21-1696.03

Bebauungsplanverfahren Bergedorf 99 (Innovationspark Bergedorf östlich Curslacker Neuer Deich) hier: Ergebnis der Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (vormals: "öffentliche Auslegung") sowie Änderung von Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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06.12.2023
Sachverhalt

 

Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von gewerblichen Flächen und Grünflächen östlich des Curslacker Neuen Deichs geschaffen werden. Vorrangiges Ziel ist die Entwicklung eines Parks für Forschung und Innovation sowie für damit verbundene Betriebe und Einrichtungen. Das Bebauungsplanverfahren dient nicht zuletzt der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsiedlung eines für Bergedorf bzw. Hamburg bedeutsamen Technologieunternehmens.

In seiner Sitzung am 5. Juli 2023 stimmte der Stadtentwicklungsausschuss der Internetveröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs und der umweltbezogenen Informationen zu. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 14. August bis 18. September 2023 statt. In diesem Zeitraum gingen einige Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Von Seiten der Öffentlichkeit ging die Stellungnahme eines Pächters einer im Plangebiet gelegenen Kleingartenparzelle ein, ergänzt um 17 weitere Unterschriften aus Hamburg und Reinbek.

Die Stellungnahmen wurden vom Bezirksamt aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf die beschlossenen politischen Ziele gepft und mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.

Abwägung

In der Anlage 1 sind die Stellungnahme der Öffentlichkeit und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung dargestellt. In den Stellungnahmen der Öffentlichkeit kommen unter anderem folgende Aspekte zum Ausdruck:

  1. Der Innovationspark sei verzichtbar, da andernorts ausreichend freie Flächen verfügbar seien.
  2. Die Nutzungen im Innovationspark würden nicht klimagerecht sein.
  3. Das Plangebiet sollte auch weiterhin der Erholung dienen.
  4. Der bauliche Bestand auf den Gartenparzellen würde nicht ausreichend vergütet.
  5. Das Ende der Kleingartenanlage komme überraschend.
  6. Neue Kleingärten stünden nicht rechtzeitig zur Verfügung.

Die Abwägung dieser Aspekte ergibt - verkürzt dargestellt - aus Sicht des Bezirksamts:

zu 1: Flächen, die sich in der angestrebten Größenordnung mit vergleichbaren räumlichen Qualitäten eines Innovationsparks in ortskernnaher Lage entwickeln lassen, stehen in Bergedorf und Hamburg aktuell nicht in ausreichender Größe zur Vergung.

zu 2: Die Nutzungen im Innovationspark werden klimarelevante Auswirkungen nur im zulässigen Maße haben; soweit die baulichen Anlagen solche Auswirkungen verursachen, werden sie gemindert oder ausgeglichen.

zu 3: Das Plangebiet ist für gewerbliche Nutzungen geeigneter als für eine Kleingartennutzung, nicht zuletzt wegen der angrenzenden Autobahnanschlussstelle und dem vierspurigen Curslacker Neuer Deich mit den einerseits daraus resultierenden Lärmvorbelastungen und dem andererseits gegebenen Potential für die Bewältigung des Verkehrsaufkommens sowie wegen der Nähe zum Gewerbegebiet Am Schleusengraben mit seinen Unternehmen, die Synergieeffekte mit dem Innovationspark erwarten lassen.

zu 4: Die Vergütung des baulichen Bestands soll gemäß der „Richtlinie für die Inspektion und Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“ erfolgen. Die Entschädigungszahlungen entsprechen deshalb den Entschädigungswerten, die bei einem Pächterwechsel zu zahlen wären.

zu 5: Seit der Änderung des Flächennutzungsplans in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre, spätestens seit der öffentlichen Plandiskussion im Jahr 2011 ist öffentlich bekannt, dass die Kleingartenanlage möglicherweise nicht dauerhaft bestehen soll. Seither haben das Bezirksamt etliche Anrufe erreicht, in denen Pächter und Pachtinteressenten fragten, wie lange die Kleingartenanlage bestehen bleibt. Das Bezirksamt hat diese Fragen mit der gebotenen Vorsicht beantwortet, d.h. mit Hinweis auf die Ziele und den jeweiligen Stand des ergebnisoffenen Bebauungsplanverfahrens, so dass ein Risiko für neue Investitionen in die Kleingärten und die Pachtverhältnisse nicht ausgeschlossen werden konnte. In diesem Zusammenhang war auch die Umsiedlung der Art der Zierlichen Tellerschnecke aus dem Plangebiet bzw. aus den Kleingärten in die Vier- und Marschlande im Jahr 2017 ein Anzeichen dafür, dass die Ansiedlung anderer Nutzungen vorbereitet wird.

