Betreuung und Gebührenordnung im Schulwesen Fragen zur Umsetzung für Familien mit mehreren Kindern
Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.5
Auskunftsersuchen
der BAbg Potthast, Vlamynck, Basener und Fraktion der GRÜNEN
Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung an jedem Schultag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Für darüber hinausgehende Betreuungsangebote werden gemäß der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 Gebühren erhoben.
Für die Berechnung dieser Gebühren ist der Begriff der Familie entscheidend. Familienmodelle sind vielfältig: Geschiedene und wiederverheiratete Eltern sind gesellschaftlich längst anerkannt, uneheliche Kinder stehen ehelichen rechtlich gleich, und auch getrennt lebende Eltern tragen gemeinsam Verantwortung.
Daher ist es folgerichtig, dass der Begriff Familie im Sinne dieser Vorschrift sowohl die Eltern des betreuten Kindes als auch deren mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende, unterhaltsberechtigte Kinder umfasst – ebenso wie Kinder getrennt lebender Eltern, die Unterhalt von dem außerhalb der Familie lebenden Elternteil erhalten.
Besonders lobenswert ist zudem, dass die Vorschrift Ermäßigungen für Familien mit mehreren Kindern vorsieht. So heißt es:
„Übersteigt die Größe der Familie sechs Personen, ermäßigen sich die Gebühren nach Nummer 1 sowie den Abschnitten II und IV mit Ausnahme der Nummer 1.3 des Abschnitts IV auf 20 v.H.“
Die Anträge auf Ganztagsbetreuung werden in den Schulbüros entgegengenommen und geprüft. Die Qualität der Bearbeitung ist dabei besonders für Familien mit mehr als vier Kindern – einschließlich Stiefkindern – stark davon abhängig, ob das jeweilige Schulbüro Erfahrung mit solchen Sachverhalten hat.
Berichte aus verschiedenen Bezirken – darunter auch Bergedorf – lassen darauf schließen, dass es dabei zu Unklarheiten oder Missverständnissen kommt:
• In manchen Schulbüros sollen Ermäßigungen nicht aktiv kommuniziert oder Anträge ohne klare Angaben zu den erforderlichen Nachweisen abgelehnt worden sein.
• Eltern berichten, dass sie vereinzelt sogar dazu gedrängt wurden, nicht alle Kinder anzugeben.
• In einigen Fällen wurden hinter verschlossenen Türen persönliche Fragen zur Familienkonstellation gestellt – etwa zur Anzahl der Kinder oder zur Angemessenheit vorheriger Ehen.
Wir erkennen an, dass sich Personalwechsel oder fehlende Erfahrungswerte auf die Bearbeitung auswirken können. Dennoch muss sichergestellt sein, dass alle Familien ihren rechtmäßigen Anspruch ohne Hürden geltend machen können.
Zudem scheint es derzeit keine transparente Möglichkeit für Eltern zu geben, eine ungerechtfertigte Ablehnung direkt vor Ort anzufechten. Betroffene wissen oft nicht, wie sie ihr Recht durchsetzen können oder fürchten negative Konsequenzen für ihre Kinder.
In der o. a. Angelegenheit nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Der Umfang und die Ausgestaltung des Ganztags an Hamburger Schulen sind im Vergleich der Bundesländer beispielhaft. Im Rahmen des Ganztags an Hamburger Schulen erhalten Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres neben dem Unterricht eine umfassende Bildung und Betreuung. Die kostenfreien Betreuungsleistungen umfassen die Kernzeitbetreuung in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr. Für darüberhinausgehende Betreuungsangebote – wie die Randzeiten- oder Ferienbetreuung – werden Gebühren gemäß § 1a in Verbindung mit Anlage C der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (SchulWGebO) erhoben.
Die Gebührenstruktur ist in fünf Stufen unterteilt. Die Gebühren können je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Personen und dem monatlichen Nettoeinkommen ermäßigt werden. Dem Antrag auf Gebührenermäßigung sind entsprechende Nachweise zum Einkommen sowie Angaben zur Anzahl der zu berücksichtigenden Personen beizufügen. Zu diesen zählen das betreute Kind, die Sorgeberechtigten sowie deren weitere Kinder, sofern sie mit dem betreuten Kind in einem Haushalt leben oder für diese Unterhalt gezahlt wird. Für Familien mit mehr als sechs zu berücksichtigenden Personen reduziert sich die Gebühr einkommensunabhängig auf 20 Prozent.
