue Nutzung hängt von einem Nutzungskonzept ab.

 

Während bei Ferienwohnungen meist die Wohnraumschutznummer bei Angeboten auf einschlägigen Plattformen angegeben ist, fehlt diese Angabe bei Boardinghouses in den meisten Fällen gänzlich. Hier könnte eine Zweckentfremdung von Wohnraum stattfinden. Zweckentfremdet ist Wohnraum nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz unter anderem bei Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer:innen zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung. Diese Zweckentfremdung muss angezeigt werden. Je nach Nutzungskonzept könnte ein Boardinghouse in diese Definition fallen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Nach welchen Voraussetzungen ist der Betrieb eines Boardinghouses in zu Wohnzwecken objektiv geeignetem und subjektiv bestimmtem Raum zulässig?
  2. Welche Voraussetzungen muss ein Nutzungskonzept eines Boardinghouses erfüllen, damit es in einem sonst als Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet erbaut werden darf?
  3. Bedarf das Betreiben eines Boardinghouses einer Wohnraumschutznummer?

3.1. Wenn ja, werden Wohnraumschutznummern für Boardinghouses gesondert erfasst?

3.2. Wenn ja, wie viele Boardinghouses sind in Bergedorf registriert und wo befinden sie sich?

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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