zu 6: Das Bezirksamt kann nachvollziehen, dass die Beendigung der Kleingartennutzung eine besondere Belastung bzw. Herausforderung für die Kleingärtner bedeutet. Insbesondere kann eine emotionale Belastung entstehen, wenn langjährig hergestellte und gepflegte Parzellen aufgegeben werden sollen. Auch die Suche nach einer neuen Parzelle bzw. ein Umzug in eine neue Parzelle kann mit persönlichem Aufwand einhergehen. In Bergedorf sollen neue Kleingartenflächen am Speckenweg entstehen. Hierfür wurde das Bebauungsplanverfahren Bergedorf 108 eingeleitet. Ob dieses Verfahren im Ergebnis neue Kleingartenflächen ergibt, kann zurzeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden. Aber nach Stand der Planung ist nicht zu erkennen, dass sich dort nicht ausreichend Kleingärten entwickeln lassen könnten. Auch wenn bis zur Beendigung der Pachtverhältnisse am Curslacker Neuer Deich keine Ersatzgärten bereitstehen, ob am Speckenweg oder anderswo, so wird nach dem 10.000er Vertrag die Zahl der Kleingärten in Hamburg nicht abnehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass seit der öffentlichen Plandiskussion zum Bebauungsplanverfahren Bergedorf 108 im Jahr 2011 fünfzig neue Kleingärten allein an der Rothenhauschaussee geschaffen wurden.

 

Die oben genannten sowie weitere Stellungnahmen werden in der Anlage 1 näher betrachtet und mit einem Abwägungsvorschlag versehen.

Insgesamt überwiegt für das Plangebiet das öffentliche Interesse an der Entwicklung eines Innovationsparks. Der Bebauungsplan führt zwar zu erheblichen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Auswirkungen. Die nachteiligen Auswirkungen können jedoch gemildert oder ausgeglichen werden und sind angesichts der zu erwartenden positiven Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort Bergedorf bzw. Hamburg und angesichts der vorgesehenen Parkanlagen in Nachbarschaft zum Quartier Bergedorf Süd nicht nur vertretbar, sondern auch erforderlich.

Planentwurf

Infolge der Internetveröffentlichung haben sich neben redaktionellen Änderungen die Folgenden ergeben:

  • Das Gewerbegebiet „B“, das der Erweiterung des benachbarten Busbetriebshofs dienen soll, befindet sich unterhalb von Hochspannungsleitungen. Sensible Nutzungen sollen nicht nur wie bisher vorgesehen auf einer Teilfläche, sondern auf der gesamten Fläche unzulässig sein (vgl. § 2 Nummer 4).
  • In den mit „K“ und „M“ bezeichneten Baugebieten sollen die Baugrenzen bzw. Gebäudehöhen an die absehbaren betrieblichen Anforderungen des Unternehmens angepasst werden, das dort für eine Ansiedlung vorgesehen ist. Im Einzelnen:
  • Im Baugebiet „K“ soll die südliche Baugrenze der größten überbaubaren Grundstücksfläche leicht nach Süden verschoben werden.
  • Im Baugebiet „K“ soll die auf einer Teilfläche vorgesehene maximal zulässige Gebäudehöhe von 25 m auf 28,5 m erhöht werden.
  • Im Baugebiet „K“ soll die überbaubare Grundstücksfläche, auf der bisher eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12 m vorgesehen war, geringfügig nach Westen erweitert werden. Die maximal zulässige Gebäudehöhe soll auf 20 m erhöht werden.

