Betretungsverbote durch einrichtungsbezogene Impfpflicht
Letzte Beratung: 27.04.2023 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.1
Auskunftsersuchen von der AfD Fraktion Bergedorf
BAbg. Reinhard Krohn / Eugen Seiler / Herbert Meyer / Peter Winkelbach
Seit Einführung der Impfpflicht im März haben die Gesundheitsämter in Hamburg in 250 Fällen Beschäftigten verboten, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Das hat die Sozialbehörde dem NDR Hamburg Journal am 16.10.22 bestätigt.
Seit März gibt es bereits die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeitende im Pflegebereich. Neu ist seit Oktober: Wer hier arbeiten will, braucht mindestens drei Impfungen oder den Impfungen entsprechende Nachweise.
Wie uns besorgte Pflegekräfte mitteilten, kam es auch schon in Bergedorf zu solchen Vorkommnissen.
Jede Meldung nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, Immunitätsnachweis gegen COVID-19) hat eine sorgsame Einzelfallprüfung zur Folge, in deren Rahmen die Stellungnahmen der betroffenen Personen und Einrichtungen gewürdigt werden. Bei der Ermessensentscheidung wird u.a. auch berücksichtigt, ob die jeweilige Einrichtung durch einen eventuellen Wegfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesetzliche Personaluntergrenzen unterschreitet.
Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) zu der o. g. Zuschrift wie folgt Stellung:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. In wie vielen Einrichtungen im Bezirk Bergedorf gilt die Einrichtungsbezogene Impfpflicht? Bitte nach Tätigkeitsfeld aufschlüsseln z.B. Krankenhäuser/Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheime etc.
2. Wie viele Beschäftigte der in Frage 1 genannten Einrichtungen in Bergedorf sind geimpft und nicht geimpft? Bitte prozentual und in ganzen Zahlen angeben.
3. Welche disziplinarischen Maßnahmen wurden bei nicht vorhandener Impfbereitschaft der Beschäftigten aus Frage 2 verhängt?
4. Wie oft wurden disziplinarischen Maßnahmen bei nicht vorhandener Impfbereitschaft der Beschäftigten aus Frage 2 verhängt?
5. In wie vielen Fällen wurde Beschäftigten in Bergedorf verboten, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren? (Sprich Betretungsverbote ausgesprochen?)
Zu den Fragen 1 und 2 liegen der Sozialbehörde keine Zahlen vor. Eine Gesamterfassung der Impfungen von Personen die in sämtlichen Einrichtungen tätig sind, die unter den § 20a IfSG fallen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und erfolgt auch nicht anderweitig.
Zu Frage 3 und 4 ist den Auswertungen des Hamburger Pandemie Managers (HPM/PowerBI) zu entnehmen, dass mit Stand 25.11.2022 insgesamt 34 Bescheide direkt durch das Gesund-heitsamt (GA) Bergedorf erlassen wurden, darunter neun Betretungsverbote und 25 Auflagen-bescheide.
Zudem wurden mit Stand 25.11.2022 insgesamt 33 Betretungsverbote durch die Zentrale Unter-stützung Gesundheit (ZUG) im Auftrag des GA Bergedorf erlassen. In wie vielen dieser 33 Fälle durch das Nachreichen eines gültigen Nachweises das Betretungsverbot aufgehoben wurde, oder in Folge eines Widerspruchs eine (Teil-) Abhilfe erfolgt ist, kann durch das GA Bergedorf anhand der ihm vorliegenden Aktenzeichen überprüft werden.
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