21-1713

Betrifft die Fachanweisung zur Sondernutzungserlaubnis von Spielplätzen auch Bergedorfer Kitas?

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

 

Kleine Anfrage des BAbg. Zaum und der CDU-Fraktion

 

Kitas müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, eine ausreichend große Außenspielfläche im Eigentum oder unmittelbar angrenzend an die Kita vorweisen. Wenn dies nicht der Fall ist, konnten sie bisher auch einen öffentlichen Spielplatz nutzen. Nun verlangt die Sozialbehörde hierfür eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Spielplätze und die Kitas sollen eine entsprechende Gebühr entrichten. Dies regelt die Fachanweisung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur anteiligen Nutzung eines öffentlichen Spielplatzes.

Vor dem Hintergrund, dass auf Kindertagesbetreuung in Hamburg ein Rechtsanspruch besteht und dieser von den Kitas erfüllt wird, ist dies eine merkwürdige Entwicklung, da Bestand und Betrieb jeder Tageseinrichtung im unmittelbaren Interesse der Stadt liegen. Also ist die Fachanweisung kontraproduktiv und belastet die Kitas nicht nur mit zusätzlichem bürokratischen Antragsaufwand, sondern sie belastet sie insbesondere finanziell.

Vor diesem Hintergrund frage ich:

  1. Sind Kitas in Bergedorf von dieser Sondernutzungsgebühr betroffen? Wenn ja, welche?
  2. Welche Spielplätze werden genutzt?
  3. Mit welchen finanziellen Auswirkungen für die einzelne Kita rechnet das Bezirksamt?
  4. Wie wird die Gebühr berechnet?
  5. Welche Einnahmen erwartet das Bezirksamt jährlich von dieser Sondernutzungsgebühr?
  6. Hat das Bezirksamt einen Handlungsspielraum bei der Erhebung der Gebühr?
  7. Kommen hierdurch zusätzliche Kosten auf die Eltern zu?

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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