Bis einschließlich Klassenstufe 4 kann zudem eine Ermäßigung des Mittagessenpreises beantragt werden. Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen und Prozentsätze wie bei den Gebühren für die Betreuung. Eine Reduzierung des Mittagessenpreises ist auch dann möglich, wenn ausschließlich das Mittagessen in Anspruch genommen wird oder lediglich eine Betreuung im Rahmen der kostenfreien Kernzeit erfolgt. Darüber hinaus kann unabhängig von einer einkommensabhängigen Gebührenermäßigung eine Kinderermäßigung unter Vorlage entsprechender Nachweise (weitere Einzelheiten regelt § 1a Abs. 1 und 2 SchulWGeb) beantragt werden. Die Kinderermäßigung kann auch von den Höchstsatzzahlenden in Anspruch genommen werden. Diese Ermäßigung gilt ebenfalls für das Mittagessen bis zur vierten Klassenstufe.
Die Informationen zu den Ermäßigungsregelungen für die ganztägige Bildung und Betreuung sowie zur Reduzierung des Mittagessenpreises sind für alle interessierten Akteure öffentlich und transparent zugänglich. Entsprechende Informationen sind auf der Website des Ganztagsreferats, im Informationsflyer „Bildung ist mehr als Unterricht – Ganztag an Hamburger Schulen“ sowie im Rahmen der Online-Anmeldung abrufbar. Mit der Einführung des digitalen Anmeldeservice wurde das Verfahren für die Sorgeberechtigten deutlich vereinfacht. Bei der digitalen Antragstellung werden die Antragsoptionen zur Gebührenermäßigung systematisch abgefragt und darüber hinaus stehen weiterführende Hinweise und Links zur Verfügung.
Die Mitarbeitenden der Schulbüros informieren die Sorgeberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten über die gültigen Ermäßigungsregelungen – unter anderem durch die Aushändigung des Ganztagsflyers oder durch Verweise auf weiterführende Informationen. Diese unterstützende Arbeit stellt einen zusätzlichen Service dar und begründen keine rechtliche Verpflichtung der Schulbüros.
Für die fachliche Qualifizierung der Mitarbeitenden in den Schulbüros bietet die BSB umfassende Schulungs- und Unterstützungsmöglichkeiten an. Diese reichen von regelmäßig angebotenen Schulungen über Informationsmaterialien zum Selbststudium bis hin zu technischem und inhaltlichem Support bei Einzelfragen. Im Rahmen der Schulungen werden die Mitarbeitenden unter anderem über die Bearbeitung von Ganztagsanträgen und den Umgang mit unvollständigen Anträgen informiert.
Für Mitarbeitende, die nicht an den Schulungen teilnehmen können, stehen sämtliche Unterlagen auf der Intranetseite zum Selbststudium bereit. Darüber hinaus werden ergänzende Anleitungen zur Anwendung des eingesetzten Fachverfahrens bereitgestellt. Auf der Internetseite des Ganztagsreferatsfinden sich zudem weiterführende Informationen, einschließlich einer Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ).
Neben den dokumentbasierten Unterstützungsangeboten stehen den Schulbüros sowohl technischer als auch inhaltlicher Support zur Verfügung. Bei auftretenden Fragen kann Kontakt zu den zuständigen Support-Teams aufgenommen werden, die eine fallbezogene Beratung gewährleisten.
Die Schulungs- und Unterstützungsangebote werden kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt, um den Bedürfnissen der Zielgruppe gerecht zu werden.
Die Schulbüros fungieren als erste Anlaufstelle für Sorgeberechtigte bei Fragen rund um die Ganztagsangebote an der jeweiligen Schule oder zum Bearbeitungsstand von Anträgen. Können Anliegen vor Ort nicht abschließend geklärt werden, erfolgt eine Weiterleitung an die jeweils zuständigen Stellen – etwa an die Clearingstelle für Fragen zum Gebührenbescheid oder an das GBS-Beratungsteam im Zentrum für Schul- und Jugendinformation (ZSJ). Das Ganztagsreferat steht den Schulbüromitarbeitenden zudem bei inhaltlichen Fragestellungen beratend zur Seite.
