21-1713.01

Betrifft die Fachanweisung zur Sondernutzungserlaubnis von Spielplätzen auch Bergedorfer Kitas?

Antwort

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27.04.2023
Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Zaum und der CDU-Fraktion

 

Kitas müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, eine ausreichend große Außenspielfläche im Eigentum oder unmittelbar angrenzend an die Kita vorweisen. Wenn dies nicht der Fall ist, konnten sie bisher auch einen öffentlichen Spielplatz nutzen. Nun verlangt die Sozialbehörde hierfür eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Spielplätze und die Kitas sollen eine entsprechende Gebühr entrichten. Dies regelt die Fachanweisung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes.

Vor dem Hintergrund, dass auf Kindertagesbetreuung in Hamburg ein Rechtsanspruch besteht und dieser von den Kitas erfüllt wird, ist dies eine merkwürdige Entwicklung, da Bestand und Betrieb jeder Tageseinrichtung im unmittelbaren Interesse der Stadt liegen. Also ist die Fachanweisung kontraproduktiv und belastet die Kitas nicht nur mit zusätzlichem bürokratischen Antragsaufwand, sondern sie belastet sie insbesondere finanziell.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 12.04.2023 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Sind Kitas in Bergedorf von dieser Sondernutzungsgebühr betroffen? Wenn ja, welche?

 

Die Fachanweisung (FAW) ist erst seit dem 15.02.2023 in Kraft. Eine Anwendung der neuen FAW kann für künftige Kindertageseinrichtungen zur Anwendung kommen. Für die bisherigen Einrichtungen galten andere Vorgaben, ohne die eine Kita hätte nicht betrieben werden können. Im Bezirksamt sind bisher keine entsprechenden Anträge eingegangen.

 

 

  1. Welche Spielplätze werden genutzt?

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

  1. Mit welchen finanziellen Auswirkungen für die einzelne Kita rechnet das Bezirksamt?

 

Die finanziellen Auswirkungen für einzelnen Kitas kann vom Bezirksamt nicht beziffert werden, da diese vom konkreten Einzelfall abhängig sind.

 

 

  1. Wie wird die Gebühr berechnet?

 

Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben der FAW:

Das Entgelt für eine anteilige Nutzung von öffentlichen Spielplätzen durch Kindertageseinrichtungen als Ersatz für eine eigene Außenspielfläche beläuft sich derzeit monatlich auf 0,08 Prozent des aktuellen Bodenrichtwerts für Mehrfamilienhäuser des Grundstücks, auf dem die Kindertageseinrichtung belegen ist, zuzüglich aktuell 0,55 Euro für Planung, Ausstattung und Unterhaltung pro rechnerisch genutztem m².

 

 

  1. Welche Einnahmen erwartet das Bezirksamt jährlich von dieser Sondernutzungsgebühr?

 

Dies kann vom Bezirksamt nicht beziffert werden.

 

 

  1. Hat das Bezirksamt einen Handlungsspielraum bei der Erhebung der Gebühr?

 

Nein, es besteht kein Handlungsspielraum.

Die Gebühren werden gem. der FAW berechnet bzw. nach der Anlage 2 Nr. 33 WegeBenGebO festgesetzt. Sollte die so berechnete Gebühr die nach Anlage 2 Nr. 33 WegeBenGebO zulässige Höchstgebühr (4,80 €/m²) überschreiten, so ist sie auf das zulässige Maß abzusenken.

 

 

  1. Kommen hierdurch zusätzliche Kosten auf die Eltern zu?

 

Hierzu kann das Bezirksamt keine Aussage treffen.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

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