Die Erhöhungen bzw. Erweiterungen beeinträchtigen keine Sichtbeziehungen, die durch die Planung nicht ohnehin bereits gestört oder aufgehoben worden wären. Die Erhöhungen verschmelzen zudem optisch mit den jeweils dahinter vorgesehenen höheren und breiteren baulichen Anlagen. Insgesamt führen die Veränderungen nicht zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, die über die bisherige Beeinträchtigung angesichts des großflächigen städtebaulichen Konzeptes in stärkerer bzw. relevanter Weise hinausgehen würde. Die Gebiete, auf denen bauliche Anlagen zulässig sind, bleiben unverändert. Die Bilanzierung von Eingriffen z.B. in den Boden ändert sich nicht, da die zulässige Grundflächenzahl unverändert bleibt bzw. weil die Bilanzierung ohnehin von einer GRZ von 1,0 ausgegangen war. Andere Belange, die ggf. berührt wären, sind nicht zu erkennen.

  • Im Gewerbegebiet südlich der Marschlandstraße wurde die westliche Baugrenze teilweise um zwei Meter nach Osten zurückgesetzt, damit der Schutzstreifen einer Wasserleitung berücksichtigt wird, die im Curslacker Neuer Deich liegt.

Die Änderungen wurden in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Drucksache berücksichtigt.

Diese Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung und führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Die Änderungen bedurften daher gemäß § 4a Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs nur der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Grundeigentümerin, nicht einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. Die berührten Träger öffentlicher Belange haben gegen die Änderungen keine Einwendungen erhoben, die Grundeigentümerin hat sich einverstanden erklärt.

Vorweggenehmigungsreife

Sofern Stadtentwicklungsausschuss und Bezirksversammlung dem Bebauungsplanentwurf zustimmen, würde die Grundlage dafür geschaffen werden, dass für Bauvorhaben Anträge auf Erteilung von Vorweggenehmigungen geprüft werden können und Kleingärten gekündigt werden können. Verantwortlich für die Kündigung ist die Grundstückseigentümerin Hamburg Invest mit dem Landesbund der Gartenfreunde.

Städtebaulicher Vertrag

Wie im Stadtentwicklungsausschuss am 6. September 2023 mitgeteilt, wird das Bezirksamt zur Sicherung von stadtentwicklungspolitischen Zielen, die über die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans hinausgehen, mit der Vorhabenträgerin des Innovationsparks, der Hamburg Invest, einen Städtebaulichen Vertrag abschließen (vgl. Drucksache 21-1696.02). Vorgesehen sind Regelungen u.a. zu ökologischen Aspekten, zur Nutzungsmischung, zur hochbaulichen Gestaltung, zur Erschließung, zur Entwässerung und zur Energieversorgung. Der Vertrag soll auch mit dem Stadtentwicklungsausschuss abgestimmt und vor der Feststellung des Bebauungsplans unterzeichnet werden.

Bereits zuvor stimmt Hamburg Invest einen Erbbaurechtsvertrag mit einem für die Ansiedlung vorgesehenen Unternehmen ab. Darin werden ebenfalls städtebauliche und naturschutzfachliche Regelungen enthalten sein, jedoch nur solche, die das Vorhaben dieses Unternehmens betreffen. Wesentliche Regelungen werden sein eine ökologische Baubegleitung, Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen für bestimmte Tierarten, die Begrünung von Gebäuden sowie Maßnahmen für eine Gebäude- und Freiflächengestaltung, die den anspruchsvollen Zielen des Innovationsparks und der bauleitplanerischen Abwägung entsprechen; insbesondere sollen die Flächen, die an die Lifeline und einen Quartiersplatz grenzen, lagegerecht gestaltet und nicht regelhaft befahren werden.

Die städtebaulichen und naturschutzfachlichen Regelungen werden bei der Beurteilung von Bauantgen zu prüfen sein.

 

Änderung von Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm

Die Änderung der mit dem Bebauungsplan korrespondierenden landesplanerischen Pläne wird vom Senat durchgeführt. Die aktuellen Unterlagen sind in der Anlage zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss

        stimmt der Abwägung gemäß Anlage 1 zu,

        stimmt dem Entwurf für den Bebauungsplan zu,

        nimmt die Änderungen von Flächennutzungsplan und Landschaftsprogramm zur Kenntnis und

        empfiehlt der Bezirksversammlung, dem Bebauungsplanentwurf ebenfalls zuzustimmen und die Bezirksamtsleiterin zu bitten, den Bebauungsplan nach Genehmigung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit der HIE festzustellen.

 

Anhänge

1 - Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung

2 - Bebauungsplanentwurf Planzeichnung

3 - Bebauungsplanentwurf Verordnung

4 - Bebauungsplanentwurf Begründung