Dies vorausgeschickt, beantwortet die BSB das Auskunftsersuchen der BV Bergedorf wie folgt:
Zu 1: Sicherung der Fachkenntnisse in Schulbüros
• Wie stellt die BSB sicher, dass alle in den Schulbüros mit der Bearbeitung von Anträgen auf Ganztags- und weitere Betreuung betrauten Personen über ausreichende Kenntnisse der geltenden Ansprüche verfügen und Verwaltungsverfahren rechtskonform durchführen?
• Falls es Schulungen oder Fachanweisungen gibt:
- Beinhalten diese klare Vorgaben zur Prüfung von Anträgen für Familien mit mehr als vier Kindern?
- Werden dabei auch Sonderfälle berücksichtigt, z. B. Kinder geschiedener Eltern oder auswärts lebende Kinder?
Für die Mitarbeitenden in den Schulbüros werden regelmäßige Schulungen angeboten. Im Rahmen dieser Schulungsmaßnahmen werden verschiedene Familienkonstellationen dargestellt, u.a. der beschriebene Fall. In gemeinsamer Bearbeitung mit den Teilnehmenden erfolgt zu Übungszwecken die Ermittlung der jeweils zu berücksichtigenden Personen. Die Ergebnisse werden diskutiert und im Anschluss erläutert. Die Prüfung der zu berücksichtigenden Personen erfolgt auf der Grundlage der Prüfvoraussetzungen gemäß § 1a Absatz 3 SchulWGebO. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
• Wie sieht eine sachlich und fachlich korrekte Prüfung der Frage aus, ob auswärts studierende Kinder noch unterhaltsberechtigt sind und somit zur Familie zählen?
• Auf welche Vorschriften dürfen sich Eltern sowie Schulbüros bei dieser Frage berufen?
Die Prüfung, ob eine Gebührenermäßigung zu gewähren ist, erfolgt nach den Vorgaben der SchulWGeb.
Für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes werden Gebühren erhoben. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sind Art und Umfang sowie die zeitliche Lage der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen. Auf Antrag wird die Gebühr nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, der Anzahl der Familienmitglieder und der Anzahl der betreuten Kinderermäßigt; übersteigt die Größe der Familie sechs Personen, ermäßigen sich die Gebühren auf 20 v.H. Die Sorgeberechtigten melden ihre Kinder rechtzeitig, in der Regel vor Beginn eines Schuljahres, für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in der Schule an. Dem Antrag auf Gebührenermäßigung sind Erklärungen über die Einkünfte der Familie, die Zahl der Familienmitglieder sowie die Zahl der Kinder, die kostenpflichtige Betreuungsangebote wahrnehmen, und Ablichtungen von Einkommensnachweisen beizufügen. Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist für jedes Kind einzeln zu stellen; die erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind vollumfänglich einzureichen. Werden Erklärungen und Nachweise zum Einkommen nicht vorgelegt, wird der volle Gebührensatz erhoben.
Eine Gebührenermäßigung wegen einer besonderen Familiengröße kann nur gewährt werden, wenn diese sechs berücksichtigungsfähige Personen übersteigt. Wer berücksichtigungsfähig ist, bestimmt die Gebührenordnung für das Schulwesen. Denn der Gebührenberechnung liegt nicht der allgemein vorherrschende Familienbegriff zugrunde. Vielmehr sollen nach den Bestimmungen der Gebührenordnung nur die Kinder berücksichtigt werden, für die die Eltern noch finanzielle Verpflichtungen tragen. Im Gegenzug gewährt die Gebührenordnung dann eine Entlastung. Dementsprechend zählen nur die Kinder zur Familie im Sinne der Gebührenordnung, die mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben und unterhaltsberechtigt sind. Für Kinder getrenntlebender Eltern regelt die Gebührenordnung in § 1a Absatz 3 Besonderheiten bei der Berechnung der Familiengröße.
Das Schulbüro prüft, ob die Voraussetzungen für diesen Gebührenermäßigungstatbestand vorliegend anhand der eingereichten Unterlagen. Die Sorgeberechtigten haben nachzuweisen, dass die angeführten Kinder noch in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil leben und die Kinder noch unterhaltsberechtigt sind. Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie bedürftig sind (§1602 BGB). Dies trifft auf minderjährige Kinder, die in der Regel nochnicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, zu. Auch volljährige Kinder sind bedürftig, solange sie sich in Ausbildung befinden und sie diese zielstrebig betreiben. Regelmäßig endet die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber mit der Ermöglichung der Ausbildung zu einem angemessenen Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Sorgeberechtigten können den Nachweis z.B. durch Angaben zur Dauer des Studiums des Kindes und der Vorlage der entsprechenden Immatrikulationsbescheinigung führen.
