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Bebauungsplanverfahren Ochsenwerder 14 (Hotel am Kirchendeich) hier: Zustimmung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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01.12.2021
Sachverhalt

 

Das Bebauungsplanverfahren betrifft Flächen am Ochsenwerder Kirchendeich 8 - 10 sowie am Marschbahndamm westlich Ochsenwerder Kirchendeich 18. Das Plangebiet weist neben einem Gastronomiebetrieb ungenutzte Freifchen auf.

 

Anlass und Ziel

Mit dem Bebauungsplan Ochsenwerder 14 sollen insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gastronomiebetriebs um Anlagen des Hotelgewerbes geschaffen werden. Durch Festsetzungen zum Maß der Nutzung und von Anpflanzungen soll eine Einfügung der baulichen Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild erreicht werden.

 

Planverfahren

Das Planverfahren wurde im Juni 2016 als Bebauungsplan der Innenentwicklung eingeleitet. Als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Anwohnerbeteiligung gewertet, die im November 2015 und März 2016 durchgeführt wurde. Seither wurde das Vorhaben mit der Vorhabenträgerin und den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Die Dauer des Verfahrens erklärt sich insbesondere mit der Konzeptionierung und der Abstimmung des hochbaulichen Entwurfs, der Prüfung anderer Nutzungsoptionen (Wohnhaus oder Ferienhaus), der Bewältigung der Stellplatzthematik, der Erarbeitung und Überarbeitung des Lärmgutachtens, der Erarbeitung und Abstimmung eines Städtebaulichen Vertrags, mit Nachbesserungen des Bebauungsplanentwurfs als rechtliche Norm, der Anpassung des Planentwurfs an neue gesetzliche Grundlagen sowie mit dem Erfordernis einer nachträglichen Untersuchung von Amphibienbewegungen, das aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hervorgegangen war.

Gegenüber dem im Jahr 2016 im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellten Entwurf wurde das Plangebiet um die Fläche der am Ochsenwerder Kirchendeich vorhandenen Stellplätze ergänzt, um diese planungsrechtlich zu sichern.

Auch weiterhin ist ein Hotelgebäude mit zwei Vollgeschossen und ca. 26 Betten vorgesehen. Optional kann ergänzend ein Haus mit ca. drei Ferienwohnungen entstehen. Nach der entsprechenden Hamburger Vorgabe müssten hierfür 17 Stellplätze angelegt werden; auf Grund der ländlichen Lage wird jedoch mit 25 Stellplätze eine höhere Zahl vorgesehen.

Die Verkehrliche Untersuchung ergab, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die verkehrliche Leistungsfähigkeit der benachbarten Knotenpunkte (Kreuzung Ochsenwerder Landstraße/ Elversweg und Einmündung Ochsenwerder Norderdeich/Eichholzfelder Deich) bzw. des angrenzenden Straßennetzes hat.

Die Lärmtechnische Untersuchung ergab, dass r die geplante Stellplatzanlage und die am Ochsenwerder Kirchendeich vorhandenen Stellplätze rmtechnische Maßnahmen erforderlich werden, um Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung zu vermeiden. Der entstehende Verkehrslärm hat somit keine Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung.

Die artenschutzrechtliche Untersuchung ergab, dass sich durch den Hotelneubau keine negativen Auswirkungen auf die untersuchten Amphibien und ihre Wanderbewegungen ergeben.

Die entwässerungstechnische Untersuchung ergab, dass die Oberflächenentwässerung (auch Starkregenereignisse) über den vorhandenen Sielgraben erfolgen kann.

Einzelheiten können der Anlage entnommen werden.

 

Städtebaulicher Vertrag

Zur Sicherung von stadtentwicklungspolitischen Zielen, die über die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans hinausgehen, soll mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Daher sind Regelungen u.a. zur Oberflächenentwässerung, zur Qualität der Lärmschutzmaßnahmen, zu Stellplätzen, zur äerlichen Gestaltung der Gebäude, der Lärmschutzwand, der Werbeanlagen, der Freiflächen und zum Artenschutz getroffen worden. Der Vertrag ist unterschriftsreif (vgl. Drucksache im nicht öffentlichen Teil).

Der Vertrag soll vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs geschlossen werden, damit möglichst frühzeitig Planungssicherheit angenommen werden kann und da nach der Auslegung ggf. bereits die Vorweggenehmigungsreife nach § 33 des Baugesetzbuchs vorliegt.

 

Öffentliche Auslegung

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs ist vom 24.01.2022 bis 24.02.2022 vorgesehen. In diesem Zeitraum kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Planentwurf abgeben.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zu - unter der Voraussetzung, dass der Städtebauliche Vertrag unterzeichnet wird.

 

Anhänge

1) Bebauungsplanentwurf – Planzeichnung

2) Bebauungsplanentwurf – Verordnung

3) Bebauungsplanentwurf – Begründung