• Gibt es dazu eine zentrale Handlungsanweisung, an der sich Schulbüros orientieren können?
Ergänzend zu dem oben dargelegten Verfahren, das sich aus den einschlägigen rechtlichen Vorgaben ergibt, stehen den Schulbüros neben den angebotenen Schulungsmaßnahmen sowie den bereitgestellten Unterstützungs- und Informationsmaterialien auch die Mitarbeitenden des Ganztagsreferats zur Verfügung. Diese leisten bei der Klärung komplexer Familienkonstellationen sowie bei weiteren fachlichen Fragestellungen unterstützende Beratung.
Zu 2: Unterstützung der Schulbüros
• Oft berichten Schulbüros, dass sie sich selbst nicht ausreichend informiert fühlen und lediglich „einfache Mitarbeiter“ seien. Ist dieses Phänomen der BSB bekannt?
Es ist nicht auszuschließen, dass sich Mitarbeitende in Einzelfällen nicht hinreichend informiert fühlen, insbesondere wenn sie direkt mit durchaus fordernd auftretenden Sorgeberechtigten sprechen. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein – etwa eine noch nicht abgeschlossene Einarbeitung im jeweiligen Schulbüro vor Ort oder die mit personeller Fluktuation einhergehenden Herausforderungen. Daher ist es umso wichtiger, für die Schulbüros regelhaft Fortbildungen und Beratungen im Einzelfall anzubieten, und diese auch wahrgenommen werden.
• Können Schulbüros eigenständig Schulungen anfordern, um ihre Fachkenntnisse zu verbessern?
Die Mitarbeitenden der Schulbüros haben die Möglichkeit, sich eigenständig für die Schulungsangebote anzumelden, die thematisch zu ihrem Kenntnisstand passen.
Zu 3: Ermäßigung der Gebühren und Auswirkungen auf das Mittagessen
• Ist es korrekt, dass die Ermäßigung der Ganztagsgebühren mit dem Preis des Mittagessens gekoppelt ist? (Quelle: https://www.hamburg.de/resource/blob/116910/314b7978156cea7f3a70c7ecdc8f17a2/info-flyer-zu-gbs-data.pdf)
• Falls ja: Wie wird diese Ermäßigung bei Familien mit mehr als vier Kindern berücksichtigt, wenn sie eine gebührenfreie Betreuung buchen? Haben sie in diesem Fall dennoch Anspruch auf die Ermäßigung des Mittagessens?
Korrekt ist, dass bis einschließlich der Jahrgangsstufe vier für das Gewähren einer Ermäßigung für das Mittagessen identische Voraussetzungen und Ermäßigungssätze gelten wie für die Gebühren für die Betreuung im Ganztag. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
• Falls nein: Würde dies bedeuten, dass es für Familien mit mehr als vier Kindern finanziell vorteilhafter wäre, eine zusätzliche Woche Ferienbetreuung zu buchen, um so die Ermäßigung des Mittagessens zu erhalten und nicht gegenüber anderen Familien benachteiligt zu sein?
Entfällt.
Zu 4: Umgang mit sensiblen Familienkonstellationen
• Wie stellt die BSB sicher, dass sich die Mitarbeitenden in den Schulbüros auf eine sachliche und fachliche Prüfung der Anträge beschränken?
Siehe Vorbemerkung und vorherige Antworten.
• Gibt es eine offizielle Beschwerdestelle, an die sich Eltern wenden können, ohne befürchten zu müssen, müssen, dass ihre Kinder aufgrund einer Beschwerde Nachteile erfahren oder diskriminiert werden?
Sorgeberechtigte können sich bei Fragen in Bezug auf die Gebührenberechnung sowie für Erläuterungen bezüglich erlassener Gebührenbescheiden u.a. an die Clearingstelle GBS/GTS in der Rechtsabteilung der BSB wenden. Kontaktmöglichkeiten werden sowohl über ein E-Mailpostfach sowie über telefonische Sprechzeiteneiner Hotline gewährleistet. Die Hotline ist montags und dienstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr als auch donnerstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen. Selbstverständlich führt eine Anfrage nicht zur Diskriminierung vonSchülerinnen und Schülern.
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